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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 87: Anlage 7.3/2 zu DIN 18040-2

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.08.2015
Fassung vom:21.08.2015
Gültig ab:08.09.2015
Gültig bis:30.09.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 87: Anlage 7.3/2 zu DIN 18040-2

Anlage 7.3/2

Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf

-
Wohnungen und Wohnnutzungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 oder § 50 Absatz 3 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen und
-
Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung stufenlos erreichbar sein müssen.
-
Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 51 der Bremischen Landesbauordnung i.V.m § 11 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1.
Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
2.
Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3.
Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
4.
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.
5.
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden.

Hinweise:

Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

Die DIN 18040 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte und ®-Anforderungen herzustellen, insbesondere wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt sind.



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