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Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen

Veröffentlichungsdatum:07.12.1999 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 09.07.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Anordnung vom 16.12.2008 (Brem.GBl. S. 411)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 297
Gliederungsnummer:2040-c-1

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juris-Abkürzung: DienstBefugAnO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-c-1
juris-Abkürzung:DienstBefugAnO BR
Dokumenttyp: Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-c-1
Anordnung des Senats zur Übertragung von
dienstrechtlichen Befugnissen
Vom 7. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 09.07.2008

aufgeh. durch Artikel 6 Satz 2 der Anordnung vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 16.12.2008 (Brem.GBl. S. 411)

Artikel 1

Der Senat überträgt auf die in Artikel 2 genannten Dienstvorgesetzten die Befugnis

1.

der Ernennung, einschließlich der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, der Entlassung, der Versetzung in den Ruhestand und des Einverständnisses zur Übernahme nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter bis zu den Besoldungsgruppen A 14, C 1 und R 1 einschließlich, der Feststellung des Eintritts in den Ruhestand,

2.

der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung sowie der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse,

3.

der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

4.

der Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Angestellten,

5.

der Übertragung eines Amtes bei einer bestimmten Behörde und der Einweisung in eine Planstelle,

6.

der Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Angestellten der Vergütungsgruppe I b bis X des Bundes-Angestelltentarifvertrages, der Arbeiterinnen und Arbeiter und des Abschlusses privatrechtlicher Ausbildungsverhältnisse sowie

7.

die Auswahlbefugnis, die zur Ernennung einschließlich der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung führt.


Artikel 2

(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des Artikels 1 sind die Mitglieder des Senats für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Senatskanzlei, der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit, der Präsident des Rechnungshofs, die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

(2) Dienstvorgesetzte im Sinne des Artikels 1 sind auch die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe, soweit in den Absätzen 3 bis 11 nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit tritt die Befugnis der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 zurück. Besondere Bestimmungen über die Leitung von Dienststellen, Einrichtungen und Betrieben bleiben unberührt.

(3) Die Befugnisse nach Artikel 1 nehmen hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter jeweils die Mitglieder des Senats für ihren Geschäftsbereich wahr. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(4) Die Befugnisse nach Artikel 1 nimmt hinsichtlich des unterrichtenden und nichtunterrichtenden Personals an öffentlichen Schulen der Senator für Bildung und Wissenschaft wahr.

(5) Die Ernennung und Entlassung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erfolgt durch das Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich.

(6) Die Befugnisse nach Artikel 1 hinsichtlich der Richterinnen und Richter nehmen der Senator für Justiz und Verfassung und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales jeweils für ihren Geschäftsbereich und hinsichtlich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Senator für Justiz und Verfassung wahr.

(7) Die Befugnisse nach Artikel 1 einschließlich der Zulassung für den Vorbereitungsdienst nimmt hinsichtlich der Referendarinnen und Referendare sowie der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wahr.

(8) In der ordentlichen Gerichtsbarkeit nimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die Befugnisse nach Artikel 1 hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamtinnen und Beamten auf Probe wahr.

(9) Die Befugnisse nach Artikel 1 hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten der kommunalen Krankenhäuser nehmen die Direktionen ohne die Beschränkung bis zu der Besoldungsgruppe A 14 sowie bis zur Vergütungsgruppe I b des Bundes-Angestelltentarifvertrages, aber nach Maßgabe der Vorschriften des Ortsgesetzes über den Betrieb der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen wahr.

(10) Die Befugnisse nach Artikel 1 hinsichtlich des Personals an den Hochschulen, an der Staats- und Universitätsbibliothek und beim Studentenwerk mit Ausnahme der Rektoren sowie der Kanzler der Hochschulen, des Direktors sowie des Verwaltungsleiters der Staats- und Universitätsbibliothek und des Geschäftsführers sowie des Verwaltungsleiters des Studentenwerks nehmen die Dienstvorgesetzten dieser Einrichtungen ohne die Beschränkung der Befugnis auf Beamte bis zu den Besoldungsgruppen A 14, C 1 und R 1 und auf Angestellte bis zur Vergütungsgruppe I b des Bundes-Angestelltentarifvertrages wahr. Die Begründung und Aufhebung von Lehrbeauftragtenverhältnissen wird von den Hochschulen wahrgenommen.

(11) Das jeweilige Mitglied des Senats kann sich vorbehalten, die den Leiterinnen und Leitern der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe übertragenen Befugnisse nach Artikel 1 im Einzelfall selbst auszuüben.

Artikel 3

(1) Der Senat überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde mit Ausnahme der Entscheidung nach § 6b Nr. 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter auf seine Mitglieder für ihren Geschäftsbereich, auf den Chef der Senatskanzlei, auf den Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit, auf die Dienstvorgesetzten an den Hochschulen, der Staats- und Universitätsbibliothek und des Studentenwerks, auf den Präsidenten des Rechnungshofs, die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit im Folgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.

(2) Der Senat überträgt auf den Senator für Finanzen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach den § 9a Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 2, §§ 93, 93a Abs. 2 und § 179 des Bremischen Beamtengesetzes, § 6 Abs. 4 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten, nach dem Erstattungsgesetz und der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz, nach der Bremischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und der Bremischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für bremische Beamte, der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen, nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz, nach § 22 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes, § 6 der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 sowie nach § 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung des Bundes über den Mutterschutz für Beamtinnen.

(3) Der Senat überträgt die Befugnisse der obersten Dienst- und Einleitungsbehörde nach der Bremischen Disziplinarordnung auf den Präsidenten des Senats und den Senator für Finanzen zur gemeinschaftlichen und persönlichen Ausübung.

(4) Der Senat überträgt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern und der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Landeseigenbetrieb Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(5) Der Senat überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde nach § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 35 Abs. 1 Nr. 4, § 36 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes und § 18 Abs. 3, §§ 20, 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter auf die Dienstvorgesetzten, soweit ihnen die Befugnisse nicht schon nach Absatz 1 zustehen.

(6) Der Senat überträgt die Entscheidung über Widersprüche nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf seine Mitglieder für ihren jeweiligen Geschäftsbereich, soweit der Erstbescheid von einer nachgeordneten Dienststelle oder einem Betrieb erlassen wurde. Der Landeseigenbetrieb Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen und die Hochschulen entscheiden selbst über Widersprüche nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegen Erstbescheide, die sie in eigener Zuständigkeit erlassen haben. Im übrigen wird die Befugnis auf den Senator für Finanzen übertragen. Der Senat behält sich die Entscheidung über die Widersprüche vor, die sich gegen von ihm erlassene Entscheidungen richten.

(7) Der Senat überträgt die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 163 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz) auf die Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe, die nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen den Erstbescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen. In Berufungs- oder Beschwerdeverfahren sowie in Revisionsverfahren erfolgt die Prozessvertretung im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. Dies gilt entsprechend für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.

Artikel 4

Der Senat behält sich vor, die nach Artikel 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst auszuüben.

Artikel 5

Für die am 31. Dezember 1999 bei den Gerichten anhängigen Verfahren wird die Vertretung des Dienstherrn den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich übertragen. In Angelegenheiten des Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsrechts obliegt die Prozessvertretung dem Landeseigenbetrieb Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

Artikel 6

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Zugleich tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der bremischen Beamten und Richter und zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 255 - 2040-c-1), geändert durch Anordnung vom 1. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 345), außer Kraft.

Bremen, den 7. Dezember 1999

Der Senat


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