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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit - Anlage 05: Verfahren zur Reaktivierung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten gem. § 29 BeamtStG

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:30.09.2014
Fassung vom:30.09.2014
Gültig ab:07.10.2014
Gültig bis:09.03.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 26 BeamtStG, § 29 BeamtStG, § 60 BeamtVG, § 9 BremBG, § 41 BremBG, § 43 BremBG, § 44 BremBG, § 50 BremBG, § 1 BremBeamtVG, § 28 BremVwVfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit - Anlage 05: Verfahren zur Reaktivierung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten gem. § 29 BeamtStG

Anlage 5

Verfahren zur Reaktivierung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten gem. § 29 BeamtStG

I.
Veranlassung durch die Dienstbehörde
1.Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit (§ 29 Abs. 5 BeamtStG i.V.m. 44 BremBG). Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte, die oder der trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nachkommt, kann so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
2.Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens nach § 44 BremBG durch die zuständige Behörde (i.d.R. die oder der letzte Dienstvorgesetzte). Diese Feststellung ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
3.Ermessensentscheidung der Behörde, ob sie die Ruhestandbeamtin oder den Ruhestandsbeamten erneut in das Beamtenverhältnis berufen will. Abwägung des Interesses des Dienstherrn an der Wiederverwendung der Beamtin oder des Beamten mit dem Interesse der Beamtin oder des Beamten, im Ruhestand zu verbleiben, wobei dem Interesse des Dienstherrn der Vorrang zukommt. Entsprechende notwendige Abwicklungszeiten sind zu berücksichtigen. (Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG (alt), § 45, Rn. 7).
4.Anhörung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 28 BremVwVfG vor der abschließenden Entscheidung. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ist auf die disziplinarischen und versorgungsrechtlichen Folgen einer Weigerung, der Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, hinzuweisen.
5.Aufforderung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BremBG für die Ernennung zuständigen Behörde an die Beamtin/den Beamten, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen und die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. Die Aufforderung muss die Art des Beamtenverhältnisses, das übertragene Amt und den Ort der Ernennung bezeichnen. Die Aufforderung stellt nach dem Beschluss des BVerwG vom 19. 06. 2000, BVerwGE 111, 246 keinen Verwaltungsakt dar. Damit kann die Beamtin oder der Beamte nur im Wege der Feststellungsklage die Feststellung begehren, dass sie oder er nicht verpflichtet sei, der Aufforderung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte schuldhaft der Aufforderung zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nach, so gilt dies nach § 50 Nr. 2 BremBG als Dienstvergehen und führt nach § 1 Abs. 2 BremBeamtVG i.V.m. § 60 BeamtVG zum Verlust der Versorgungsbezüge.
6.Berufung in das Beamtenverhältnis durch Annahme der Ernennungsurkunde; bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt (§ 29 Abs. 6 BeamtStG).
II.
Antrag der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten
1.Antrag der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gem. § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 BremBG innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt in den Ruhestand unter Hinweis auf die Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit. Es besteht ein Anspruch des Beamten oder der Beamtin auf Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit gem. § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG.
2.Feststellung der Dienstfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten nach § 44 BremBG. Dabei ist die Dienstfähigkeit nur dann gegeben, wenn die Beamtin/der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügt (OVG Münster vom 13. 07. 2009, ZBR 2010, 176). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (siehe Ziffer 16 Abs. 1 der Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern – Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
3.Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (analog zum durch die Dienststelle veranlassten Verfahren).


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