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Jahresabschluss der Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen - für das Wirtschaftsjahr 2014 - Anlage 03: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss 2014

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Kultur
Erlassdatum:28.10.2015
Fassung vom:28.10.2015
Gültig ab:29.10.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 BremSVG, § 33 BremSVG, § 317 HGB
Jahresabschluss der Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen - für das Wirtschaftsjahr 2014 - Anlage 03: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss 2014

Anlage 3

Bei dem vorstehenden Jahresabschluss handelt es sich um die nach § 33 BremSVG für Offenlegungszwecke verkürzte Fassung. Zu dem vollständigen Jahresabschluss und dem Lagebericht wurde der folgende Bestätigungsvermerk erteilt:

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlust- rechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, Bremen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buch- führung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vor- schriften des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde (BremSVG), nach denen bezüglich Buchführung und Jahresabschluss die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und für den Lagebericht die ergänzenden Vorschriften des § 30 BremSVG anzuwenden sind, liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berück- sichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs- bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buch- führung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stich- proben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzie- rungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, Bremen. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Bremen, 4. Mai 2015

Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Prof. Dr. Dietrich Grashoff

Wirtschaftsprüfer

Frank Schuckenbrock Wirtschaftsprüfer



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