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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Veröffentlichungsdatum:27.06.2000 Inkrafttreten28.06.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.06.2000 bis 15.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 183

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juris-Abkürzung: EuRAGAufgÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EuRAGAufgÜV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Vom 23. Mai 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.06.2000 bis 15.12.2006

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485)

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Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) verordnet der Senat:

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§ 1

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland wird auf den Senator für Justiz und Verfassung übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen den 23. Mai 2000
Der Senat

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