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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 - Anlage 01: Anlage 1 - Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:25.03.2013
Fassung vom:25.03.2013
Gültig ab:25.03.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 - Anlage 01: Anlage 1 - Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder

Anlage 1

zum Rundschreiben Nr. 07/2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder

vom 9. März 2013

I.
1.

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a)ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und

b)ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

2.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV-Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a)ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und

b)ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.

3.

Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Beträge der Zulagen nach der Anlage F zum TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder erhöhen sich am 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 v.H.

4.

Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.

II.
1.
 

§ 19 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:

1„Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärungen zu § 19:

1.1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.

2.Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich.“

2.
 

Die Regelungen nach Nummer 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

3.
 

Entsprechende Regelung wie nach den Nummern 1 und 2 auch im TVA-L Pflege.

III.
1.
a)§ 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L erhält folgende Fassung:
2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“
b)Der § 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:
„Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt.“
c)§ 9 Absatz 1 TVA-L Pflege erhält folgende Fassung:
1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt. 2Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 3Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.“
2.

Für die Feuerwehrzulage nach § 47 Nr. 2 Absatz 2 gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Beträge.

3.

Es wird im TV-L folgender § 50 vereinbart:

„§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg Nr. 1. Zu § 1 Absatz 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg.

Nr. 2. Zu § 27 – Zusatzurlaub –

§ 27 erhält folgenden Absatz 3a:

(3a) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt.“

4.

Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich fortsetzen.

5.

Nach dem 30. April 2013 werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über den Geltungsbereich des TV-L für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen mit künstlerischen Tätigkeiten führen. Die Gewerkschaften werden hierzu die Änderungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben, einbringen.

IV.

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 9. März 2013, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

V.

Inkrafttreten: 1. Januar 2013. Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. bis zum 31. Dezember 2014.

Anlage 1 zur Tarifeinigung vom 9. März 2013

1.
 

§ 1 Abs. 2 Buchst. j TV-L erhält folgende Fassung:

„n)künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. j:

1.1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

2.Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.

3.In der Regel unter den TV-L fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.

4.In der Regel nicht unter den TV-L fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“

2.
 

Es wird folgender § 38a TV-L eingefügt:

„§ 38a Übergangsvorschrift

1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Abs. 2 Buchst. j in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-L vereinbart ist, findet der TV-L unabhängig von § 1 Abs. 2 Buchst. j in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.“

3.
 

§ 45 Nr. 1 TV-L erhält folgende Fassung:

„Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen.“



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