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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage 01: Tarifeinigung in den Tarifverhandlungenfür die Beschäftigten der Länder

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Dokumenttyp: Wappen Bremen
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Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:04.05.2015
Fassung vom:04.05.2015
Gültig ab:01.03.2015
Quelle:Wappen Bremen
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage 01: Tarifeinigung in den Tarifverhandlungenfür die Beschäftigten der Länder

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten der Länder

vom 28. März 2015

I.
1.
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
a)
ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und
b)
ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens aber 75 Euro.
2.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
a)
ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und
b)
ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.
3.
Es erhöhen sich
a)
die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
b)
die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
c)
die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
d)
die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,
ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und ab 1. März 2016 um weitere 2,45 v. H.
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
a)
vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v. H. und
b)
vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v. H.
4.
Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.
II.
Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der Anlage 1 ergebende Vereinbarung.
III.
1.
Der Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen wird entsprechend Anlage 2 angepasst.
2.
Sobald die Ergebnisse der Untersuchung von Bund und Gewerkschaften zu den befristeten Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst vorliegen, werden die Tarifvertragsparteien diese bewerten, ihre Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich fortsetzen und erkannten Handlungsbedarf gegebenenfalls auch vor den nächsten Entgeltverhandlungen umsetzen.
3.
§ 8 Absatz 1 in der Fassung von § 41 Nr. 5 Ziffer 1, § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 42 Nr. 6 Ziffer 1 und § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 43 Nummer 5 Ziffer 1 werden wie folgt geändert:
a)
Satz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)   für Nachtarbeit20 v. H.,“
b)
In Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e“ durch die Worte „Buchstaben a bis e“ ersetzt.
Für Auszubildende beträgt der Nachtarbeitszuschlag mindestens 1,28 Euro.
4.
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TV-L beträgt im Tarifgebiet Ost:

Entgeltgruppe

2015

2016

2017

2018

ab 2019

E 1 bis E 8

76,2 v. H.

80,9 v. H.

85,6 v. H.

90,3 v. H.

95,0 v. H.

E 9 bis E 11

64 v. H.

68 v. H.

72 v. H.

76 v. H.

80 v. H.

E 12 bis E 13

46 v. H.

47 v. H.

48 v. H.

49 v. H.

50 v. H.

E 14 bis E 15

31 v. H.

32 v. H.

33 v. H.

34 v. H.

35 v. H.

Für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten werden folgende Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung vereinbart:

2015

2016

2017

2018

ab 2019

76,2 v. H.

80,9 v. H.

85,6 v. H.

90,3 v. H.

95,0 v. H.

5.
Der in der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vereinbarte Zusatzurlaub unterliegt ab dem Kalenderjahr 2015 nicht der Höchstgrenze des § 27 Absatz 4 TV-L.
6.
§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2015 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
7.
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVA-L BBiG und TVA-L Pflege sowie für ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikanten nach TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.
8.
Die Fortentwicklung des Tarifrechts ist im Interesse von Arbeitgebern und Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, hierzu jährlich Gespräche zu führen.
9.
Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gespräche zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst in Hamburg und Berlin zeitnah fortsetzen. Hierbei werden die Gewerkschaften eine Änderung der bestehenden Regelung anstreben, wonach die bisherige einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit umgestaltet wird.
IV.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
V.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.
VI.
Inkrafttreten: 1. Januar 2015
Nummer IV. 1. (Theater und Bühnen) am 1. Juni 2015.
Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. bis zum 31. Dezember 2016.
VII.

Potsdam, den 28. März 2015

Anlage 1 zur Tarifeinigung vom 28. März 2015

Zusatzversorgung

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die nachstehenden Vereinbarungen werden vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen (Lebenserwartung, Niedrigzinsphase) geschlossen.

