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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Wahlordnung für die Wahlen zu den Arbeitnehmerkammern vom 12. Februar 199319.02.1993 bis 20.12.2001
Eingangsformel19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften, Bestimmung des Wahltages19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 1 - Verhältniswahl19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 2 - Urnenwahl, Briefwahl19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 3 - Aushänge, Wahlräume, ungehinderte Stimmabgabe19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 4 - Bekanntmachungen, Termine, Fristen, Formulare19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 5 - Wahltag (Hauptwahltag)19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 2 - Bildung und Aufgabe der Wahlorgane19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 6 - Wahlorgane19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 7 - Hauptwahlausschuß19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 8 - Wahlbereichsausschüsse19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 9 - Geschäftsführung des Hauptwahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 10 - Wahlvorstände19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 11 - Geschäftsführung der Wahlvorstände19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 12 - Geschäftsbedarf, Wahlhelfer19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 13 - Rechtsstellung der Mitglieder der Wahlorgane19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 14 - Bekanntmachung19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 3 - Wahlausschreibung und Wahlvorschläge19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 15 - Aufruf zum Einreichen von Wahlvorschlägen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 16 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 17 - Sonstige Erfordernisse19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 18 - Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 19 - Ungültige Wahlvorschläge19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 20 - Behandlung der Wahlvorschläge19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 21 - Zulassung der Wahlvorschläge, Beschwerde19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 22 - Bekanntmachung von Wahlvorschlägen19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 4 - Friedenswahl19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 23 - Friedenswahl19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 5 - Erfassung der Wahlberechtigten in Wählerverzeichnissen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 24 - Grundsatz19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 25 - Meldung durch den Arbeitgeber19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 26 - Anträge der Wahlberechtigten19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 27 - Wählerverzeichnisse, Mitgliederverzeichnisse19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 28 - Ablehnung der Eintragung, Streichung und Nachtragung19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 6 - Wahlunterlagen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 29 - Wahlunterlagen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 30 - Übermitteln der Briefwahlunterlagen19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 7 - Zusammenarbeit der Kammern19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 31 - Zusammenarbeit der Kammern19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 8 - Wahlhandlung19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 32 - Urnenwahl19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 33 - Briefwahl19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 9 - Feststellung des Wahlergebnisses19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 34 - Ungültige Stimmen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 35 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Betrieb und in der Dienststelle19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 36 - Wahlniederschrift19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 37 - Behandlung der Wahlbriefumschläge und Feststel- lung des Briefwahlergebnisses19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 38 - Feststellung des Wahlergebnisses im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 419.02.1993 bis 20.12.2001
§ 39 - Feststellung des Ergebnisses in den Wahlbereichen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 40 - Feststellung des Gesamtergebnisses19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 10 - Wiederholung von Teilen der Wahl, Nachwahl19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 41 - Behebung von Mängeln des Wahlverfahrens19.02.1993 bis 20.12.2001
Teil 11 - Schlußvorschriften19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 42 - Vernichtung von Wahlunterlagen19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 43 - Mitwirkung des Landes und der Gemeinden19.02.1993 bis 20.12.2001
§ 44 - Inkrafttreten19.02.1993 bis 20.12.2001

Wahlordnung für die Wahlen zu den Arbeitnehmerkammern

Veröffentlichungsdatum:18.02.1993 Inkrafttreten19.02.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.02.1993 bis 20.12.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 47
Gliederungsnummer:70-c-3

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juris-Abkürzung: ArbKWahlO BR 1993
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-c-3
juris-Abkürzung:ArbKWahlO BR 1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:70-c-3
Wahlordnung für die Wahlen zu den Arbeitnehmerkammern
Vom 12. Februar 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.02.1993 bis 20.12.2001

V aufgeh. durch § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 470)

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Aufgrund des § 9 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S. 670) und das Gesetz vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Kammern verordnet:

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Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Bestimmung des Wahltages

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§ 1
Verhältniswahl

(1) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen (Gesetz) bezeichneten Mitglieder der Vollversammlung der Angestelltenkammer und der Arbeiterkammer (Arbeitnehmerkammern) werden von den wahlberechtigten Zugehörigen der jeweiligen Kammer aufgrund von Listenwahlvorschlägen der vorschlagsberechtigten Organisationen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Das Wahlrecht wird grundsätzlich durch Stimmabgabe in einem Wahlraum (Urnenwahl) und ausnahmsweise durch briefliche Stimmabgabe (Briefwahl) ausgeübt (§ 2).

(3) Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, nach dem Höchstzahlverfahren d' Hondt verteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes an einen Wahlvorschlag entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los.

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§ 2
Urnenwahl, Briefwahl

(1) In Betrieben und Dienststellen, in deren Wählerverzeichnisse aufgrund von bis zum 31. August des Wahljahres eingegangenen Meldungen der Arbeitgeber mindestens insgesamt 21 Wahlberechtigte beider Kammern einzutragen sind, wird das Wahlrecht durch Urnenwahl ausgeübt, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) Seeleute üben ihr Wahlrecht durch Briefwahlaus.

(3) Wahlberechtigte, in deren Betrieb oder Dienststelle durch Urnenwahl gewählt wird, können bis zum Wahltag um 14.00 Uhr beim zuständigen Wahlbereichsleiter unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars den Antragstellen, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben, wenn sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb oder von der Dienststelle verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben; nach dem 7. Tage vor dem Wahltag müssen die Anträge persönlich in der Dienststelle des zuständigen Wahlbereichsleiters gestellt werden. Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, daß sie während der Wahlzeit nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb (Dienststelle) anwesend sein werden (insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte, Außendienstbeschäftigte, in Kurzarbeit Beschäftigte), werden vom Wahlvorstand dem Wahlbereichsleiter benannt und üben ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus, ohne daß es eines persönlichen Antrages bedarf. Satz 2 gilt entsprechend für Wahlberechtigte in Betriebsteilen und Nebenbetrieben, die räumlich weit von der nächst erreichbaren betrieblichen Wahlurne beziehungsweise Wanderurne (§ 10 Abs. 1) entfernt sind.

(4) Wahlberechtigte, die bis zum 31. August des Wahljahres trotz entsprechender Bemühungen der Wahlbereichsleiter keinem betrieblichen Wählerverzeichnis beziehungsweise keinem nach § 10 geteilten Wählerverzeichnis zugeordnet werden können, üben ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus.

(5) Die Wahlbereichsleiter eines Wahlbereichs können bis spätestens einen Monat vor dem Wahltag für einzelne Betriebe und Dienststellen nach Maßgabe von Grundsätzen, die von den Hauptwahlausschüssen beschlossen worden sind, anordnen, daß das Wahlrecht abweichend von Absatz 1 durch Brief wähl ausgeübt wird, wenn die betrieblichen Wählerverzeichnisse infolge von Sperrungen (§ 27 Abs. 3) und Streichungen (§ 28 Abs. 2) eine deutlich unter 21 liegende Zahl Wahlberechtigter beider Kammern aufweisen, die ihr Wahlrecht durch Urnenwahl ausüben.

(6) Wahlberechtigte, die von verschiedenen Arbeitgebern für dieselbe Kammer gemeldet worden sind, üben ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus; sie erhalten mit den Briefwahlunterlagen einen entsprechenden Hinweis.

