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Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:08.01.1991 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 29.12.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.ABl. 1991, S. 65
Gliederungsnummer:8053-i-1

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juris-Abkürzung: ChemGZustBek BR 1991
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-i-1
juris-Abkürzung:ChemGZustBek BR 1991
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-i-1
Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden
Vom 8. Januar 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 29.12.2005

aufgeh. durch § 3 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1055)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständig für

1.

die Bestimmung medizinischer Einrichtungen, die Erkenntnisse über gefährliche Stoffe sammeln (§ 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521),

2.

die Entgegennahme von Mitteilungen über die Übertragung der Aufbewahrungspflicht (§ 19a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes),

3.

Feststellungen im Einzelfall (§ 19a Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes),

4.

die Erteilung von Bescheinigungen (§ 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes),

5.

die Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten und die Übersendung von Beiträgen (§ 19c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes).

(2) Der Senator für Arbeit ist zuständig für

1.

die Entgegennahme von Mitteilungen und Kurzfassungen der Unterlagen über die Anmeldungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes),

2.

die Entgegennahme von Kurzfassungen der Anmeldungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1a des Chemikaliengesetzes).


§ 2

(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständig für die Überwachungsmaßnahmen (§ 21 des Chemikaliengesetzes) und Anordnungen (§ 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes) zur Durchführung der Vorschriften des sechsten Abschnittes des Chemikaliengesetzes und der Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424).

(2) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Überwachungsmaßnahmen (§ 21 des Chemikaliengesetzes) und Anordnungen (§ 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes) zur Durchführung des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme des sechsten Abschnittes, der Gefahrstoffverordnung vom 26. April 1986 (BGBl. I S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790), der PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1482) und der Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2235).

(3) Zuständig für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist

1.

auf dem Gebiet des Giftwesens, des Tierschutzes und soweit Leben und Gesundheit des Menschen betroffen sind, ausgenommen Fälle nach Nummer 3, der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr,

2.

auf dem Gebiet des Umweltschutzes der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung,

3.

auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes der Senator für Arbeit.

Die jeweils zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der im Satz 1 genannten anderen Behörde, soweit deren Aufgabenbereiche berührt werden.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden vom 9. Juni 1987 (Brem.ABl. S. 228 - 8053-i-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Januar 1991

Der Senat


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