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  • Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 28. August 1996

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 28. August 199617.09.1996 bis 29.03.2001
Eingangsformel17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 1 - Geltungsbereich17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 2 - Prüfungskommission17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 3 - Gliederung und Termine der Prüfung25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 4 - Gesamtqualifikation25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 5 - Die erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 6 - Fachausschüsse25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 7 - Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 8 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 9 - Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 10 - Die Aufgabe für die mündliche Prüfung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 11 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 12 - Die besondere Fachprüfung in Sport17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 12a - Die besondere Lernleistung25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 13 - Die zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen, Abbruch der Prüfung25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 14 - Die dritte Prüfungskonferenz; Ergebnis der Abiturprüfung25.07.1997 bis 29.03.2001
§ 15 - Zeugnis17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 16 - Wiederholung der Abiturprüfung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 17 - Täuschung und Behinderung17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 18 - Versäumnis17.09.1996 bis 29.03.2001
§ 19 - Schlußbestimmungen17.09.1996 bis 29.03.2001
Anlage 125.07.1997 bis 29.03.2001
Anlage 217.09.1996 bis 29.03.2001

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.09.1996 Inkrafttreten25.07.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.1997 bis 29.03.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.07.1997 (Brem.GBl. S. 241)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 245
Gliederungsnummer:223-q-2

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juris-Abkürzung: AbiPrV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-q-2
juris-Abkürzung:AbiPrV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-q-2
Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
Vom 28. August 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.1997 bis 29.03.2001

V aufgeh. durch § 26 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 2001 (Brem.GBl. S. 47)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.07.1997 (Brem.GBl. S. 241)

Aufgrund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abiturprüfungen an den zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Schularten und Bildungsgängen der öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen.

§ 2
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der jeweiligen Schule eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Sie sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, insbesondere für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende wird vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport bestellt. Sie oder er muß Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, Schulleiterin oder Schulleiter oder Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Schule oder Abteilung sein.

(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der Schule, an Schulzentren der Abteilung, zu der die Schulart oder der Bildungsgang gehört. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden. Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator und an Gymnasien die Leiterin oder der Leiter und an Schulzentren die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein.

(4) Die Prüfungskommission entscheidet bei Behinderten über organisatorische Maßnahmen, durch die behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Abiturprüfung soweit möglich ausgeglichen werden sollen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit oder das Einräumen einer Pause.

(5) Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Mehrheit getroffen. Sie ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluß der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus und führt die Entscheidung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport herbei.

§ 3
Gliederung und Termine der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls auch praktischen Prüfungen.

(2) Der Prüfling wird in vier Fächern geprüft: in den beiden Leistungsfächern (erstes und zweites Prüfungsfach) und in einem Grundfach (drittes Prüfungsfach) schriftlich, in einem weiteren Grundfach (viertes Prüfungsfach) mündlich. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich mündliche Prüfungen durchgeführt werden, Ist Sport Prüfungsfach, wird eine besondere Fachprüfung nach § 12 durchgeführt.

(3) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:

1.

Jedes Aufgabenfeld muß durch ein Prüfungsfach vertreten sein.

2.

Eines der Prüfungsfächer muß Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik sein.

3.

Ist unter den Leistungsfächern weder eine fortgesetzte Fremdsprache noch Mathematik noch eine Naturwissenschaft, muß sich unter den Prüfungsfächern eine Fremdsprache oder Mathematik befinden.

4.

Sport als Grundfach und Darstellendes Spiel können nur viertes Prüfungsfach sein.

5.

Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, das in der Hauptphase durchgehend belegt wurde.

(4) Der Prüfling kann eine besondere Lernleistung mach § 12a zusätzlich in die Abiturprüfung einbringen.

(5) Die Abiturprüfung findet am Ende der Hauptphase statt. Für den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport jährlich einen Rahmenplan. Die Prüfungskommission legt die einzelnen Prüfungstermine innerhalb dieses Rahmens fest.

§ 4
Gesamtqualifikation

Die Punktzahlen aus Grundkursen und Leistungskursen der Hauptphase sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung werden in einer Gesamtqualifikation zusammengefaßt und drei Blöcken zugeordnet.

1.

Für die Blöcke I und II gelten die Bestimmungen der Verordnung oder der Richtlinien für die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang.

2.

