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Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.1977 Inkrafttreten01.01.1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 13.05.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 geändert und §§ 2, 4 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.09.1985 (Brem.GBl. S. 196)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 154

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juris-Abkürzung: ErschlAnlBeitrBRHOG BR 1977
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErschlAnlBeitrBRHOG BR 1977
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und
Verbesserung von Erschließungsanlagen in der Stadt Bremerhaven
Vom 22. Februar 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 13.05.2002

aufgeh. durch § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2002 (Brem.GBl. S. 75)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und §§ 2, 4 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.09.1985 (Brem.GBl. S. 196)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz

Die Stadt Bremerhaven erhebt Beiträge für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand (beitragsfähiger Aufwand) für

a)

die Erweiterung von Erschließungsanlagen, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich nutzbaren Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen,

b)

die Verbesserung von Erschließungsanlagen, soweit durch diese die wirtschaftliche Nutzbarkeit von Bauflächen und/oder gewerblich nutzbaren Flächen von Anliegern nicht nur vorübergehend verbessert wird.


§ 2
Begriff der Erschließungsanlage

Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257).

§ 3
Erweiterungen und Verbesserungen

(1) Die Erweiterung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn die Begrenzungslinien der Erschließungsanlage außerhalb der bisherigen Begrenzungslinien durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes neu festgesetzt worden sind und auf der hierdurch erweiterten öffentlichen Verkehrsfläche oder Teilen davon ein Ausbau stattfindet, durch den die bisherige Erschließungsanlage erweitert wird und dessen Kosten im Falle der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne von § 11 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören würden.

(2) Die Verbesserung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die über die Unterhaltungsverpflichtung der Stadt hinausgehen, die Ausbaumaßnahme an einer Erschließungsanlage sich mithin auf Flächen erstreckt, die bisher in einer beitragsfähigen Weise hergestellt waren, der Eintritt der Beitragspflicht für die vorangegangenen Maßnahmen länger als zehn Jahre zurückliegt und die Verbesserung durch Maßnahmen erfolgt ist, für die bei ihrer endgültigen Herstellung im Sinne von § 11 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven ein Beitrag erhoben werden könnte. Eine Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn eine Erschließungsanlage für den kombinierten Fußgänger- und Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen für einen vorrangigen Fußgängerverkehr umgestaltet wird.

§ 4
Umfang, Ermittlung und Verteilung des Aufwandes

(1) Für den Umfang, die Erhebung und die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gelten die §§ 2 bis 9 und 12 und 13 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Sofern und soweit Beiträge im Sinne von § 1 erhoben werden sollen, ist hierüber durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zu befinden. Soweit eine Beitragserhebung erfolgt, trägt die Stadtgemeinde bei Erweiterungen von Erschließungsanlagen 10 v.H. und bei Verbesserungen 60 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes.

§ 5
Eintritt der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht tritt ein, sobald die beitragsfähigen Einrichtungen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Buchstaben a) bis g) der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung endgültig hergestellt und abrechnungsfähig sind.

§ 6
Kostenspaltung

Der Betrag kann selbständig erhoben werden für den Aufwand für

a)

den Erwerb der benötigten Grundflächen,

b)

den Ausbau der Fahrbahn der Straße oder des Platzes einschließlich Saumstein,

c)

die Herstellung eines Gehweges,

d)

die Herstellung eines Radweges,

e)

die Herstellung von Parkflächen,

f)

die Erweiterung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtungsanlage.


§ 7
Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 22. Februar 1977
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Selge
Oberbürgermeister


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