(7) Wahlberechtigte in nicht von Absatz 1 erfaßten Betrieben und Dienststellen sowie Wahlberechtigte, die nach dem 31. August gemeldet werden oder die nach dem 31. August ihre Eintragung beantragen, üben ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus. Die Wahlbereichsleiter eines Wahlbereichs haben für einzelne Betriebe und Dienststellen nach Absatz 1 die Ausübung des Wahlrechts durch Urnenwahl anzuordnen, wenn einer Durchführung der Urnenwahl keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

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§ 3
Aushänge, Wahlräume, ungehinderte Stimmabgabe

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von den Wahlorganen herausgegebene Bekanntmachungen und Hinweise an geeigneten Stellen auszuhängen sowie Aushänge der betrieblichen Wahlvorstände zu dulden.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Wahlorgane diesen die zur Klärung von Zweifelsfragen und sonst zur Erfüllung der ihnen nach dieser Wahlordnung obliegenden Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, deren Richtigkeit zu versichern sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Unternehmer bezüglich der Frage, ob sie wahlberechtigte Zugehörige beschäftigen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Betrieben und Dienststellen, in denen das Wahlrecht durch Urnenwahl ausgeübt wird, dem Wahlvorstand geeignete Wahlräume, Wahlzellen mit Tischen sowie Wahlurnen zur Verfügung zu stellen und die Anbringung von Hinweisschildern (§ 11) zu dulden. Die Wahlräume müssen so beschaffen sein, daß sie es dem Wahlvorstand möglich machen, eine oder mehrere Wahlzellen mit Tisch, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen kann, aufzustellen. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann. Die Wahlurne muß verschließbar und so groß sein, daß sie für die Zahl der Stimmzettel der Wahlberechtigten ausreicht. Die Wahlurne muß einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(4) Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, Arbeitnehmern in Wahlorganen während der Arbeitszeit Gelegenheit zur Ausübung ihres Amtes und Wahlberechtigten am Wahltage während der Arbeitszeit Gelegenheit zur Ausübung ihres Wahlrechtes zu geben. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechtes erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Für die Ausübung der Tätigkeit in Wahlorganen gelten § 37 Abs. 2 und 3 und § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

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§ 4
Bekanntmachungen, Termine, Fristen, Formulare

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in den für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitungen zu veröffentlichen. Soweit es zweckmäßig erscheint, können die öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich auf andere Weise erfolgen.

(2) Für die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen gelten die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Im Falle der Vorverlegung oder der Hinausschiebung des Wahltages treten anstelle der in dieser Wahlordnung vorgesehenen datumsmäßig bestimmten Termine entsprechend um einen, zwei oder drei Monate vorverlegte oder um einen oder zwei Monate hinausgeschobene Termine. Satz 2 gilt entsprechend im Fall des § 6 Abs. 5 des Gesetzes.

(3) Der Hauptwahlleiter bestimmt den Inhalt der in der Wahlordnung vorgesehenen Formulare und öffentlichen Bekanntmachungen.

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§ 5
Wahltag (Hauptwahltag)

(1) Der Wahltag (Hauptwahltag) wird von der Vollversammlung der jeweiligen Kammer spätestens am 31. Dezember des Vorwahljahres bestimmt. Es darf kein Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder ein diesen Tagen folgender Tag sein.

(2) In größeren Betrieben und Dienststellen sowie bei Schichtbetrieb soll der zuständige Wahlbereichsleiter auf Antrag des betrieblichen Wahlvorstandes den Beginn der Stimmabgabe am Tage vor dem Hauptwahltag zulassen.

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Teil 2
Bildung und Aufgabe der Wahlorgane

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§ 6
Wahlorgane

(1) Die Wahlorgane der jeweiligen Kammer sind

1.

der Hauptwahlausschuß,

2.

der Hauptwahlleiter,

3.

die Wahlbereichsausschüsse,

4.

die Wahlbereichsleiter,

5.

die Wahlvorstände und

6.

die Wahlvorsteher.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlausschuß beziehungsweise Wahlvorstand der jeweiligen Arbeitnehmerkammer tätig sein. Wahlbewerber, Vertrauensmänner für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(3) Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung und endet mit dem in § 42 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt.

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§ 7
Hauptwahlausschuß

(1) Der Hauptwahlausschuß bereitet die Wahl vor, überwacht die nachgeordneten Wahlorgane, stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest und ermittelt die gewählten Bewerber.

(2) Der Hauptwahlausschuß besteht aus dem Hauptwahlleiter und aus fünf Beisitzern, die der jeweiligen Arbeitnehmerkammer zugehören oder die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Der Vorstand der jeweiligen Kammer beruft den Hauptwahlleiter spätestens am 31. Dezember des Vorwahljahres. Die Beisitzer der Wahlausschüsse werden spätestens bis Ende Januar des Wahljahres auf Vorschlag der in der Vollversammlung vertretenen Organisationen im Verhältnis ihrer Mitglieder in der Vollversammlung (Höchstzahlverfahren d' Hondt) von dem Hauptwahlleiter der jeweiligen Kammer berufen. Für jedes Mitglied ist entsprechend den Sätzen 1 und 3 ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Hauptwahlleiter fordert unverzüglich die in Satz 3 bezeichneten Organisationen auf, innerhalb von 3 Wochen Vorschläge für die Bestimmung der Beisitzer zu machen. Werden von den Organisationen fristgerecht keine ordnungsgemäßen Vorschläge gemacht, so verlieren sie ihr Vorschlagsrecht; insoweit bestimmt der Hauptwahlleiter die Beisitzer im Verhältnis der verbleibenden Vorschlagsberechtigten nach deren Vorschlägen. Für ausgeschiedene Beisitzer beruft der Hauptwahlleiter Ersatzbeisitzer auf Vorschlag der Organisation, die den ausgeschiedenen Beisitzer vorgeschlagen hatte.

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§ 8
Wahlbereichsausschüsse

(1) Die Wahlbereichsausschüsse führen die Wahl in den Wahlbereichen durch und ermitteln das Wahlergebnis in den Wahlbereichen.

(2) Wahlbereichsausschüsse werden für den Wahlbereich Bremen (Stadtgemeinde Bremen) und den Wahlbereich Bremerhaven (Stadtgemeinde Bremerhaven und stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven) gebildet. Sie bestehen aus dem Wahlbereichsleiter und aus fünf Beisitzern, die der jeweiligen Arbeitnehmerkammer zugehören oder die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Für die Berufung der Wahlbereichsleiter und der Beisitzer gilt § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 7 entsprechend,

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§ 9
Geschäftsführung des Hauptwahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse

(1) Der Vorsitzende (Hauptwahlleiter, Wahlbereichsleiter) bereitet die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein. Verhandlung und Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Wahlorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig; hierauf hat der Vorsitzende bei der Einladung und zu Beginn jeder Sitzung hinzuweisen.

(3) Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt, die von dem Vorsitzenden und den Beisitzern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen sind.