In Block III werden eingebracht:

a)

in einfacher Wertung die vier Prüfungsfachkurse des letzten Halbjahres der Hauptphase, in Sport als viertem Prüfungsfach der Kurs in Sporttheorie,

b)

die in den vier Prüfungsfächern in der Abiturprüfung erreichten Punktzahlen in vierfacher Wertung, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wird, und in dreifacher Wertung, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wird. Zusätzlich wird dann die besondere Lernleistung in vierfacher Wertung eingebracht. Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, werden die in den Prüfungen erreichten Punktzahlen im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Die Punktzahlen in vierfacher und dreifacher Wertung ergeben sich aus der jeweiligen Tabelle in Anlage 1.


§ 5
Die erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nicht möglich.

(2) In der ersten Prüfungskonferenz beschließt die Prüfungskommission über die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation und entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung.

(3) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang ordnungsgemäß durchlaufen und sich termingemäß gemeldet hat sowie die für die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation erfüllt. Wer eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(4) Die Ergebnisse der ersten Prüfungskonferenz werden schriftlich mitgeteilt, Mit der Zulassung werden die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 sowie der §§17 und 18 bekanntgegeben.

§ 6
Fachausschüsse

(1) Für jede schriftliche, mündliche und praktische Prüfung und die besondere Lernleistung eines Prüflings bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachausschuß. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einem oder zwei weiteren fachkompetenten Lehrkräften.

(2) Der Vorsitz der Fachausschüsse soll vorrangig von Mitgliedern der Prüfungskommission wahrgenommen werden. Prüferin oder Prüfer bei schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach und bei mündlichen Prüfungen im vierten Prüfungsfach ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des Prüflings im letzten Halbjahr der Hauptphase, bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen und praktischen Prüfungen in Sport im Schwerpunkthalbjahr der Prüfung. Steht diese oder dieser nicht zur Verfügung, wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. Prüferin oder Prüfer für eine besondere Lernleistung ist eine fachkompetente Lehrkraft.

(3) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Prüferin oder der Prüfer und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Außer bei der Festsetzung von Punktzahlen für Prüfungsleistungen entscheidet er mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Summe der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Hält die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses oder der Prüfungskommission einen Beschluß des Fachausschusses für fehlerhaft, setzt sie oder er den Beschluß aus und führt die Entscheidung der Prüfungskommission herbei.

(5) An mündlichen und praktischen Prüfungen können weitere Lehrkräfte, ein Mitglied des Zentralelternbeirats und die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und nach den Regelungen der Schule Schülerinnen und Schüler zuhören. Prüflinge des jeweiligen Abiturdurchgangs sind davon ausgeschlossen.

§ 7
Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabe hat ihren Schwerpunkt in den Sachgebieten eines von der Prüferin oder dem Prüfer bestimmten Kurses des ersten bis dritten Halbjahres der Hauptphase, in den Bildungsgängen der Erwachsenenschule des zweiten bis vierten Halbjahres der Hauptphase. Sie darf sich nicht auf Inhalte dieses Kurses beschränken, sondern muß ein anderes Halbjahr der Hauptphase einbeziehen. Zusätzlich gelten die inhaltlichen Vorgaben der Richtlinien für die Anforderungen, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung im jeweiligen Fach in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anzahl einzureichender Aufgabenvorschläge, mögliche Aufgabenarten und Festlegungen für den beizufügenden Erwartungshorizont ergeben sich für das jeweilige Fach aus den Richtlinien für die Anforderungen, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Es darf keine Aufgabe vorgeschlagen werden, die im Unterricht soweit behandelt worden ist oder einer bearbeitenden Aufgabe so nahesteht, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt, oder
die in einer Abiturprüfung der vorhergehenden drei Jahre gestellt wurde.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Aufgabenvorschläge und gibt sie bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter, an Schulzentren bei der zuständigen Abteilungsleiterin oder beim zuständigen Abteilungsleiter ab. Diese oder dieser überprüft, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen erfüllt sind und leitet die Vorschläge an die Schulaufsicht weiter.

