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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 48: Anlage 2.6/7 E zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.08.2015
Fassung vom:21.08.2015
Gültig ab:08.09.2015
Gültig bis:30.09.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 48: Anlage 2.6/7 E zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

Anlage 2.6/7 E

Zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

1.
1.1
Im Anwendungsbereich der genannten technischen Regeln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.
1.2
Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.
1.3
Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird:
-
allseitig linienförmig gelagerte vertikale Mehrscheiben-Isolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m²
-
Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal 1,0 m²
Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart.
1.4
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.
1.5
Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.
1.6
1.
Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen.
1.7
Für die Verwendung nach den genannten technischen Regeln muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen.

Fußnoten

1)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01

2)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01

3)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01

4)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01

5)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08

6)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07

7)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11



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