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(1) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abgeschlossen hat, erhält hierüber auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ zu führen, sofern der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf ausüben darf.
(2) Das Zeugnis wird durch den Senator für Gesundheit erteilt, wenn die Ableistung einer mindestens zweijährigen Ausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen nach Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen ist.
(3) Die vorwiegend praktische Ausbildung erfolgt in Fächern, die für die allgemeinmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Sie findet während jeweils mindestens sechs Monaten statt
in entsprechend ausgerüsteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinderheilkunde oder für Nervenheilkunde und
in Praxen von kassenarztrechtlich zugelassenen Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin oder Ärzten und Ärztinnen ohne Gebietsbezeichnung.
Die praktische Ausbildung nach Satz 2 Nr. 1 soll nach Möglichkeit in zwei der dort genannten Krankenhausabteilungen erfolgen. Unbeschadet der in Satz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens sechs Monaten
in Praxen von kassenarztrechtlich zugelassenen Ärzten und Ärztinnen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinderheilkunde oder für Nervenheilkunde und
in Gesundheitsämtern, in werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, in Medizinischen Diensten der Krankenversicherung, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder in ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden können,
abgeleistet werden.
(4) Die Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 1 muß hervorgehen, daß sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat. Aus der Bescheinigung müssen sich auch Dauer und Gründe von Ausbildungsunterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 2 ergeben.
(6) Ein Zeugnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragsstellerin die ärztliche Ausbildung vollständig abgeschlossen hat.
(1) Die Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist in dem dort genannten Mindestumfang in Vollzeittätigkeit durchzuführen. Im übrigen kann die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 als Teilzeitausbildung abgeleistet werden, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung hierdurch nicht verkürzt wird, die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung nicht unter 60 vom Hundert der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit beträgt und die Teilzeitausbildung der Vollzeitausbildung qualitativ entspricht.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 1 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen
Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
anderer von dem in der Ausbildung befindlichen Arzt oder der in der Ausbildung befindlichen Ärztin nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von vier Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier Wochen angerechnet.
(1) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausführung von Artikel 1 der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) vom 15. September 1986 (ABl. EG Nr. L 267 S. 26) ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeleistete spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Ausbildungsgang nach § 1 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, daß die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG erfolgt ist.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ führt, darf sie weiterführen. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte und Ärztinnen berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenärztliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet haben und sich bis spätestens 31. März 1991, ohne eine Weiterbildungsbezeichnung zu führen, niederlassen.