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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse vom 7. Juli 199508.07.1995 bis 04.12.2002
Eingangsformel08.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Sanktionsausschusses08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 1 - Errichtung und Befugnisse08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 2 - Zusammensetzung08.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 2 - Sanktionsverfahren08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 3 - Ordnung in den Sitzungen, Niederschrift08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 4 - Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 5 - Beginn des Verfahrens08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 6 - Beteiligte08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 7 - Ausgeschlossene Personen08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 8 - Abgelehnte Personen08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 9 - Untersuchungsgrundsatz08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 10 - Beweismittel08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 11 - Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 12 - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 13 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 14 - Verlauf der mündlichen Verhandlung08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 15 - Entscheidung08.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 3 - Rechte der Geschäftsführung08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 1608.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 4 - Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 17 - Rechte, Information08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 18 - Einstellung des Sanktionsverfahrens08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 19 - Kenntnis des Verfahrensstandes08.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 4a - Übergangsregelung08.07.1995 bis 04.12.2002
Teil 5 - Inkrafttreten08.07.1995 bis 04.12.2002
§ 2008.07.1995 bis 04.12.2002

Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse

Veröffentlichungsdatum:07.07.1995 Inkrafttreten08.07.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.07.1995 bis 04.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Teil 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.05.1996 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 355
Gliederungsnummer:411-a-4

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juris-Abkürzung: BörsSanktAusschV BR 1995
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-a-4
juris-Abkürzung:BörsSanktAusschV BR 1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:411-a-4
Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse
Vom 7. Juli 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.07.1995 bis 04.12.2002

V aufgeh. durch § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 2002 (Brem.GBl. S. 573)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Teil 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.05.1996 (Brem.GBl. S. 133)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125) verordnet der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

Teil 1
Errichtung und Zusammensetzung des Sanktionsausschusses

§ 1
Errichtung und Befugnisse

An der Bremer Wertpapierbörse wird ein Sanktionsausschuß errichtet. Er kann nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Börsengesetzes die nach § 7 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer mit Verweis, Ordnungsgeld oder Ausschluß von der Börse belegen.

§ 2
Zusammensetzung

(1) Der Sanktionsausschuß besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der gemäß § 7 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei ist die Gruppe der freien Makler zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Mitglied der Geschäftsführung der Bremer Wertpapierbörse nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Wahldauer von den ordentlichen Mitgliedern des Sanktionsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorsitzende hat unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

Teil 2
Sanktionsverfahren

§ 3
Ordnung in den Sitzungen, Niederschrift

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und ist für die Ordnung verantwortlich.

(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1.

den Ort und den Tag der Sitzung,

2.

die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,

3.

den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4.

die gefaßten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 4
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Der Sanktionsausschuß ist beschlußfähig, wenn diejenige Gruppe, der der beschuldigte Handelsteilnehmer angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5
Beginn des Verfahrens

Der Sanktionsausschuß entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die die Annahme einer Handlung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Börsengesetz durch einen Handelsteilnehmer rechtfertigen, ob und wann er ein Sanktionsverfahren durchführt.

§ 6
Beteiligte

(1) Beteiligte sind,

1.

der beschuldigte Handelsteilnehmer,

2.

diejenigen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuß zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Der Sanktionsausschuß kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

(3) Wer angehört wird, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht am Verfahren beteiligt.

§ 7
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken:

1.

wer gemäß § 6 beteiligt ist;

2.

wer durch seine Tätigkeit oder durch eine Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;

3.

wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 angehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

4.

wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;

5.

wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;

6.

wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

§ 8
Abgelehnte Personen

Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 7) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. Die Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4.

§ 9
Untersuchungsgrundsatz

Der Sanktionsausschuß ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.

§ 10
Beweismittel

(1) Der Sanktionsausschuß bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

1.

Auskünfte jeder Art einholen,

2.

Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen einholen,

3.

Urkunden und Akten beiziehen,

4.

den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Falls der Sanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 11
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Sanktionsausschuß darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuß das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuß den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuß und die Beteiligten.

(3) Hält der Sanktionsausschuß mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 12
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern. Die Bestellung von Sachverständigen ist den Beteiligten mitzuteilen.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins, auch durch Sachverständige, beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen-, ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 13
Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Der Sanktionsausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(2) Der Sanktionsausschuß kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.

der Sanktionsausschuß den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

2.

alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

3.

wegen Gefahr im Verzuge eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Der Sanktionsausschuß soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 14
Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten, wenn keiner der Beteiligten widerspricht.

(2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern und darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Jedes Mitglied des Sanktionsausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem der Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.

(4) Der Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1.

den Ort und den Tag der Verhandlung,

2.

den Namen des Vorsitzenden, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3.

den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4.

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5.

das Ergebnis eines Augenscheines.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15
Entscheidung

(1) Der Sanktionsausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(3) Verwaltungsakte, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird das Sanktionsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.

Teil 3
Rechte der Geschäftsführung

§ 16

(1) Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens ist die Geschäftsführung zu unterrichten. Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.

(2) Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.

Teil 4
Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde

§ 17
Rechte, Information

Von der Einleitung oder Ablehnung eines Sanktionsverfahrens ist die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Sie kann die Einleitung eines Sanktionsverfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Die Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

§ 18
Einstellung des Sanktionsverfahrens

Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann der Sanktionsausschuß das Verfahren einstellen.

§ 19
Kenntnis des Verfahrensstandes

Der Börsenaufsichtsbehörde sind Ausfertigungen der Niederschriften über die Sitzungen und die mündlichen Verhandlungen sowie Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren einleiten und abschließen, zu übermitteln.

Teil 4a
Übergangsregelung

Der am 8. Juli 1995 im Amt befindliche Ehrenausschuß übernimmt die Aufgaben des Sanktionsausschusses mit der Maßgabe, daß seine Amtszeit in Abweichung von § 2 verlängert wird und zugleich mit der Amtszeit des neu gewählten Börsenrates nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Bremer Wertpapierbörse vom 7. August 1995 (Brem.GBl. S. 371 –411–a–3) endet.

Teil 5
Inkrafttreten

§ 20

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Ehrenausschusses an der Bremer Wertpapierbörse vom 16. September 1975 (Brem.GBl. S. 343-411-a-4) außer Kraft.

Bremen, den 7. Juli 1995
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie


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