(5) Der Vorsitzende führt die gefaßten Beschlüsse durch und vertritt in ihrem Rahmen das Wahlorgan.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

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§ 10
Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorstände führen in Betrieben und Dienststellen, in denen das Wahlrecht durch Urnenwahl ausgeübt wird, die Wahl durch. In größeren Betrieben und Dienststellen, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann der Wahlbereichsleiter unter Berücksichtigung der Struktur des Betriebes (Dienststelle) sowie der Zahl der Wahlberechtigten mehrere Wahlvorstände einsetzen. Das gleiche gilt im Falle des § 5 Abs. 2. In Betrieben (Dienststellen), in denen der Einsatz einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern am Wahltage voraussichtlich außerhalb der Betriebsstätte (Dienststelle) erfolgt, kann ein beweglicher Wahlvorstand eingesetzt werden (Wanderurne). In diesem Fall ist vorzusehen, daß der Wahlvorstand sich abweichend von Absatz 3 Satz 2 mindestens die letzte Stunde vor Beginn der Auszählung zur Durchführung der Wahl in dem Betrieb (Dienststelle) aufhält. Der Hauptwahlleiter fordert die Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen durch öffentliche Bekanntmachung spätestens am 21. April des Wahljahres auf, Vorschläge nach Satz 2 bis 4 sowie zur personellen Besetzung der Wahlvorstände spätestens bis zum 31. Mai des Wahljahres zu machen; diese Bekanntmachung soll mit der Bekanntmachung nach § 22 verbunden werden.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher, einem Stellvertreter und einem Beisitzer, die vorbehaltlich des Absatzes 4 der Arbeitnehmerkammer, für welche die Wahl durchgeführt wird, zugehören müssen. Die Wahlvorstände können mit Zustimmung des Wahlbereichsleiters Zugehörige der jeweiligen Kammer als Wahlhelfer zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe heranziehen. Die Vorschrift des § 13 gilt für die Wahlhelfer entsprechend.

(3) Der Wahlbereichsleiter beruft entsprechend den Vorschlägen des Betriebsrates (Personalrates, Mitarbeitervertretung) für die Betriebe (Dienststellen), in denen das Wahlrecht durch Urnenwahl ausgeübt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen die Mitglieder des Wahlvorstandes oder der Wahlvorstände bis spätestens 15. September des Wahljahres und bestimmt unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten die Wahlräume und die Wahlzeit am Wahltag. Im Betrieb (Dienststelle) beträgt die Wahlzeit insgesamt mindestens zwei Stunden, bei weniger als 51 Urnenwählern mindestens eine Stunde; sie endet am Hauptwahltag spätestens um 16.00 Uhr. Gedenkt der Wahlbereichsleiter von einem Vorschlag des Betriebsrates (Personalrates, Mitarbeitervertretung) abzuweichen, so hört er den Betriebsrat (Personalrat, Mitarbeitervertretung) zuvor an. Macht ein Betriebsrat (Personalrat, Mitarbeitervertretung) trotz Aufforderung keinen Vorschlag, kann der Wahlbereichsleiter gegebenenfalls auch nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber die Berufung von Wahlvorständen vornehmen oder Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 treffen. Die Entscheidungen sind dem für den jeweiligen Betrieb (Dienststelle) zuständigen Arbeitgeber bekanntzugeben.

(4) Finden die Wahlen für beide Arbeitnehmerkammern am selben Tag statt, können die Wahlbereichsleiter beider Kammern gemeinsame Wahlvorstände berufen. Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen einer der beiden Kammern zugehören. Für die Aufnahme der Stimmzettel können getrennte und deutlich unterscheidbare Wahlurnen verwendet werden.

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§ 11
Geschäftsführung der Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorstände erhalten vom Wahlbereichsleiter bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltage die betrieblichen Wählerverzeichnisse und eine ausreichende Anzahl von Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen. Der Wahlbereichsleiter übermittelt den Wahlvorständen gegebenenfalls notwendige Ergänzungen zu den Wählerverzeichnissen, Vordruck von Wahlniederschrift und Meldung nach § 36 Abs. 2, Abdruck des Gesetzes und der Wahlordnung, Verschlußmaterial für die Wahlurne, Verpackungs- und Verschlußmaterial für die Stimmzettel und die sonstigen zurückzugebenden Unterlagen. Die Wahlvorstände prüfen unverzüglich die übermittelten Wählerverzeichnisse und weisen den Wahlbereichsleiter unverzüglich auf ihnen offenkundige Mängel hin.

(2) Die Wahlvorstände treten am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Mitglieder werden durch anwesende Zugehörige (§ 10 Abs. 2) ersetzt; zu deren Berufung ist der Wahlvorsteher berechtigt.

(3) Das Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, und der Wahlraum selbst sind am Wahltage vom Wahlvorstand durch Schilder deutlich zu kennzeichnen.

(4) Die Wahlvorstände haben Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen kann. Für die Aufnahme des Stimmzettelumschlages sind Wahlurnen zu verwenden; sie müssen verschlossen und so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettelumschläge nicht entnommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.

(5) Die Wahl, einschließlich der Stimmenauszählung, ist betriebsöffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(6) Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.

(7) Bei einer Unterbrechung der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß ein Einwurf oder eine Entnahme von Stimmzettelumschlägen ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Entsprechendes gilt für bewegliche Wahlvorstände während der Zeit des Wechselns. Bei der Wiedereröffnung der Wahl hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

(8) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten für die Geschäftsführung der Wahlvorstände entsprechend.

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§ 12
Geschäftsbedarf, Wahlhelfer

(1) Die jeweilige Kammer stellt den Wahlorganen das notwendige Personal und die notwendigen sachlichen Mittel zur Verfügung, soweit nicht § 11 des Gesetzes beziehungsweise diese Wahlordnung andere Regelungen trifft.

(2) § 13 Abs. 4 gilt für dem Hauptwahlleiter und den Wahlbereichsleitern zugewiesene Wahlhelfer entsprechend.

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§ 13
Rechtsstellung der Mitglieder der Wahlorgane

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane sind ehrenamtlich tätig. Für die Ausübung des Wahlehrenamtes erhalten sie ungeachtet der Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Gesetzes von der jeweiligen Kammer eine Aufwandsentschädigung nach den von ihr erlassenen Richtlinien.

(2) Jeder Zugehörige der betreffenden Kammer ist verpflichtet, das Ehrenamt eines Mitgliedes eines Wahlorgans zu übernehmen. Die Übernahme kann nur ablehnen, wer die Voraussetzungen zur Ablehnung des Wahlehrenamtes bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft erfüllt.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Wahlorgan endet durch die Einreichung eines Wahlvorschlages, in dem das Mitglied mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber, Vertrauensmann eines Wahlvorschlages oder als Stellvertreter aufgeführt ist.

(4) Die Mitglieder der Wahlorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, an Sitzungen und Besprechungen, zu denen sie eingeladen werden, teilzunehmen. Sie sind ferner verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten und über personenbezogene Daten der Wahlberechtigten, Verschwiegenheit zu bewahren. Auf diese ihnen obliegenden Pflichten sind die Mitglieder der Wahlorgane anläßlich ihrer Berufung besonders hinzuweisen.

(5) Zur Wahrnehmung der in der Wahlordnung genannten Aufgaben und Befugnisse ist den Wahlorganen und ihren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers (Dienststellenleiters) oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb (Dienststelle) zu gewähren.

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§ 14
Bekanntmachung

Der Hauptwahlleiter macht spätestens am 1. Februar des Wahljahres den Wahltag, die Namen der Mitglieder des Hauptwahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse sowie die Anschriften dieser Ausschüsse öffentlich bekannt.

