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Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege vom 17. Dezember 1996 (Brem.GBl. S. 379) wird im Benehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:
Zum 1. Oktober eines Jahres haben stationäre Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz die Anzahl des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegepersonals des vorangegangenen Kalenderjahres, umgerechnet in Vollzeitstellen, die ambulanten Pflegedienste zusätzlich den Jahresanteil der Leistungsstunden nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mitzuteilen.
(1) Die Altenpflegeschulen, die Ausbildungsverträge abgeschlossen haben, teilen dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz bis zum 1. Oktober eines Jahres folgende Angaben für das laufende Jahr mit;
Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge unterteilt nach Ausbildungsgängen,
Gesamtbetrag der Ausbildungsvergütungen unterteilt nach der Höhe der Vergütungen,
Gesamtbetrag der Arbeitgeberpflichtanteile an den Beträgen für die Sozialversicherung und
Summe der Schulkosten mit Untergliederung nach Kostenarten.
(2) Die Altenpflegeschulen teilen bis zum 1. Oktober eines Jahres außerdem mit, wieviele Anmeldungen von leistungsberechtigten und nicht-leistungsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern um einen Ausbildungsplatz vorliegen.
(1) Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz ist die zuständige Stelle für das Umlageverfahren. Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Umlage kann Dritten übertragen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der Umlage, der sich aus den Ausbildungskosten nach § 1 und den Kosten für die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Umlage zusammensetzt, wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vom Senator für Frauen Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vorläufig festgelegt. Er basiert auf der bereits feststehenden Anzahl anspruchsberechtigter Altenpflegeschülerinnen und -schüler und aus der in Anpassung an den Bedarf geplanten Anzahl der Ausbildungsplätze für die im Jahresablauf beginnende Ausbildung.
(3) Die Umlage der einzelnen Einrichtungen wird aufgrund
des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegepersonals, umgerechnet auf Vollzeitstellen, des vorangegangenen Kalenderjahres und
eines Fachkraftanteils
von 50% in stationären Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und teilstationären Einrichtungen, oder
von 25% in ambulanten Pflegediensten
ermittelt.
(4) Die Umlage ist von den verpflichteten Einrichtungen abschlagsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober zu entrichten. Die Umlage wird im Verhältnis zu den entstehenden Ausbildungskosten, nach Abzug der Kosten für die Berechnung, Erhebung und Verwaltung, an die Ausbildungsträger weitergeleitet.
(5) Die endgültige Festsetzung der Umlage erfolgt spätestens zum 31. März des Folgejahres. Über- oder Unterzahlungen werden bei der nächstfolgenden Umlagezahlung berücksichtigt.
(6) Die Umlageanteile von Pflegediensten und Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr den Betrieb neu aufnehmen, werden geschätzt. Die Schätzung orientiert sich an der Höhe der Umlage vergleichbarer Einrichtungen.
(7) Die Umlageanteile von Einrichtungen, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen, werden geschätzt. Der geschätzte Umlageanteil ist für das Folgejahr verbindlich.
(1) Die Anzahl und Art der Ausbildungsplätze wird jeweils zum 1. Januar vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz nach Anhörung des Landespflegeausschusses für das folgende Ausbildungsjahr festgelegt.
(2) Die Ermittlung des Ausbildungsbedarfes erfolgt unter Berücksichtigung folgender Bedarfsindikatoren:
Fluktuationsrate des Pflegepersonals,
gesetzliche Rahmenvorgaben,
Arbeitslosenrate Altenpflegefachkräfte,
Anzahl der in den Pflegebereichen von stationären und teilstationären Einrichtungen, befindlichen Vollzeitstellen, gewichtet nach Fachkraftquoten oder
Anzahl der in ambulanten Pflegediensten, im Anteil der Leistungsstunden nach dem Elften Buches Sozialgesetzbuch, befindlichen Vollzeitstellen, gewichtet nach Fachkraftquote.
(1) Für das Jahr 1997 teilen die zur Umlage verpflichteten Einrichtungen die in § 2 genannten Daten zum 1. Juli 1997 dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz mit und werden erstmalig zum 1. September 1997 zur Zahlung der Umlage aufgefordert.
(2) Die Ausbildungsträger teilen entsprechend dem Beginn von Erstausbildungen zum 1. April 1997 und zum 1. Oktober 1997 die nach § 4 genannten Daten mit.