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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage 04: Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:04.05.2015
Fassung vom:04.05.2015
Gültig ab:01.03.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage 04: Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)

Anlage 4 zum Rundschreiben Nr. 9/2015

Anlage F zum TV-L


Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen
- Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 -

 

I.  Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die
jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindest-
beträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
2Sie betragen


 

Nr. der
Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

 

1

144,65

2

136,44

3

126,56

4

119,37

5

115,73

6

112,85

7

102,33

8

101,57

9

89,53

10

77,38

11

53,43


II.  Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

-

für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller-
klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der
Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarif-
vertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;
Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen
bleiben unberücksichtigt.
2Sie betragen

 

Nr. der Funktionszulage

Euro/Monat

 

1

102,00

2

88,45

3

139,09

4

122,98

5

116,26

6

110,08


III.  Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III
der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgelt-
ordnung betragen


 

Nr. der Vorarbeiterzulage

Euro/Monat

 

1

149,40

2

255,75


IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV
der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

-

gemäß Nr. 5 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung,

-

gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Teils IV
der Entgeltordnung sowie

-

gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teils IV
der Entgeltordnung

betragen


 

Nr. der Zulage

Euro/Monat

Euro/Stunde


1

 

1,40

2

479,00

 

3

444,48

 

4

412,19

 

5

382,23

 

6

354,64

 

7

329,12

 



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