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Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937

juris-Abkürzung:ErstG BR
Ausfertigungsdatum:18.04.1937
Gültig ab:01.07.1964
Gültig bis:31.12.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:RGBl. I 1937, 461,
SaBremR-ReichsR 2040-f-1
Gliederungs-Nr:2040-f-1
Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen
(Erstattungsgesetz)
Vom 18. April 1937

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§§ 6 und 8 geändert durch B. der Bekanntmachung vom 20.11.1973 (Brem.GBl. S. 235)

2.

§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)

3.

§ 6 geändert durch § 49 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

4.

§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)

5.

§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

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