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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.11.2005 Inkrafttreten26.11.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.2005 bis 31.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 579

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juris-Abkürzung: ERV BR 2005
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ERV BR 2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit
den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen
Vom 16. November 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.2005 bis 31.12.2006

V aufgeh. durch § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 548)

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Auf Grund
1. des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
2. des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809) geändert worden ist,
3. des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1114), die zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,
4. des § 55a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist,
5. des § 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022) geändert worden ist,
6. des § 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist,
7. des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
8. des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. S. 2360) geändert worden ist,
9. des § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen in Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 577) wird verordnet:

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§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

(1) Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen können ab dem 1. Dezember 2005 in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, der Grundbuchordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten elektronische Dokumente eingereicht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen.

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§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichts- und Verwaltungsbriefkasten bestimmt, der über die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseiten www.egvp.de oder www.bremen.de/justizsenator kostenfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichts- und Verwaltungsbriefkasten mittels der von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

(3) Elektronische Dokumente, die auf Grundlage der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Grundbuchordnung oder des Arbeitsgerichtsgesetzes eingereicht werden, sollen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen werden, soweit es sich um vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter handelt und soweit für diese Dokumente die Schriftform vorgesehen ist. Elektronische Dokumente, die auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen, wenn sie einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Elektronische Dokumente, die auf Grundlage der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingereicht werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen, soweit es sich um Erklärungen, Anträge oder deren Begründungen handelt und soweit diese Dokumente nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.

(4) Die qualifizierte elektronischen Signatur muss in allen Fällen dem Industriestandard ISIS-MTT in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein.

(5) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbaren Version aufweisen:

1.

ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.

Unicode,

3.

Microsoft RTF (Rich Text Format),

4.

Adobe PDF (Portable Document Format),

5.

XML (Extensive Markup Language),

6.

Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,

7.

Microsoft Excel, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.

(6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 5 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(7) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

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§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Auf den Internetseiten www.egvp.de und www.bremen.de/justizsenator geben die Gerichte und Staatsanwaltschaften bekannt:

1.

die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.

die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung dem in § 2 Abs. 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften geeignet sind,

3.

die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 5 und 6 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung geeigneten Versionen der genannten Formate,

4.

die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung innerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu gewährleisten.


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§ 4
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 16. November 2005
Der Senator für
Justiz und Verfassung

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