(5) Die Schulaufsicht genehmigt die Aufgabenvorschläge und wählt die Aufgaben aus, die in der Prüfung, ggfs. nach Auswahl durch den Prüfling, bearbeitet werden sollen.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beziehungsweise die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter sowie die Schulaufsicht können neue Aufgabenvorschläge anfordern. Die Schulaufsicht kann die Aufgaben nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer auch ändern oder Aufgaben selbst stellen.
f.7) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In der Schule dürfen die Umschläge erst am Tage der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Schulaufsicht gestatten, den Umschlag am Tag vor der betreffenden Prüfung durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu Öffnen.

§ 8
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus den Richtlinien für die Anforderungen, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung im jeweiligen Fach in der jeweils geltenden Fassung. Sie beginnt unmittelbar nach Stellung der Aufgabe. Schließt die Aufgabe die Auswertung eines Demonstrationsexperiments ein, beginnt sie nach Abschluß des Experiments.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur für kurze Zeit und nur einzeln verlassen. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muß das Schulgrundstück unverzüglich verlassen.

(3) Für die Prüfung dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das von der Schule gekennzeichnete und zur Verfügung gestellte Papier verwendet werden.

(4) Wenn für verschiedene Lerngruppen einer Schule oder schulübergreifend gleiche Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, müssen die Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden.

(5) In Ausnahmefällen dürfen Hilfen gegeben werden, die über die schriftlich formulierte Aufgabenstellung hinausgehen. Die Hilfen sind allen Prüflingen der Lerngruppe zu geben, Inhalt und Begründung der Hilfen sind im Protokoll zu vermerken.

(6) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfung wird von der aufsichtführenden Lehrkraft Protokoll geführt.

§ 9
Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit

(1) Grundlage für die Beurteilung und Bewertung der Arbeit sind die Anforderungen aus der Aufgabenstellung und die Angaben dazu im Erwartungshorizont. Individuelle Lösungswege bleiben jedoch möglich, vor allem, wenn sie in sinnvoller Weise von der Erwartung abweichen. Solche Lösungen werden angemessen berücksichtigt, Ist die Arbeit nicht vollständig fertiggestellt, dürfen Entwürfe zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und der fertige Teil mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfaßt.

(2) Zunächst korrigiert, beurteilt und bewertet die Prüferin oder der Prüfer die Arbeit. Aus der Korrektur und Beurteilung der Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den Untersuchungsergebnissen und Argumenten des Prüflings beigemessen wird und wieweit er die Erfüllung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. Entsprechend werden gute oder besonders gelungene Lösungen hervorgehoben und Mängel und Fehler nach Art und Schwere gekennzeichnet. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer Punktzahl entsprechend der Regelung in der Zeugnisordnung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Nonnen der deutschen Sprache oder schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung.

(3) Danach sieht ein weiteres Mitglied des zuständigen Fachausschusses die Arbeit durch und bewertet sie. Es schließt sich entweder der Beurteilung und Bewertung der Prüferin oder des Prüfers an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der Fachausschuß entsprechend § 11 Abs. 6.

(4) Die Tutorin oder der Tutor des Prüflings, die Mitglieder der Prüfungskommission und die zuständige Schulaufsicht sollen bewertete Arbeiten einsehen. Bis zu einem dafür festgesetzten Termin können sie Einwände gegen die Bewertung einer Arbeit geltend machen. In diesem Fall entscheidet der Fachausschuß entsprechend § 11 Abs. 6 über die Bewertung.

§ 10
Die Aufgabe für die mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung im vierten Prüfungsfach hat ihren Schwerpunkt in den Sachgebieten eines von der Prüferin oder dem Prüfer bestimmten Kurses des ersten bis dritten Halbjahres der Hauptphase, in den Bildungsgängen der Erwachsenenschule des zweiten bis vierten Halbjahres der Hauptphase. Sie darf sich nicht auf Inhalte dieses Kurses beschränken, sondern muß ein anderes Halbjahr der Hauptphase einbeziehen.

(2) Die zusätzliche mündliche Prüfung hat ihren Schwerpunkt in den Sachgebieten eines Kurses der Hauptphase, muß aber in inhaltlicher, methodischer
oder sprachlicher Hinsicht über diesen Kurs hinausgehen. Er wird mit der Meldung gewählt, darf jedoch nicht mit dem Schwerpunktkurs der schriftlichen Prüfung übereinstimmen.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Prüfungsaufgabe. Dabei ist zu beachten:

1.

