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Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:14.06.1989 Inkrafttreten01.08.1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1988 bis 31.07.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 213
Gliederungsnummer:223-l-5

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juris-Abkürzung: ErwSchulV BR 1989
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-l-5
juris-Abkürzung:ErwSchulV BR 1989
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-l-5
Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven
Vom 16. Mai 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1988 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)

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§ 1
Zweck

Die Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven geben Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung den Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß oder die Allgemeine Hochschulreife zu erreichen.

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§ 2
Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Bildungsgänge, die zum Hauptschulabschluß, zum Realschulabschluß und zur Allgemeinen Hochschulreife führen, können jeweils in Tages- und Abendform durchgeführt werden.

(2) Der Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluß führt, dauert in Tages- und Abendform ein Jahr.

(3) Der Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt, dauert in Tagesform drei Schulhalbjahre, in Abendform vier Schulhalbjahre.

(4) Der Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, gliedert sich

1.

in der Tagesform (Kolleg) in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Hauptphase,

2.

in der Abendform (Abendgymnasium) in eine halb- oder einjährige Anfangsphase, eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase.


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§ 3
Zulassung und Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

für den Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluß führt

a)

die Vollendung des 17. Lebensjahres,

b)

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer,

2.

für den Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt

a)

der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiges Zeugnis,

b)

der Nachweis von Englischkenntnissen in dem Umfang, wie sie in der Hauptschule im Lande Bremen vermittelt werden, soweit dieser Nachweis nicht durch das Zeugnis über den Hauptschulabschluß erbracht ist,

c)

die Vollendung des 18. Lebensjahres und

d)

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer,

3.

für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt

a)

das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein gleichwertiges Zeugnis, für den Bewerber für das Abendgymnasium der erweiterte Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiges Zeugnis,

b)

der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit; wobei Schulpraktika, die Führung eines Familienhaushalts, die Zeit bei Bundeswehr oder Bundesgrenzschutz sowie im Zivildienst, im freiwilligen sozialen Jahr und im Entwicklungsdienst anerkannt werden; eine durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen anerkannt werden,

c)

die Vollendung des 19. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Eintritts in die Einführungsphase und

d)

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer.

(2) Die Schulaufsicht kann auf Vorschlag des Schulleiters in begründeten Fällen einen Bewerber zulassen, der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Bewerber, die bereits die 10. Klasse einer Realschule oder eines Gymnasiums ohne Erfolg beendet und das 19. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag in das zweite Halbjahr des Bildungsgangs, der zum Realschulabschluß führt, aufgenommen, wenn die Möglichkeiten der Schule dies zulassen.

(4) Bewerber mit erweitertem Hauptschulabschluß werden in das erste Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums, Bewerber mit Realschulabschluß in das zweite Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums oder in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Kollegs aufgenommen.

(5) Absolventen der Fachoberschule und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Hauptphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden in das erste Halbjahr der Hauptphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen, wenn die Auflagen der Richtlinien zur Organisation und Unterrichtsgestaltung erfüllt sind. Im anderen Fall ist die Aufnahme in die Einführungsphase möglich.

(6) Ausländische Bewerber und Aussiedler werden zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nachweisen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind, und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Können diese Sprachkenntnisse bei der Zulassung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird dem Bewerber durch Entscheidung des Schulleiters die Möglichkeit eröffnet, die Sprachkompetenz im Unterricht des ersten Schulhalbjahres nachzuweisen. Stellt die Klassenkonferenz zum Ende dieses Schulhalbjahres fest, daß die deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um den Bildungsgang erfolgreich weiterzuführen, muß der ausländische Bewerber oder der Aussiedler den Bildungsgang verlassen. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind.

(7) Ein Bewerber, der einen Bildungsgang anstrebt, über dessen Abschluß er bereits verfügt, wird für diesen Bildungsgang nicht zugelassen.

(8) Ein Anspruch auf Aufnahme zum nächsten Aufnahmetermin besteht nicht.

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§ 4
Berufstätigkeit

(1) Während des ersten Jahres einer beruflichen Ausbildung ist der Besuch eines Bildungsganges der Erwachsenenschule Bremen und der Abendschule Bremerhaven nicht zulässig.

(2) Schüler des Kollegs und der Bildungsgänge, die in Tagesform zum Haupt- und Realschulabschluß führen, dürfen während des Besuchs des Bildungsganges nicht berufstätig sein.

(3) Schüler des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluß des ersten Halbjahres der Hauptphase berufstätig oder, im begründeten Einzelfall, vom Arbeitsamt als arbeitssuchend anerkannt sein.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Schulaufsicht.

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§ 5
Vorrücken und Zurückgehen

(1) Bei entsprechenden Leistungen kann ein Schüler des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt, nach Abschluß eines Halbjahres in ein höheres vorrücken, das seiner Leistungsfähigkeit besser entspricht. Die Verkürzung des Bildungsganges darf in der Tagesform ein Halbjahr und in der Abendform zwei Halbjahre nicht übersteigen. Über das Vorrücken entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers.

(2) Innerhalb der Hauptphase des Abendgymnasiums und des Kollegs kann ein Schüler ein Schuljahr wiederholen.

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§ 6
Wechsel innerhalb der Organisationsformen der einzelnen Bildungsgänge

(1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zum Hauptschulabschluß führt, ist von der Tagesform in die Abendform und umgekehrt nach jedem Halbjahr zulässig.

(2) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt ist von der Tagesform in die Abendform nach jedem erfolgreich abgeschlossenen Halbjahr in das nächst höhere Halbjahr möglich. Der Wechsel von der Abendform in die Tagesform ist jeweils nach erfolgreich abgeschlossenen zweitem und dritten Halbjahr unter Wiederholung des jeweiligen Halbjahres in der Tagesform möglich.

(3) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Anfangsphase in die Einführungsphase und nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Hauptphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Hauptphase möglich. Die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieser Ordnung müssen erfüllt sein.

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§ 7
Überführung innerhalb der Bildungsgänge

(1) Schüler des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt, können nach dem zweiten Halbjahr in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs übergehen, wenn

1.

im Versetzungszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens befriedigend erreicht worden ist,

2.

die Klassenkonferenz eine entsprechende Empfehlung ausspricht,

3.

die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und für den Eintritt in das Abendgymnasium das Fach Französisch durchgängig belegt worden ist.

(2) Die Überführung vom Abendgymnasium und Kolleg in den Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt, ist nach Beratung durch den Schulleiter nach jedem Halbjahr möglich.

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§ 8
Verfahren für den Wechsel und die Überführung

Der Wechsel innerhalb der Organisationsformen und die Überführung innerhalb der Bildungsgänge erfolgen auf Antrag. Ihm wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze entsprochen. Der Schulleiter weist im Einvernehmen mit den beteiligten Abteilungsleitern den Schüler dem entsprechenden Halbjahr zu.

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