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Teil 3
Wahlausschreibung und Wahlvorschläge

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§ 15
Aufruf zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Der Hauptwahlleiter fordert spätestens am 1. Februar des Wahljahres durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können und weist auf die Bestimmungen über Form und Inhalt der Wahlvorschläge hin.

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§ 16
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind bis drei Wochen nach der Aufforderung, 12.00 Uhr, beim Hauptwahlleiter einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen den Nachweis enthalten, daß es sich bei den einreichenden Organisationen entweder um Gewerkschaften oder deren Dachorganisationen oder um selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung handelt, die über eine Verwaltung der Organisation im Lande Bremen verfügen und mindestens für die Dauer von zwei Jahren vor dem Wahltag eine planmäßige und auf Dauer angelegte Verwirklichung der gewerkschaftlichen oder sozial- und berufspolitischen Zwecksetzung betrieben haben. Die Wahlvorschläge müssen außerdem den Nachweis enthalten, daß die Arbeitnehmervereinigungen den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes und ihre Satzungen den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 des Gesetzes entsprechen.

(3) Arbeitnehmervereinigungen, die einen Wahlvorschlag einreichen, haben fernerhin gegenüber dem Hauptwahlleiter schriftlich zu versichern, daß die Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes und ihr tatsächliches Beitragsaufkommen den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes entsprechen.

(4) Wahlvorschläge können höchstens 21 Bewerber benennen; für jeden Bewerber soll ein erster und ein zweiter Ersatzbewerber vorgeschlagen werden. In ihnen soll ferner jeweils ein Vertrauensmann und sein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte der vorschlagenden Organisation beziehungsweise Organisationen als Vertrauensmann, der an zweiter Stelle unterzeichnete Beauftragte als Stellvertreter.

(5) Wahlvorschläge müssen ferner enthalten:

1.

Namen, gebräuchliches Kennzeichen (Kurzbezeichnung) und Sitz der vorschlagenden Organisation im Lande Bremen, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen von allen beteiligten Organisationen, sowie die Unterschriften von zwei Beauftragten jeder an dem Vorschlag beteiligten Organisation,

2.

Familienname, Vorname, Geburtsdatum, ausgeübter Hauptberuf und Anschrift der Bewerber und Ersatzbewerber in erkennbarer Reihenfolge sowie Name oder Firma ihres Arbeitgebers und Anschrift des Beschäftigungsbetriebes (Dienststelle);

3.

bei gemeinsamen Wahlvorschlägen außerdem bei jedem Bewerber und Ersatzbewerber die Kurzbezeichnung der Organisation, die ihn vorschlägt;

4.

die Unterschriften (Unterstützungsunterschriften) von 500 Wahlberechtigten (Zugehörigen der betreffenden Kammer).

Die Unterstützungsunterschriften sind auf vom Hauptwahlleiter erstellten amtlichen Formblättern zu leisten, auf denen vor Beginn der Unterschriftensammlung der Name der den Wahlvorschlag einreichenden Organisation beziehungsweise die Namen der Organisationen sowie die vorgeschlagenen Bewerber mit den Angaben nach § 22 Abs. 1 eingetragen sind. Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Anschrift sowie Name oder Firma ihres Arbeitgebers und Anschrift des Beschäftigungsbetriebes (Dienststelle) anzugeben; sie haben zu versichern, daß sie der jeweiligen Arbeitnehmerkammer zugehören.

(6) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

1.

Die Erklärung eines jeden Bewerbers und Ersatzbewerbers über die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit und, daß er seiner Benennung im Wahlvorschlag sowie deren Veröffentlichung nach § 22 zustimmt;

2.

für einen hauptberuflichen Vertreter einer Organisation, der nicht der Kammer angehört, für deren Vollversammlung er kandidiert, zusätzlich eine Bescheinigung der von ihm vertretenen Organisation, daß er ihr hauptberuflich im Lande Bremen tätiger Vertreter ist und nur für die Vollversammlung dieser Arbeitnehmerkammer vorgeschlagen wird.


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§ 17
Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(2) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen.

(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

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§ 18
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes zurückgenommen oder geändert werden.

(2) Änderungen der Bewerber und Ersatzbewerber sowie ihrer Reihenfolge sind nicht zulässig mit Ausnahme des Verzichts auf den Vorschlag einer bestimmten Anzahl von letztplazierten Bewerbern einschließlich ihrer Ersatzbewerber zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Friedenswahl (§ 23); dieser Verzicht kann abweichend von Absatz 1 und 3 noch bis vor der letzten Entscheidung nach § 21 Abs. 1 erklärt werden. Der Verzicht ist unwirksam, wenn eine Friedenswahl nicht zustandekommt.

(3) Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen nur noch im Rahmen von § 20 Abs. 5 möglich.

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§ 19
Ungültige Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie nicht den Anforderungen des Gesetzes und dieser Wahlordnung entsprechen. Ist die Erfüllung dieser Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht gegeben, ist der Wahlvorschlag nur insoweit ungültig; die Namen der betreffenden Bewerber werden in dem Wahlvorschlag gestrichen,

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§ 20
Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des § 18 ist auch der Tag und die Uhrzeit des Eingangs der Zurücknahme, der Änderung oder des Verzichts zu vermerken.

(2) Der Hauptwahlleiter bestätigt dem Vertrauensmann jedes Wahlvorschlages schriftlich den Eingang des Wahlvorschlages und vermerkt darin Datum und Uhrzeit des Einganges, die Anzahl der Blätter des Wahlvorschlages sowie die Anzahl der eingereichten Unterstützungsunterschriften.

(3) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Sind Wahlvorschläge mangelhaft, weil sie

1.

den Anforderungen des § 16 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,

2.

ohne die nach § 16 Abs. 2 und 3 sowie nach § 16 Abs. 6 Nr. 1 und 2 erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen beziehungsweise schriftlichen Erklärungen oder Unterlagen eingereicht worden sind,

3.

infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder

4.

hinsichtlich des Namens und der Kurzbezeichnung

§ 8 Abs. 3 des Gesetzes nicht entsprechen, weist der Hauptwahlleiter den Vertrauensmann unverzüglich auf diesen Mangel hin unter Setzung einer Frist von sieben Kalendertagen zur Behebung des Mangels; die Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 16 Abs. 1).

(6) Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung von Personen, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben sowie an der Wählbarkeit von Bewerbern, weist der Hauptwahlleiter den Vertrauensmann unverzüglich auf diese Zweifel hin unter Setzung einer Frist von sieben Kalendertagen zur Ausräumung dieser Zweifel anhand von Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen; Absatz 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Werden die Zweifel nicht fristgerecht ausgeräumt, wird die Unterstützungsunterschrift beziehungsweise der Bewerber gestrichen. Bei Zweifeln an der nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erforderlichen Zahl der beitragszahlenden Mitglieder der den Wahlvorschlag einreichenden Arbeitnehmervereinigungen sowie an ihrem nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Beitragsaufkommen gilt Satz 1 entsprechend. Werden die Zweifel nicht fristgerecht ausgeräumt, gelten die Voraussetzungen des 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes als nicht erfüllt.

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§ 21
Zulassung der Wahlvorschläge, Beschwerde

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 20 Abs. 5 und 6 und spätestens am 15. März des Wahljahres entscheidet der Hauptwahlausschuß über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauensleute der eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu dieser Sitzung zu laden.

