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Bekanntmachung über die nach der Chemikalien-Verbotsverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:08.02.1994 Inkrafttreten04.03.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.1994 bis 28.01.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1994, S. 51
Gliederungsnummer:8053-i-3

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juris-Abkürzung: ChemVerbotsVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-i-3
juris-Abkürzung:ChemVerbotsVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-i-3
Bekanntmachung über die nach der Chemikalien-Verbotsverordnung zuständigen Behörden
Vom 8. Februar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.1994 bis 28.01.2008

aufgeh. durch § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 2008 (Brem.ABl. S. 111)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung von Prüfungen der Sachkenntnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) ist die Handelskammer Bremen.

(2) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben nach der Chemikalien-Verbotsverordnung obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Februar 1994

Der Senat

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