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Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erziehern/Erzieherinnen und Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.01.2003 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 1

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juris-Abkürzung: ErzAnerkO BR 2003
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErzAnerkO BR 2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erziehern/Erzieherinnen und
Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen im Lande Bremen
Vom 18. Dezember 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2008

V aufgeh. durch § 13 der Verordnung vom 27. März 2008 (Brem.GBl. S. 123)

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Aufgrund des Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) wird verordnet:

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§ 1
Grundsatz

Die staatliche Anerkennung als Erzieher/Erzieherin und als Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlußprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege im Land Bremen seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

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§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen/in Einrichtungen der Heilerziehungspflege, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen, die in gemeinsamer Verantwortung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Senators für Bildung und Wissenschaft geplant und durchgeführt werden, und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, sozialpädagogische Aufgaben vor allem in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Erziehungshilfe)/heilerziehungspflegerische Aufgaben in Einrichtungen der Heilerziehungspflege (z.B. Wohnheime, Werkstätten und psychiatrische Einrichtungen für behinderte Menschen) selbständig und verantwortlich wahrzunehmen.

(3) Im Berufspraktikum soll den Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen Gelegenheit gegeben werden,

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennenzulernen,

2.

in der Fachschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

3.

ihre berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches/heilerziehungspflegerisches Handeln erfordert wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,

4.

eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.

(4) Das Berufspraktikum soll im Anschluss an die Abschlußprüfung in der Fachschule begonnen werden und fünf Jahre nach ihr beendet sein. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die gleiche Frist gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere Krankheit oder die Versorgung eigener Kinder in Betracht.

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§ 3
Praktikumsstellen

(1) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit ist in Einrichtungen abzuleisten, die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Aufgaben wahrnehmen (Praktikumsstellen). Die Anleitung der Berufspraktikanten /Berufspraktikantinnen durch ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieher oder Erzieherinnen /Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerinnen oder Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung mit Berufserfahrung, in der Regel dreijährig, muss gewährleistet sein. Die Fachkräfte übernehmen als Anleiter und Anleiterinnen die Aufgabe, die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumsstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen der Anleiter und Anleiterinnen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Praktikumsstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung der Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und über die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praktikumssstelle soll

1.

dem Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben;

2.

dem Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin unter Berücksichtigung seines/ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung seiner/ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung seiner/ihrer Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(3) Der Träger der Praktikumsstelle hat mit dem Praktikanten/der Praktikantin einen Praktikantenvertrag abzuschließen.

(4) Die Praktikumsstellen müssen vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumsstelle;

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumsstelle;

3.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Abs. 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiter/Anleiterinnen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiter/Anleiterinnen durch.

Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Praktikumsstelle die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfüllt. Die Anerkennung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ein Widerruf erfolgt, wenn der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Kenntnisse darüber erhalten hat, dass eine Praktikumsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr ausreichend erfüllt. Der Widerruf erfolgt schriftlich, wenn die Praktikumsstelle schriftlich oder mündlich auf die Ausbildungsmängel hingewiesen worden ist und diese nach einem Beratungsgespräch mit verantwortlichen Vertretern der Praktikumsstelle nicht behoben hat.

(5) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berät die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen bei der Suche und Auswahl der Praktikumsstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Der Berufspraktikant/die Berufspraktikantin muß dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales seine/ihre Praktikumsstelle schriftlich mitteilen.

(6) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zu beteiligen, wenn zwischen der Praktikumsstelle und dem Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Berufspraktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

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§ 4
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist ein Ausbildungsplan zu erstellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Abs. 2 und 3 und in § 3 Abs. 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des jeweiligen Berufspraktikanten/der jeweiligen Berufspraktikantin berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben dem Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin übertragen werden sollen, damit er /sie sich schrittweise in seinen/ihren Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle des professionell handelnden Erziehers/der professionell handelnden Erzieherin - des Heilerziehungspflegers oder der Heilerziehungspflegerin einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.

(3) Der Ausbildungsplan ist von der Praktikumsstelle gemeinsam mit dem Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin zu erstellen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.

(4) Dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales prüft den Ausbildungsplan. Die Praktikumsstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

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§ 5
Beurteilung

(1) Nach sechs Monaten ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu erstellen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg abgeleistet wurde.

(2) Die Beurteilungen sind unter Beteiligung des Berufspraktikanten /der Berufspraktikantin von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind in einfacher Ausfertigung dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Rahmen der in Abs. 1 genannten Fristen zuzuleiten.

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§ 6
Verlängerung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Die Verlängerung beträgt mindestens 6 Monate. Eine Verlängerung darf insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sie sich um die gesamten Ausfallzeiten.

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§ 7
Praktikumsbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Absprache mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen mit Supervisionscharakter, Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung, fachliche Informations-Seminare, Hospitationen, Exkursionen u.a. In die Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Fachschulen einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen werden zu Lerngruppen von 10 bis 12 Teilnehmern aufgeteilt. Jede Gruppe erhält einen Gruppenberater/eine Gruppenberaterin, der/die über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens 12 unter Leitung der Gruppenberater/Gruppenberaterinnen. Die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist nachzuweisen.