(2) Gültige Wahlvorschläge sind zuzulassen; ungültige Wahlvorschläge sind zurückzuweisen. Teilweise gültige Wahlvorschläge sind unter Zurückweisung der ungültigen Teile zuzulassen.

(3) Der Hauptwahlleiter verkündet die Entscheidung des Hauptwahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe von Gründen und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Dem Vertrauensmann eines Wahlvorschlages, der ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, ist auf Verlangen hierüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(4) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann binnen fünf Kalendertagen nach Verkündung der Zurückweisung in der Sitzung des Hauptwahlausschusses Beschwerde an die Vollversammlung der Kammer eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann des Wahlvorschlages sowie der Hauptwahlleiter. Der Hauptwahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Vollversammlung entscheidet über die Beschwerde spätestens am 15. April des Wahljahres. Dem Beschwerdeführer wird in der seine Beschwerde betreffenden Sitzung der Vollversammlung die Möglichkeit rechtlichen Gehörs gewährt. Die Entscheidung der Vollversammlung ist dem Beschwerdeführer bekanntzugeben.

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§ 22
Bekanntmachung von Wahlvorschlägen

(1) Der Hauptwahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufender Ordnungsnummer spätestens am 21. April des Wahljahres mit folgenden Angaben öffentlich bekannt:
Name, gebräuchliches Kennzeichen (Kurzbezeichnung) und Sitz im Lande Bremen der vorschlagenden Organisation, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen der betreffenden Organisationen, sowie Familienname, Vorname, ausgeübter Hauptberuf der Bewerber und Ersatzbewerber sowie Name oder Firma der jeweiligen Arbeitgeber (Dienststellen) der Bewerber und Ersatzbewerber.

(2) Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Vertreter der vorgeschlagenen Organisationen, mit denen diese am Tage der Zulassung der Wahlvorschläge in der Vollversammlung der Kammer vertreten sind. Bei der gleichen Zahl der Vertreter entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge dieser Organisationen, es sei denn, daß sich diese auf eine Reihenfolge geeinigt haben und diese Einigung dem Hauptwahlleiter spätestens mit der Einreichung der Wahlvorschläge nachweisen. Satz 1 und 2 gelten für gemeinsame Wahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, daß es auf die Zahl der Vertreter der diese Wahlvorschläge jeweils tragenden Organisationen ankommt. Es folgen die sonstigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los entscheidet.

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Teil 4
Friedenswahl

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§ 23
Friedenswahl

(1) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, der 21 Bewerber enthält, so findet keine Wahlhandlung statt; die vorgeschlagenen Bewerber gelten mit der Zulassung als gewählt. Das gleiche gilt, wenn mit mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt 21 Bewerber vorgeschlagen werden. Einer Erklärung über die Annahme der Wahl nach § 40 Abs. 3 bedarf es nicht.

(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der Hauptwahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt:

1.

daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt,

2.

die aus den zugelassenen Wahlvorschlägen als gewählt geltenden Bewerber mit Ersatzbewerbern und den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Angaben.


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Teil 5
Erfassung der Wahlberechtigten in Wählerverzeichnissen

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§ 24
Grundsatz

(1) Die Wahlberechtigten werden für jede Wahl nach den folgenden Bestimmungen aufgrund von Meldungen der Arbeitgeber und Anträgen der Wahlberechtigten in Wählerverzeichnissen erfaßt, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Friedenswahl (§ 23) erfüllt sind.

(2) Erfassungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli des Wahljahres bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Wahltag.

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§ 25
Meldung durch den Arbeitgeber

(1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die von ihm in dem jeweiligen Wahlbereich am 1. Juli des Wahljahres beschäftigten Zugehörigen der jeweiligen Kammer unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare in alphabetischer Reihenfolge mit fortlaufender Ordnungszahl für jeden Betrieb und jede Dienststelle dem Wahlbereichsleiter des Wahlbereichs Bremen und dem Wahlbereichsleiter des Wahlbereichs Bremerhaven spätestens bis zum 31. Juli des Wahljahres zu melden (Wahlmeldung); eine andere Reihenfolge kann vom Wahlbereichsleiter zugelassen werden. Seeleute sind gesondert zu melden. Beschließt der Wahlbereichsleiter, nach § 10 Abs. 1 mehrere Wahlvorstände einzusetzen, so teilt er dies dem Arbeitgeber mit; der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Meldung entsprechend der vom Wahlbereichsleiter vorgenommenen Einteilung vorzunehmen beziehungsweise zu ergänzen. Der Hauptwahlleiter kann die Voraussetzungen einer Meldung im Wege automatisierter Datenverarbeitung festlegen. Zur Abgabe der Meldung fordert der Hauptwahlleiter die Arbeitgeber spätestens am 21. April des Wahljahres durch öffentliche Bekanntmachung auf; diese Bekanntmachung soll mit der Bekanntmachung nach § 22 verbunden werden.

(2) In der Meldung sind über jeden Zugehörigen folgende Angaben zu machen:

1.

Familienname,

2.

Vorname,

3.

Geburtstag,

4.

Anschrift des Wahlberechtigten sowie

5.

Name des Arbeitgebers und

6.

Anschrift des Betriebes (Dienststelle).

Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben und die Zugehörigkeit der Gemeldeten zu der jeweiligen Kammer zu versichern. Er hat jedem Beschäftigten auf Anfrage Auskunft über die ihn betreffende Meldung und deren Inhalt zu geben.

(3) Erkennt der Arbeitgeber nach Abgabe der Wahlmeldung, daß diese unvollständig oder fehlerhaft ist, so ist er verpflichtet, sie gegenüber dem zuständigen Wahlbereichsleiter zu berichtigen.

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§ 26
Anträge der Wahlberechtigten

(1) Jeder Wahlberechtigte, der nicht von einem Arbeitgeber gemeldet worden ist, kann vom 1. Juli des Wahljahres bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Wahltag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars seine Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Die Anträge sind vom 1. Oktober an persönlich in der Dienststelle des zuständigen Wahlbereichsleiters zu stellen (Wahlantrag).

(2) In dem Formular sind die in § 25 Abs. 2 bezeichneten Angaben zu machen und die Richtigkeit der Angaben einschließlich der Zugehörigkeit zu der betreffenden Kammer zu versichern. Bestehen Zweifel an den Angaben des Antragstellers, kann der Wahlbereichsleiter Nachweise verlangen und eine Bestätigung des Arbeitgebers einholen. Im Falle des § 3 Abs. 7 des Gesetzes ist der letzte Arbeitgeber zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu versichern sowie die entsprechenden Leistungsbescheide vorzulegen.

(3) Zur Stellung der Wahlanträge fordert der Hauptwahlleiter spätestens am 1. Juli des Wahljahres durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei sind die Antragsvoraussetzungen zu erläutern und die Antragsstellen und ihre Öffnungszeiten zu bezeichnen. Die öffentliche Bekanntmachung soll einen Abdruck des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Formulars enthalten.

(4) Zu Antragstellen kann der Hauptwahlleiter bestimmen:

1.

Die Dienststellen der Wahlbereichsleiter,

2.

die Dienststellen der jeweiligen Kammer und

3.

die Dienststellen der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven, insbesondere die Ortsämter sowie die im Lande Bremen bestehenden Arbeitsämter für arbeitslose Wahlberechtigte.