I.
Einigung zur Zusatzversorgung für den Bereich der TdL
Im Vorfeld einer Änderung des ATV wird im Zuge der Redaktionsverhandlungen zu dieser Tarifrunde zunächst ein Zusatztarifvertrag zum ATV vereinbart in dem ergänzend zum bzw. abweichend vom ATV Folgendes geregelt wird:
1.
Es werden die folgenden zusätzlichen Finanzierungsanteile von den Beschäftigten erhoben:
a)
In der VBL-West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 v. H. folgender zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben:
-
ab 1. Juli 2015 0,2 v. H.,
-
ab 1. Juli 2016 0,3 v. H. und
-
ab 1. Juli 2017 0,4 v. H.
Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage wird zunächst angespart mit dem Ziel, die biometrischen Risiken zu finanzieren. Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags gilt entsprechend für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.
b)
In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 v.H. wie folgt erhöht:
-
ab 1. Juli 2015 auf 2,75 v. H.,
-
ab 1. Juli 2016 auf 3,50 v. H. und
-
ab 1. Juli 2017 auf 4,25 v. H.
Der Arbeitgeberbeitrag in die Kapitaldeckung der VBL-Ost bleibt bei 2,0 v.H.
2.
Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage von
a)
6,45 v. H. bis zu 6,85 v. H. in der VBL-West bzw.
b)
1,00 v. H. bis zu 3,25 v. H. in der VBL-Ost.
In der VBL-Ost werden mit der Umlage künftig auch die Leistungen finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Ausgleich einer Unterdeckung in der Kapitaldeckung durch Mischfinanzierung).
3.
Die Anpassungen erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben unverändert (keine Verschlechterungen, keine Verbesserungen).
Das bedeutet z. B.:
a)
Die Anwartschaften und Überschüsse werden weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v. H. berechnet. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die Startgutschriften und die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften (kommunizierende Röhren) erfolgen wird.
b)
Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften in der VBL-Ost bleibt unverändert: Zwar wird an der Grundkonstruktion des Leistungsrechts festgehalten (= Leistungen wie bei 4,0 v. H. Beitrag in die Kapitaldeckung), tatsächlich wäre aber insbesondere aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ein Beitrag von über 8,0 v. H. zur Finanzierung der Leistungen erforderlich, der verbleibende Finanzierungsaufwand wird künftig auch im Umlageverfahren aufgebracht (Mischfinanzierung); trotz eines erhöhten Finanzierungsanteils der Beschäftigten ergibt sich damit keine Erhöhung des sofort unverfallbaren Teils der Anwartschaft.
4.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Angemessenheit der vereinbarten (paritätischen) Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt]) regelmäßig zu überprüfen.
5.
Kündigungstermin ATV: mit dreimonatiger Frist frühestens zum 31. Dezember 2024.
II.
Ziel einer entsprechenden Anpassung des ATV und der VBL-Satzung
Sollte im Bereich des Bundes und/oder der VKA eine entsprechende Änderung nicht zustande kommen, werden die Tarifvertragsparteien auf ihre Vertreter in den VBL-Gremien hinwirken in der VBL-Satzung Regelungen zu beschließen, nach der die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach dem Zusatztarifvertrag zum ATV bei der Finanzierung künftiger Leistungen allein den Arbeitgebern und Beschäftigten der TdL-Mitglieder zugerechnet werden sowie solchen Arbeitgebern und Beschäftigten, die aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aus sonstigen Gründen entsprechend verfahren.
III. Vereinbarung zur ZVK-Saar
Die vorgenannten Vereinbarungen zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in der VBL-West gelten für die bei der ZVK-Saar versicherten Beschäftigten des Saarlandes entsprechend ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Satzungsänderung der ZVK-Saar. Die Tarifvertragsparteien wirken auf ihre Vertreter in den Gremien hin, dies entsprechend in der Satzung der ZVK-Saar umzusetzen.

Anlage 2 zur Tarifeinigung vom 28. März 2015

Geltungsbereich Theater und Bühnen

Der TV-L wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a  Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j“
2.
§ 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchstabe j:
1.
1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2.
Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schumacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3.
In der Regel unter den TV-L fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.
4.
In der Regel nicht unter den TV-L fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“
3.
Es wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a

Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j

1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-L vereinbart ist, findet der TV-L unabhängig von § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.“

4.
§ 45 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) – gestrichen –“
c)
In Absatz 3 werden vor den Worten „gesondert vereinbart“ die Worte „abweichend von Protokollerklärung Nummer 3 zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j“ eingefügt.


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