Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.2001
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 18 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517) |
Der Senat verordnet auf Grund des § 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
§ 1
In Ansehung solcher Sachen, welche in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer Bremischen öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden werden, erfolgt die in den §§ 980, 981 des Bürgerlichen
Gesetzbuches vorgeschriebene Bekanntmachung durch Einrückung in einem öffentlichen Blatte. Die Bekanntmachung ist zu wiederholen, wenn der Wert der gefundenen Sache einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Diese Vorschrift findet auf die im § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Bekanntmachung gleichfalls Anwendung.
§ 2
Die Bekanntmachung muß die Aufforderung an die Empfangsberechtigten enthalten, ihre Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet bei der Behörde anzumelden. Erfolgt die Bekanntmachung durch mehrmaliges Einrücken in einem öffentlichen Blatte, so beginnt die sechswöchige Frist mit der letzten Einrückung.