Es gelten die inhaltlichen und formalen Vorgaben der Richtlinien für die Anforderungen, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung im jeweiligen Fach in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Eine mündliche Prüfung eines Prüflings darf weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer seiner schriftlichen Prüfungen sein.

3.

Die Aufgabe darf im Unterricht nicht soweit behandelt worden sein oder einer bearbeitenden Aufgabe so nahestehen, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt.

4.

Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist.

5.

Die Prüfungsaufgabe wird schriftlich gestellt.

(4) Die Geheimhaltung der Aufgabe ist zu gewährleisten.

§ 11
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert ungefähr 20 Minuten. Das Prüfungsgespräch wird von der Prüferin oder vom Prüfer geführt.

(2) Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von ungefähr 20 Minuten. Diese Zeit soll angemessen verlängert werden, wenn die Prüfung eine Gestaltungsaufgabe oder ein Experiment einschließt. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.

(3) Vor Beginn der Prüfung findet eine Vorbesprechung des Fachausschusses statt. Dabei macht die Prüferin oder der Prüfer Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen und zur erwarteten Lösung und ihrer Bewertung.

(4) Die Prüfung muß so angelegt werden, daß zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Ein bloßes Ablesen der in der Vorbereitung angefertigten Aufzeichnungen, eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende Abfragen von Einzelwissen widersprechen dem Zweck der Prüfung.

(5) Die Vorsitzenden des Fachausschusses und der Prüfungskommission haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(6) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Fachausschuß, inwieweit die Anforderungen erfüllt worden sind und wie die Prüfungsleistung bewertet werden soll. Danach nennt jedes Mitglied seinen Vorschlag für die Punktzahl zur Bewertung. Aus diesen Vorschlägen wird die Punktzahl für die Prüfungsleistung wie folgt gebildet:

1.

bei mindestens drei gleichen Vorschlägen ist die Punktzahl für die Prüfungsleistung gleich diesen Vorschlägen,

2.

in allen anderen Fällen ist sie gleich dem Mittelwert aus den beiden mittleren Vorschlägen. Sind nur drei Mitglieder anwesend, wird der Mittelwert aus allen drei Vorschlägen gebildet, Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, entscheidet der von der oder dem Vorsitzenden genannte Vorschlag, ob auf- oder abgerundet wird.

Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung kann im Anschluß an die Prüfung auf Wunsch des Prüflings von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses mitgeteilt werden.

(7) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Daraus muß der Prüfungsverlauf erkennbar sein sowie hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgabe selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die wesentlichen Beratungsergebnisse über die Bewertung, die Vorschläge für die Punktzahl und die Punktzahl für die Prüfungsleistung werden in das Protokoll aufgenommen, Die gestellte Aufgabe wird dem Protokoll beigefügt.

§ 12
Die besondere Fachprüfung in Sport

(1) Im Fach Sport findet eine besondere Fachprüfung statt.

1.

Im Leistungsfach besteht sie aus je einer praktischen Prüfung in einer Individualsportart und in einem Sportspiel sowie einer schriftlichen Prüfung in Sporttheorie. Beide Sportarten müssen in der Hauptphase betrieben worden sein. Eine Sportart wird von der Prüferin oder vom Prüfer bestimmt, die zweite wird vom Prüfling mit der Meldung gewählt.

2.

Im Grundfach besteht sie aus einer praktischen Prüfung in einer Sportart und einer mündlichen Prüfung in Sporttheorie. Die Sportart muß in der Hauptphase betrieben worden sein und wird vom Prüfling mit der Meldung gewählt.

(2) Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 7 bis 11, Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfungen gelten die Regelungen der Rahmenrichtlinien für das Fach Sport in der jeweils geltenden Fassung sowie § 11 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Die Punktzahl für die besondere Fachprüfung Sport in einfacher Wertung ist gleich dem gerundeten Mittelwert aus den Ergebnissen in Sportpraxis und in Sporttheorie. Im Leistungsfach ist das Ergebnis in Sportpraxis gleich dem nicht gerundeten Mittelwert der Punktzahlen der beiden praktischen Prüfungen, Bei einem Ergebnis in Sportpraxis oder in Sporttheorie von null Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens drei Punkte, bei einem Ergebnis in Sportpraxis oder in Sporttheorie von ein bis drei Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens sechs Punkte betragen.