Für jeden Wahlbereich ist mindestens eine Antragstelle zu bestimmen.

(5) Briefwahlanträge von Wahlberechtigten und Benennungen von Wahlberechtigten zur Briefwahl durch Wahlvorstände (§ 2 Abs. 3) gelten zugleich als Wahlanträge nach Absatz 1, sofern die Wahlberechtigten noch nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.

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§ 27
Wählerverzeichnisse, Mitgliederverzeichnisse

(1) Die Wahlbereichsleiter stellen für jeden Betrieb (Dienststelle) ein Wählerverzeichnis für jede Kammer auf. Für Betriebe (Dienststellen), für die die Wahlbereichsleiter nach § 10 Abs. 1 die Einsetzung mehrerer Wahlvorstände beschlossen haben, erstellen sie entsprechend aufgegliederte Wählerverzeichnisse. Für die in § 3 Abs. 7 des Gesetzes bezeichneten Arbeitslosen werden gesonderte Wählerverzeichnisse aufgestellt.

(2) Die Eintragung sowie gegebenenfalls die Nachtragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt nach Maßgabe des § 28 aufgrund der gegebenenfalls berichtigten Meldungen nach § 25 und der Anträge nach § 26 mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 unter fortlaufender Nummer. Außerdem werden in die Wählerverzeichnisse für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderliche Angaben und Vermerke aufgenommen.

(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben (§ 2), werden mit einem Vermerk für die betriebliche Urnenwahl gesperrt.

(4) Für die Durchführung der betrieblichen Urnenwahl werden für die Wahlvorstände Ausfertigungen der betrieblichen Wählerverzeichnisse mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, der Vermerke nach Absatz 3 und Spalten für Bemerkungen und Vermerke der Wahlvorstände über die Stimmabgabe erstellt.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind nicht öffentlich zugänglich. Auskünfte aus einem Wählerverzeichnis werden nur zur Ausübung der Antragsrechte nach § 2 und § 26 erteilt.

(6) Die Wählerverzeichnisse ohne wahlbezogene Angaben dienen den Kammern als Grundlage für ihre Mitgliederverzeichnisse; sie werden ihnen vom Hauptwahlleiter nach Abschluß der Wahl übergeben; hierauf weist der Hauptwahlleiter vor dem in § 42 Abs. 1 genannten Zeitpunkt durch öffentliche Bekanntmachung hin. Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.

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§ 28
Ablehnung der Eintragung, Streichung und Nachtragung

(1) Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis darf nicht vorgenommen werden, wenn

1.

Zweifel an der Wahlberechtigung bestehen,

2.

die Wahlmeldung des Arbeitgebers nach dem 30. September des Wahljahres beim Wahlbereichsleiter eingeht,

3.

der Wahlantrag nach dem 30. September des Wahljahres nicht persönlich in der Dienststelle des zuständigen Wahlbereichsleiters gestellt wird (§ 26) oder nach dem Ablauf des 7. Tages vor dem Wahltag oder

4.

der Wahlberechtigte bereits in dem betreffenden betrieblichen Wählerverzeichnis der betreffenden Kammer eingetragen ist.

Die Ablehnung eines persönlich gestellten Wahlantrages ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe des Grundes bekanntzugeben; dies gilt nicht im Fall der Nummer 4.

(2) Eine Eintragung in ein Wählerverzeichnis ist von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß sie nach Absatz 1 nicht hätte erfolgen dürfen. Für die Bekanntgabe der Streichung gilt der Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Streichung und der Grund sind im Wählerverzeichnis zu vermerken; ein bereits mit den Briefwahlunterlagen zugesandter Wahlbriefumschlag wird für ungültig erklärt. Streichungen dürfen nur bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Wahltag vorgenommen werden. Ist der Betroffene wahlberechtigt zur gleichzeitig stattfindenen Wahl der anderen Kammer, so wird er dieser unverzüglich gemeldet und nach Bestätigung seiner Wahlberechtigung in ein Wählerverzeichnis dieser Kammer aufgenommen.

(3) Gegen die Ablehnung der Eintragung oder die Streichung kann der Betroffene binnen einer Frist von fünf Kalendertagen bei dem Wahlbereichsleiter Einspruch erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Frist beginnt spätestens mit dem Ablauf des 7. Tages vor dem Wahltag. Über den Einspruch entscheidet der Wahlbereichsleiter unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlbereichsleiter den Betroffenen in das Wählerverzeichnis nachzutragen.

(4) Ist ein Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder fehlt es gänzlich, so kann der Wahlbereichsleiter den Mangel auch von Amts wegen beheben.

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Teil 6
Wahlunterlagen

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§ 29
Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen bestehen für eine Urnenwahl aus:

1.

Einem amtlichen Stimmzettel;

2.

einem amtlichen Stimmzettelumschlag.

(2) Die Wahlunterlagen bestehen für die Briefwahl aus:

1.

Einer Wahlbenachrichtigung mit Hinweis über die ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts;

2.

einem amtlichen Stimmzettel;

3.

einem amtlichen Wahlbriefumschlag mit verschlüsselter personenbezogener Kennzeichnung, die den Wahlausweis darstellt, sowie mit vollständiger Anschrift des Wahlbereichsleiters. Die Rückseite des Wahlbriefumschlages ist mit folgendem Hinweis zu versehen: „In diesem Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden. Keinen Absender angeben! Die Absenderangabe sowie das Hinzufügen von Merkmalen, Vermerken oder Vorbehalten macht die Stimme ungültig!“

(3) Die als Wahlausweise dienende personenbezogene Kennzeichnung darf nur auf den Wahlbriefumschlag aufgedruckt werden.

(4) Die personenbezogenen Kennzeichnungen müssen verschlüsselt sein und dürfen im Wahlverfahren nur in der verschlüsselten Form verwendet werden. Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. Die Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit es im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.

(5) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt unter ständiger Aufsicht des Wahlbereichsleiters vorgenommen werden. Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen.

(6) Der Stimmzettel enthält:

1.

Die Ordnungsnummer der Wahlvorschläge (§ 22);

2.

den Namen und das gebräuchliche Kennzeichen (Kurzbezeichnung) der vorschlagenden Organisationen;

3.

den Familiennamen und den Vornamen der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlages;

4.

für jeden Wahlvorschlag einen Kreis zur Kennzeichnung der Stimmabgabe.

(7) Die Wahlunterlagen müssen für jeden Wahlbereich von gleicher Form und Beschaffenheit sein. Für jede Arbeitnehmerkammer sind deutlich unterscheidbare Wahlunterlagen zu verwenden.

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§ 30
Übermitteln der Briefwahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten, der in einem betrieblichen Wählerverzeichnis durch einen Vermerk für die betriebliche Urnenwahl gesperrt ist, werden ab 1. Oktober des Wahljahres die Briefwahlunterlagen an seine Anschrift oder die des Betriebes (Dienststelle) übermittelt; ist ein Wahlberechtigter in mehreren betrieblichen Wählerverzeichnissen durch einen Vermerk gesperrt, so erhält er die Brief wahlunterlagen nur einmal. Sind die Wahlunterlagen an den Betrieb (Dienststelle) zugesandt worden, sind der Arbeitgeber oder der Wahlvorstand verpflichtet, die Wahlunterlagen unverzüglich an die Wahlberechtigten weiterzuleiten. Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 2 können die Wahlunterlagen auch schon zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt werden.