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§ 8
Kolloquium und Praktikumsbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der Berufspraktikant/die Berufspraktikantin seine/ihre beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob er/sie darstellen kann, dass er/sie über Fähigkeiten verfügt, die für professionell selbständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit Gruppen bis zu vier Praktikanten/Praktikantinnen durchgeführt. Als Gesprächsdauer ist für jeden Berufspraktikanten/jede Berufspraktikantin ein Zeitraum von 15 bis 30 Minuten vorzusehen.

(3) Grundlage für das Kolloquium ist der von den Praktikanten/Praktikantinnen zu erstellende schriftliche Praktikumsbericht, in dem sie ihre im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse darstellen, die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektieren und sich mit ihrer Rolle als Erzieher oder Erzieherin/Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin auseinandersetzen sollen. Der Bericht soll maschinell geschrieben sein und den Umfang von 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Schwerbehinderten Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen sind für das Kolloquium und den Bericht auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Behinderten Prüflingen, deren Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt ist, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag zugelassen, wer an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen und einen Erfahrungsbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Verhinderungen oder Verzögerungen aus Krankheitsgründen sind schriftlich mitzuteilen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt werden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen bzw. mit besonderen Auflagen zu verbinden. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlußprüfung der Fachschule beizufügen.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

zwei Vertreter/Vertreterinnen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, von denen einer/eine den Vorsitz hat und einer/eine das Protokoll führt;

2.

ein Vertreter/eine Vertreterin des Senators für Bildung und Wissenschaft;

3.

ein Vertreter/eine Vertreterin der freien Träger von Praxisstellen, der/die durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird;

4.

ein Vertreter/eine Vertreterin der öffentlichen Träger von Praxisstellen, der/die über die kommunalen Dezernate auf Vorschlag der Fachämter benannt wird;

5.

ein Beauftragter/eine Beauftragte des Gesamtpersonalrates, der/die in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob der Berufspraktikant/die Berufspraktikantin den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praktikumsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse des Berufspraktikanten/der Berufspraktikantin liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der unter Absatz 7 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die Kommission kann eine Verlängerung des sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Praktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle und die Vorlage eines neuen Praktikumsberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Dem Praktikanten/der Praktikantin, der/die das Kolloquium nicht bestanden hat, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens 6 Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen einschließlich der Empfehlungen oder Auflagen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

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§ 9
Staatliche Anerkennung

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Erzieher oder Erzieherin/Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn der Praktikant/die Praktikantin das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden hat. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatliche anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.

(2) Die staatliche Anerkennung wird erteilt mit Wirkung des ersten Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin alle Voraussetzungen erfüllt.

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§ 10
Versagung oder Aufhebung der staatlichen Anerkennung

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales soll die staatliche Anerkennung versagen, wenn der Berufspraktikant/die Berufspraktikantin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales soll die Anerkennung versagen, wenn der Berufspraktikant/die Berufspraktikantin wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich daraus ergibt, dass er/sie zur Ausübung des Berufes nicht geeignet ist. Ist gegen den Berufspraktikanten/die Berufspraktikantin wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aus dem sich ergeben kann, dass er/sie zur Ausübung des Berufes nicht geeignet ist, so kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung aussetzen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach Erteilung der staatlichen Anerkennung Versagensgründe gemäß Absatz 1 und 2 eingetreten sind.

(4) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder die Aufhebung nicht mehr vorliegen.

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§ 11
Anrechnung von beruflicher Tätigkeit nach einer sozialpädagogisch/heilerziehungspflegerisch orientierten Ausbildung auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein kurz gefasster Lebenslauf,

2.

Bescheinigungen über den zeitlichen Umfang und die Art der Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird und

3.

eine Beurteilung im Sinne des § 6 durch die Stelle, bei der diese Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieher/Erzieherinnen - Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 2 entsprechen.

2.

Eine sonstige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit kann nur angerechnet werden, sofern sie im Anschluss an eine Ausbildung zum Kinderpfleger/zur Kinderpflegerin oder eine einschlägige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Ausbildung erbracht wurde. Eine Anrechnung von mehr als 6 Monaten ist nicht möglich.

(4) Über den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Prüfung zum Erzieher/zur Erzieherin - zum Heilerziehungspfleger/zur Heilerziehungspflegerin nachgewiesen ist.

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§ 12
Übergangsbestimmungen

Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits mit dem Berufspraktikum begonnen haben, beenden ihr Berufspraktikum nach dieser Ordnung, sofern dies nicht besonderen Härten verbunden ist.

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§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Erzieher im Lande Bremen (Erzieher-Anerkennungsordnung) vom 29. September 1980 und die Vorläufige Richtlinie zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegern vom 7. Januar 1999 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2002
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

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