Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 1996

Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften

Veröffentlichungsdatum:04.10.1996 Inkrafttreten05.09.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2002 bis 15.07.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.08.2002 (Brem.GBl. S. 385)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 287
Gliederungsnummer:2129-e-8

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AbfVollzZustV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-e-8
juris-Abkürzung:AbfVollzZustV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-e-8
Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2002 bis 15.07.2005

V aufgeh. durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.08.2002 (Brem.GBl. S. 385)

Aufgrund des § 16 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 241 - 2129-e-1), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 1. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG.Nr. L 30 S. 1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde für die Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die für die Genehmigung der Anlage zuständige Behörde, sofern es sich um eine Anlage im Sinne der Nummer 1.3 und 8 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder eine Deponie handelt.

(3) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständig für

1.

Aufforderungen nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

2.

Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

3.

die Auskunfterteilung nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

4.

die Abfallüberwachung nach den §§ 40 bis 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,

5.

die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

6.

Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.

den Vollzug des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

8.

den Vollzug der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 8 Satz I der Bioabfallverordnung,

9.

den Vollzug der Batterieverordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und § 10 Batterieverordnung,

10.

die Anordnung nach § 1 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

11.

Genehmigungen nach § 14 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

12.

Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus § 15 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Pflichten,

13.

(aufgehoben)


§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. Oktober 1996
Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.