(2) Unzustellbare Wahlunterlagen können von dem Wahlberechtigten oder von einer von ihm dazu schriftlich beauftragten Person seines Vertrauens bei dem Wahlbereichsleiter abgeholt werden. Hierauf weist der Hauptwahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung am 15. September des Wahljahres hin.

(3) Hat ein Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen, seinen Stimmzettelumschlag oder seinen Wahlbriefumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht so sind ihm auf Verlangen entsprechende neue Wahlunterlagen auszuhändigen; im Falle des Wahlbriefumschlages ist der unbrauchbar gewordene vor dem Empfang des neuen an den Wahlbereichsleiter zurückzugeben.

(4) Hat ein Wahlberechtigter die ihm zugesandten Brief wahlunterlagen nicht erhalten, so kann er bis zum Wahltag 14.00 Uhr unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars den Antrag stellen, den zugesandten Wahlbriefumschlag für ungültig zu erklären und ihm neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen. Die Anträge sind persönlich in der Dienststelle des zuständigen Wahlbereichsleiters zu stellen.

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Teil 7
Zusammenarbeit der Kammern

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§ 31
Zusammenarbeit der Kammern

(1) Werden bei beiden Arbeitnehmerkammern Wahlen gleichzeitig durchgeführt, so sollen die Vollversammlungen beider Kammern denselben Wahltag bestimmen (§ 5), denselben Hauptwahlleiter berufen (§ 7) und übereinstimmende Richtlinien über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Wahlorgane erlassen.

(2) Die Wahlorgane (§ 6) der beiden Kammern sollen sich bei der Durchführung der Wahlen untereinander abstimmen.

(3) Die Wahlbereichsleiter der Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven richten jeweils gemeinsame Verwaltungen (Wahlbüros) ein.

(4) Für gemeinsame Wahlvorstände gilt § 10 Abs. 4.

(5) Die Kammern regeln untereinander den finanziellen Ausgleich der Zusammenarbeit.

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Teil 8
Wahlhandlung

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§ 32
Urnenwahl

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er vom Wahlvorstand einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag. Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Wahlvorstand die Wahlberechtigung festgestellt hat und nachdem die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt ist, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei und der Wähler legt den Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe verhindert ist, kann sich der Mithilfe einer Person seines Vertrauens bei der Stimmabgabe bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken und verpflichtet zum Wahlgeheimnis.

(3) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 11 Abs. 5 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.

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§ 33
Briefwahl

(1) Das Wahlrecht wird bei der Briefwahl ausgeübt durch:

1.

Persönliches Kennzeichen des Stimmzettels durch den Wahlberechtigten;

2.

persönliches Einlegen des Stimmzettels in den Wahlbriefumschlag und Verschließen desselben;

3.

Übersenden des Wahlbriefes durch die Post an den angegebenen Wahlbereichsleiter oder Abgeben bei dessen Dienststelle so rechtzeitig, daß er spätestens am Hauptwahltag eingeht.

(2) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Teil 9
Feststellung des Wahlergebnisses

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§ 34
Ungültige Stimmen

(1) Stimmzettel sind bei der Urnenwahl und der Briefwahl ungültig, wenn

1.

sie nicht als amtlich erkennbar sind,

2.

sie keine Kennzeichnung enthalten,

3.

mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,

4.

aus der Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist,

5.

sie mit einem Merkmal, Vermerk oder Vorbehalt versehen sind,

6.

sie bei der Urnenwahl nicht in einen amtlichen Stimmzettelumschlag oder bei der Briefwahl nicht in einen amtlichen Wahlbriefumschlag eingelegt worden sind oder

7.

der Stimmzettelumschlag oder der Wahlbriefumschlag mit einer Adressenangabe, einem Merkmal, Vermerk oder Vorbehalt versehen ist.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn

1.

der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,

2.

der Wahlbriefumschlag nicht rechtzeitig eingegangen ist oder

3.

der Wahlbriefumschlag für ungültig erklärt worden ist.

(4) Hat der Brief Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

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§ 35
Ermittlung des Wahlergebnisses im Betrieb und in der Dienststelle

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand am Wahltag das Wahlergebnis für seinen Bereich. Er ist verpflichtet, über das Ergebnis der Wahl am Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren; § 36 Abs. 2 bleibt unberührt. Gemeinsame Wahlvorstände nach § 10 Abs. 4 beginnen mit der Auszählung für diejenige Kammer, die laut betrieblichem Wählerverzeichnis die größere Zahl an Wahlberechtigten aufweist. Sind für den Bereich einer Kammer weniger als sieben Stimmen im Betrieb (Dienststelle) abgegeben worden, so werden diese nicht vom Wahlvorstand ausgezählt, sondern der Wahlniederschrift mit entsprechendem Vermerk beigefügt und vom Wahlbereichsausschuß zur Wahrung des Wahlgeheimnisses zentral ausgezählt. Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzen Stimmzettelumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und im Falle des § 10 Abs. 4 getrennt nach Kammern ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Liegt ein Ungültigkeitsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 und 7 vor, wird nach einem entsprechenden Beschluß des Wahlvorstandes der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit einem Vermerk über den Grund der Ungültigkeit versehen und ausgesondert. Die Zahl der hiernach ausgesonderten Stimmzettel ist zu ermitteln.

(2) Danach werden die Stimmzettelentnommen. Liegt ein Ungültigkeitsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vor, wird nach einem entsprechenden Beschluß des Wahlvorstandes auf der Rückseite des Stimmzettels der Grund der Ungültigkeit vermerkt und der Stimmzettel ausgesondert; die Zahl der hiernach ausgesonderten Stimmzettel ist zu ermitteln. Sodann wird die für jeden Wahlvorschlag abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt.

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§ 36
Wahlniederschrift

(1) Die Wahlvorstände haben eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere zu vermerken sind:

1.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

2.

etwaige Unterbrechungen der Wahlhandlung, ihre Dauer und die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlurne,

3.

besondere Vorkommnisse,

4.

vom Wahlvorstand gefaßte Beschlüsse,

5.

das festgestellte Wahlergebnis,

6.

Bezeichnung des Betriebes (Dienststelle), für den der Wahlvorstand gebildet wurde.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Der Niederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über deren Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat.

(2) Sobald das Wahlergebnis im Betrieb (Dienststelle) festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher an den zuständigen Wahlbereichsleiter. Die Meldung ist auf schnellstem Wege, insbesondere durch Fernsprecher oder Boten, zu erstatten. Die Meldung enthält die Bezeichnung des Betriebes (Dienststelle), für den der Wahlvorstand gebildet wurde, sowie die Zahlen

1.

der Wahlberechtigten,

2.

der Wähler,

3.

der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen.

(3) Der Wahlvorstand hat die Niederschrift, das Wählerverzeichnis, die geordneten und gebündelten Stimmzettel sowie die verbliebenen sonstigen Wahlunterlagen in verschlossener Form spätestens binnen drei Werktagen dem zuständigen Wahlbereichsleiter zu übergeben.

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§ 37
Behandlung der Wahlbriefumschläge und Feststel- lung des Briefwahlergebnisses

(1) Auf jedem eingegebenen Wahlbrief wird der Tag des Eingangs vermerkt (Eingangsstempel). Der Wahlbereichsleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden als ungültig bezeichnet und gesondert gesammelt. Der Wahlbereichsleiter ermittelt die Zahl der bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Wahlbereichsergebnisses (§ 39) verspätet eingegangenen ungültigen Wahlbriefe.

