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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes

Veröffentlichungsdatum:26.06.1980 Inkrafttreten27.06.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.06.1980 bis 14.10.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 147
Gliederungsnummer:45-c-88

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juris-Abkürzung: BzBlG§7OWiZustV BR 1980
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-88
juris-Abkürzung:BzBlG§7OWiZustV BR 1980
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-88
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes
Vom 19. Mai 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.06.1980 bis 14.10.2004

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 28. September 2004 (Brem.GBl. S. 515)

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Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren (Benzinbleigesetz) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes vom 19. Dezember 1972 (Brem.GBl. S. 262 - 45-c-56) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Mai 1980
Der Senat

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