(4) Soweit es die Sportart erfordert, können an einer praktischen Prüfung über den Kreis der Prüflinge hinaus weitere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden.

§ 12a
Die besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung ist eine Arbeit, in der der Prüfling eine Aufgabenstellung selbständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert. Die besondere Lernleistung entsteht in fachlichem Bezug zu zwei speziell hierfür von der Schule eingerichteten Kursen der Qualifikationsphase, oder sie ist ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder das Ergebnis eines umfassenden Projektes oder eines Praktikums in einem Bereich, der einem schulischen Referenzfach zugeordnet werden kann.

(2) Die besondere Lernleistung wird schriftlich vorgelegt und kann ein Produkt enthalten. Bei Arbeiten, an denen bis zu drei Prüflinge beteiligt waren, muß der individuell erbrachte Anteil klar erkennbar sein. Die besondere Lernleistung darf nicht zu wesentlichen Teilen bereits anderweitig schulisch angerechnet worden sein. Die Entscheidung über die Zulassung einer Arbeit als besondere Lernleistung trifft die Prüfungskommission.

(3) Der Prüfling stimmt den Gegenstand der besonderen Lernleistung frühzeitig mit einer betreuenden Lehrkraft ab. Er entscheidet über die Anrechnung seiner Arbeit als besondere Lernleistung vor der dritten Prüfungskonferenz.

(4) Ergänzt wird die besondere Lernleistung durch ein Kolloquium, in dem der Prüfling zunächst die Ergebnisse seiner Arbeit zusammenhängend darstellt. Daran schließt sich ein Gespräch an, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstrecken soll und das weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer anderen Prüfung des Prüflings sein darf.

(5) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung und des Kolloquiums gelten die Regelungen der §§ 9 und 11 entsprechend. Auf der Basis der Teilnoten setzt der zuständige Fachausschuß die Gesamtnote in einfacher Wertung fest. Dabei soll die besondere Lernleistung selbst ein höheres Gewicht haben als das Kolloquium.

§ 13
Die zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen, Abbruch der Prüfung

(1) In der zweiten Prüfungskonferenz nimmt die Prüfungskommission die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der mündlichen Prüfungen im vierten Prüfungsfach und gegebenenfalls der besonderen Fachprüfung in Sport zur Kenntnis, entscheidet über die Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach und über den Abbruch der Abiturprüfung bei Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht mehr bestehen können.

(2) Unverzüglich nach der zweiten Prüfungskonferenz werden die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen sowie angesetzte zusätzliche mündliche Prüfungen schriftlich mitgeteilt. Außer bei mündlichen Prüfungen ist eine vorzeitige Mitteilung von Prüfungsergebnissen nicht zulässig.

(3) Der Prüfling kann im ersten bis dritten Prüfungsfach zusätzlich mündliche Prüfungen bis zu einem hierfür festgesetzten Termin wählen.

(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Abiturprüfung auch bei einem optimalen Ergebnis nicht bestanden werden kann. Die Prüfungskommission kann auf eine zusätzliche mündliche Prüfung verzichten, wenn die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen.

(5) Der Prüfling hat Anspruch auf Beratung mit einem Mitglied der Prüfungskommission vor Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

§ 14
Die dritte Prüfungskonferenz; Ergebnis der Abiturprüfung

(1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission für jeden Prüfling fest, ob er die Abiturprüfung bestanden und damit die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und beschließt die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote.

(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn in Block III der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte sowie in einem Leistungsfach und einem weiteren Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wird, und mindestens 20 Punkte, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wird, erreicht sind. Ist eine dieser Punktzahlen nicht erreicht oder auch durch zusätzliche mündliche Prüfungen nicht erreichbar, ist die Abiturprüfung nicht bestanden, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist gleich der Summe der in den Blöcken I, II und III der Gesamtqualifikation erreichten Punktzahlen, Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2.

§ 15
Zeugnis

Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Text des Zeugnisses bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

§ 16
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und erfordert die Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Hauptphase, eine erneute Meldung und Zulassung sowie eine erneute Ermittlung der Gesamtqualifikation.

§ 17
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfung zu wiederholen; § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muß die Prüfungskommission den Prüfling an- hören.

