Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.1994 bis 28.01.2008
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung von Prüfungen der Sachkenntnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) ist die Handelskammer Bremen.
(2) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben nach der Chemikalien-Verbotsverordnung obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.
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Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 8. Februar 1994
Der Senat
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