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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 41: Anlage 2.5/1 E zur Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.08.2015
Fassung vom:21.08.2015
Gültig ab:08.09.2015
Gültig bis:30.09.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 41: Anlage 2.5/1 E zur Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken

Anlage 2.5/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:

1.
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12.
2.
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-4:2013-08.
3.
Die Verwendung dieses Brettschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4.
Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5.
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-5:2012-03.
6.
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08, sie gilt auch für gehärtete Schrauben und unabhängig von der Überzugsart nach EN 14592:2008+A1:2012, Abschnitt 3.12.
Der charakteristische Wert des Ausziehparameters für profilierte Nägel bezieht sich auf die profilierte Länge ohne Nagelspitze. Für die Eindringtiefe tpen nach DIN EN 1995-1-1:2010-12, Gleichung (8.23a), ist der profilierte Schaftteil im Bauteil daher ohne die Nagelspitze anzusetzen.
Anmerkung: Die üblichen Nagelspitzenlängen liegen zwischen 1,0 d und 1,5 d. Die maximal mögliche Nagelspitzenlänge beträgt 2,5 d.
7.
Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:20087: Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08.
Anmerkung: Für Bauteile mit Nagelplattenverbindungen mit einer Gesamtlänge unter 12 m wird der Nachweis von Transport- und Montagezuständen nicht maßgebend und kann als erfüllt angesehen werden.

Fußnoten

1)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03

2)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-05

3)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-09

4)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02

5)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2011-05

6)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2012-07

7)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02



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