§ 18
Versäumnis

(1) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen eine Prüfung versäumt, muß unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen beziehungsweise nachweisen, daß er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Prüfung, werden die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten bewertet. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfung
wiederholt werden. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als eine Prüfung, ist die Abiturprüfung nicht bestanden.

(3) Die Prüfungskommission setzt gegebenenfalls einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, wenn er von der Schulaufsicht genehmigt wurde.

§ 19
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Abiturprüfung 1997.

(2) Gleichzeitig treten, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, außer Kraft:

1.

Die Ordnung der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe im Lande Bremen vom 2, Juni 1991 (Brem.GBl. S. 213 - 223-q-2),

2.

Die Ordnung der Abiturprüfung am Abendgymnasium und am Kolleg im Lande Bremen vom 2, Juni 1991 (Brem.GBl, S. 333 - 223-1-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1993 (Brem.GBl. S. 278),

3.

Die Ordnung der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule im Lande Bremen vom 6. September 1989 (Brem.GBl. S. 337 - 223-k-8), geändert durch Verordnung vom 2, Juni 1991 (Brem.GBl. S. 207).

(3) Für die Abiturprüfung 1997 gelten weiter:

1.

In der Gymnasialen Oberstufe der § 9 der Ordnung der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe im Lande Bremen vom 2, Juni 1991 (Brem.GBl. S. 213 - 223-q-2),

2.

Am Abendgymnasium und am Kolleg der § 9 der Ordnung der Abiturprüfung am Abendgymnasium und am Kolleg im Lande Bremen vom 2. Juni 1991 (Brem.GBl. S. 333 - 223-1-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1993 (Brem.GBl. S. 278),

3.

In der Gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule § 4 Abs, 2 und § 9 der Ordnung der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule im Lande Bremen vom 6. September 1989 (Brem.GBl. S. 337 - 223-k-8), geändert durch Verordnung vom 2. Juni 1991 (Brem.GBl. S. 207).

Bremen, den 28. August 1996
Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport

Anlage 1

(zu § 4 Nr. 2 Buchstabe b

Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne besondere Lernleistung

   Punktzahl der schriftlichen Prüfung
  0 1234567 89101112131415
Punkt-
zahl
der
münd-
lichen
Prüf-
ung
00258101316182124262932343740
11469121417202225283033363841
225810131618212426293234374042
346912141720222528303336384144
4581013161821242629323437404245
5691214172022252830333638414446
68101316182124262932343740424548
79121417202225283033363841444649
810131618212426293234374042454850
912141720222528303336384144464952
10 1316182124 26 29323437404245485053
1114172022 252830333638414446495254
12 16182124262932343740424548505356
13 1720222528 30 33363841444649525457
1418212426 293234374042454850535658
15 20222528303336384144464952545760

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in vierfacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet; beim Endergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt.Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung

   Punktzahl der schriftlichen Prüfung
  0 123456789101112131415
Punkt-
zahl
der
münd-
lichen
Prüf-
ung
0024681012141618202224262830
1135791113151719212325272931
22468101214161820222426283032
33579111315171921232527293133
446810121416182022242628303234
557911131517192123252729313335
6681012141618202224262830323436
7791113151719212325272931333537
88101214161820222426283032343638
99111315171921232527293133353739
10 1012141618 20 22242628303234363840
1111131517 192123252729313335373941
12 12141618202224262830 \323436384042
13 1315171921 23 25272931333537394143
1414161820 222426283032343638404244
15 15171921232527293133353739414345

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in dreifacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

Anlage 2

(zu § 14 Abs. 3

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl DurchschnittsnoteGesamtpunktzahl DurchschnittsnoteGesamtpunktzahl Durchschnittsnote
2804,0      
281 - 296 3,9449 - 4642,9617 - 6321,9
297 - 313 3,8465 - 481 2,8633 - 649 1,8
314 - 330 3,7482 - 498 2,7650 - 666 1,7
331 - 347 3,6499 - 515 2,6667 - 683 1,6
348 - 364 3,5516 - 532 2,5684 - 700 1,5
365 - 380 3,4533 - 548 2,4701 -7161,4
381 - 397 3,3549 - 565 2,3717-7331,3
398 - 414 3,2566 - 582 2,2734 - 750 1,2
415 - 431 3,1583 - 599 2,1751 - 767 1,1
432 - 448 3,0600 - 616 2,0768 - 840 1,0

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