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Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Veröffentlichungsdatum:06.07.2009 Inkrafttreten01.09.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 233
Gliederungsnummer:315-a-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 233)"

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juris-Abkürzung: FGG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-a-1
juris-Abkürzung:FGG BR
Ausfertigungsdatum:23.06.2009
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 233
Gliederungs-Nr:315-a-1
Bremisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom 23. Juni 2009*
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Gesetz zur Anpassung des Bremischen Landesrechts an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juni 2009
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Bestimmungen des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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§ 2

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.

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§ 3

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. Die weitere Beschwerde ist unzulässig.

(2) Entscheidet in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.

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§ 4

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt, erscheinen lassen, so sollen die Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Die Ortspolizeibehörden haben bei Gefahr im Verzuge die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die angeordneten Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen.

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§ 5

Die Ortspolizeibehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet. Sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn Sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.

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