(2) Das Ergebnis der Briefwahl im Wahlbereich wird unter Aufsicht des Wahlbereichsausschusses festgestellt. Liegt ein Ungültigkeitsgrund nach § 34 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 Nr. 6 und 7 vor, wird der ungeöffnete Wahlbriefumschlag mit einem Vermerk über den Grund der Ungültigkeit versehen und ausgesondert; die Zahl der hiernach ausgesonderten Wahlbriefe ist zu ermitteln. Sodann wird nach § 35 Abs. 2 unter Beachtung von § 29 Abs. 5 weiter verfahren; § 36 gilt entsprechend.

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§ 38
Feststellung des Wahlergebnisses im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 4

Der Wahlbereichsleiter sammelt die ihm nach § 35 Abs. 1 Satz 4 zu übergebenden Stimmzettelumschläge und ermittelt ihre Zahl. Nach Abschluß der Sammlung wird das Wahlergebnis dieser Stimmzettelumschläge unter Aufsicht des Wahlbereichsausschusses festgestellt. § 35 Abs. 1 Satz 9 und 10, § 35 Abs. 2 und § 36 gelten entsprechend.

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§ 39
Feststellung des Ergebnisses in den Wahlbereichen

(1) Der Wahlbereichsleiter ermittelt anhand der betrieblichen Wählerverzeichnisse des Wahlbereichs die Gesamtzahl der Wahlberechtigten aufgeschlüsselt nach Urnen- und Briefwahl unter Ausschluß gestrichener Personen und weiterer Meldungen mehrfach gemeldeter Wahlberechtigter. Sodann werden die Wahlergebnisse durch den Wahlbereichsausschuß anhand der Wahlniederschriften nach den §§ 35 bis 38 festgestellt. Über die Ermittlung des Wahlergebnisses in dem Wahlbereich fertigt der Wahlbereichsleiter eine Niederschrift an. Sie muß enthalten:

1.

Die Zahlen der Wahlberechtigten,

2.

die nach den §§ 35 bis 38 ermittelten Zahlen sowie die sich daraus ergebenden Gesamtzahlen und

3.

alle vom Wahlbereichsausschuß gefaßten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Der Niederschrift sind die Stimmzettelumschläge, die Wahlbriefumschläge und die Stimmzettel beizufügen, über die der Wahlbereichsausschuß beschlossen hat. Sie sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(3) Die Wahlniederschrift mit allen Angaben und die übrigen Wahlunterlagen übergibt der Wahlbereichsausschuß unverzüglich dem Hauptwahlleiter. Nach der Wahl sind sie von der Kammer versiegelt zu verwahren.

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§ 40
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Aufgrund der Mitteilungen der Wahlbereichsausschüsse stellt der Hauptwahlausschuß das Wahlergebnis im Lande fest und ermittelt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze nach § 1 Abs. 3. Über die Feststellung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Hauptwahlausschusses zu unterzeichnen.

(2) Die Bewerber sind entsprechend ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen nach Maßgabe der auf den Wahlvorschlag entfallenden Höchstzahlen gewählt; das Fehlen der Wählbarkeit eines Bewerbers steht seiner Wahl nicht entgegen; § 13 des Gesetzes bleibt unberührt. Entfallen mehr als sieben Höchstzahlen auf hauptberufliche Vertreter von Gewerkschaften, die nicht Mitglieder der Kammer sind, so bleiben bei der Sitzverteilung die Bewerber unberücksichtigt, auf die die kleinsten Höchstzahlen entfallen.

(3) Der Hauptwahlleiter benachrichtigt unverzüglich die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zusendung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(4) Der Hauptwahlleiter macht das Wahlergebnis (Gewählte mit Ersatzbewerbern und den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Angaben) unverzüglich öffentlich bekannt.

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Teil 10
Wiederholung von Teilen der Wahl, Nachwahl

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§ 41
Behebung von Mängeln des Wahlverfahrens

(1) Werden im Laufe des Wahlverfahrens bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 40 Abs. 4 Verstöße gegen das Gesetz oder gegen diese Wahlordnung festgestellt, die zu einer Ungültigkeit der Wahl führen können, so trifft der Hauptwahlausschuß die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung des Mangels; er kann zu diesem Zweck auch die Wiederholung einzelner Abschnitte des Wahlverfahrens anordnen. Soweit erforderlich, wird der Wahltag von der Vollversammlung der jeweiligen Kammer neu bestimmt. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Wahlvorschläge nicht rechtzeitig eingereicht oder die erforderliche Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung nicht vorgeschlagen worden sind.

(3) Ist ein Wahlvorstand nicht zusammengetreten oder die Urnenwahl aufgrund eines anderen Umstandes im Betrieb (Dienststelle) nicht durchgeführt worden, so bestimmt der Wahlbereichsausschuß einen Nachwahltag unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Satz 2. Die Nachwahl muß spätestens am 21. Tage nach dem Wahltage (Hauptwahltag) stattfinden. Für die Nachwahl sind gegebenenfalls ein neuer Wahlvorstand und die Wahlzeit am Nachwahltage zu bestimmen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Teil 11
Schlußvorschriften

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§ 42
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Sobald eine Wahl, Wiederholungswahl oder Nachwahl nicht mehr angefochten werden kann und Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, müssen die Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, die den Kammern ohne wahlbezogene Vermerke als Mitgliederverzeichnisse verbleiben (§ 27 Abs. 6), vernichtet werden.

(2) Über die Vernichtung von Wahlunterlagen ist eine Niederschrift aufzunehmen die von dem Hauptwahlleiter sowie von den mit der Vernichtung Beauftragten und zwei Zeugen zu unterzeichnen ist.

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§ 43
Mitwirkung des Landes und der Gemeinden

Das Land und die Gemeinden haben unbeschadet ihrer Verpflichtungen als Arbeitgeber die Kammern bei der Durchführung der Wahl dadurch zu unterstützen, daß sie insbesondere Wahlurnen in den Betrieben und Dienststellen zur Verfügung stellen und Anträge nach § 26 Abs. 4 entgegennehmen. Insbesondere das Rechenzentrum der bremischen Verwaltung und das Wahlamt können von den Kammern im Rahmen besonderer Vereinbarungen zur Erstellung der Wählerverzeichnisse, der Versendung der Wahlunterlagen und der Ermittlung der Stimmenzahlen in Anspruch genommen werden; dieses gilt insbesondere für die Teile des Wahlverfahrens, bei denen die automatisierte Datenverarbeitung herangezogen werden kann.

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§ 44
Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahlen zu den Arbeitnehmerkammern vom 10. Dezember 1986 (Brem.GBl. 1987, S. 15 – 70-c-3) außer Kraft. Die Wirksamkeit einer Bestimmung des Wahltages und von Berufungen von Wahlorganen sowie von deren Handlungen, die auf Grundlage der nach Satz 2 außer Kraft tretenden Vorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sind, bleibt unberührt. § 27 Abs. 6 gilt letztmalig für die im Zusammenhang mit den im Jahre 1993 durchgeführten Wahlen angelegten Wählerverzeichnisse.

Bremen, den 12. Februar 1993
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

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