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Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Bestimmungen des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
(2) Entscheidet in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.
Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt, erscheinen lassen, so sollen die Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Die Ortspolizeibehörden haben bei Gefahr im Verzuge die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die angeordneten Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen.