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  • Verordnung über die Fachoberschule vom 11. Juli 1989

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachoberschule vom 11. Juli 198901.08.1989 bis 31.07.2005
Eingangsformel01.08.1989 bis 31.07.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.1997 bis 31.07.2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 1 - Ausbildungsstätten01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 2 - Aufgabe und Ziel01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 2 - Ausbildung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 5 - Allgemeine Unterrichtsgrundsätze01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 3 - Zulassung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 6 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 7 - Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 8 - Zulassung01.08.2001 bis 31.07.2005
Teil 4 - Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 9 - Allgemeines01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 11 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse01.08.1991 bis 31.07.2005
§ 11a - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.08.1997 bis 31.07.2005
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 14 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 15 - Schriftliche Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 16 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.1991 bis 31.07.2005
§ 17 - Mündliche Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 18 - Noten01.08.1997 bis 31.07.2005
§ 19 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2005
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 21 - Täuschung und Behinderung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 22 - Versäumnis01.08.1991 bis 31.07.2005
§ 23 - Prüfung für schulfremde Bewerber01.08.1997 bis 31.07.2005
§ 24 - Niederschriften01.08.2001 bis 31.07.2005
Teil 5 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 25 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005
Anlage 1 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 2 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Maschinentechnik01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 3 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Seefahrt01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 4 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 5 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Bautechnik01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 6 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Vermessungstechnik01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 7 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Architektur01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 8 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 9 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 10 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Naturwissenschaften01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 11 - Stundentafel für die Fachrichtung Textil und Bekleidung01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 12 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 13 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Sozialwesen01.08.1994 bis 31.07.2005
Anlage 14 - Stundentafel für die Fachoberschule. Fachrichtung Gesundheit01.08.2001 bis 31.07.2005
Anlage 15 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Maschinentechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin01.08.2001 bis 31.07.2005
Anlage 16 - Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Energieelektroniker/zur Energieelektronikerin01.08.2001 bis 31.07.2005

Verordnung über die Fachoberschule

Veröffentlichungsdatum:11.07.1989 Inkrafttreten01.08.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1, 3, 4, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 24, Anlage 15 und Anlage 16 geändert, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17, Anlage 18, Anlage 19 und Anlage 20 aufgehoben und Anlage 14 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.01.2001 (Brem.GBl. S. 17)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 303
Gliederungsnummer:223-k-20

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juris-Abkürzung: FOSchulV BR 1989
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-20
juris-Abkürzung:FOSchulV BR 1989
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-20
Verordnung über die Fachoberschule
Vom 11. Juli 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch § 30 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 360)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 24, Anlage 15 und Anlage 16 geändert, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17, Anlage 18, Anlage 19 und Anlage 20 aufgehoben und Anlage 14 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.01.2001 (Brem.GBl. S. 17)

Aufgrund der §§ 23, 27 Abs. 8 und des § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 – 223-a-5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 209), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ausbildungsstätten
§ 2Aufgabe und Ziel
Teil 2:
Ausbildung
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
Teil 3:
Zulassung
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 8Zulassung
Teil 4:Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11aBerücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Erste Prüfungskonferenz
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Zweite Prüfungskonferenz
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Noten
§ 19Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 20 Wiederholung der Prüfung
§ 21Täuschung und Behinderung
§ 22Versäumnis
§ 23Prüfung für schulfremde Bewerber
§ 24Niederschriften
Teil 5:Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25Übergangs- und Schlußbestimmungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ausbildungsstätten

Bildungsgänge der Fachoberschule können an beruflichen Schulen oder an Schulzentren des Sekundarbereichs II eingerichtet werden.

§ 2
Aufgabe und Ziel

Die Ausbildung an der Fachoberschule soll dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

Teil 2
Ausbildung

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Fachoberschule umfaßt nach Maßgabe der Stundentafeln die Jahrgangsstufen 11 und 12. Sie gliedert sich in folgende Fachrichtungen:

1.

Wirtschaft

2.

Maschinentechnik

3.

Seefahrt

4.

Elektrotechnik

5.

Bautechnik

6.

Vermessungstechnik

7.

Architektur

8.

Farbtechnik und Raumgestaltung

9.

Gestaltung

10.

Naturwissenschaften

11.

Textil und Bekleidung

12.

Ernährung und Hauswirtschaft

13.

Sozialwesen

14.

Gesundheit

(2) In der Jahrgangsstufe 11 wird in Teilzeitform unterrichtet. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen – Lernbereich. Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 12 Unterrichtsstunden.

(3) Neben dem Unterricht findet in der Jahrgangsstufe 11 eine fachpraktische Ausbildung als gelenktes Praktikum in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen statt. Sie kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen; in diesem Fall umfaßt sie 24 Unterrichtsstundenwöchentlich. Mischformen aus betrieblicher und schulischer fachpraktischer Ausbildung können zugelassen werden.

(4) Findet die fachpraktische Ausbildung in Betrieben oder außerschulischen Einrichtungen statt, so ist der Schüler der Fachoberschule zugleich Praktikant. Die fachpraktische Ausbildung erstreckt sich über das ganze Schuljahr.

(5) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 dauert

1.

ein Jahr in Vollzeitform oder

2.

zwei Jahre in Teilzeitform oder

3.

mindestens drei Jahre, wenn er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden wird.

Mischformen können durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zugelassen werden. Übergänge in die jeweils andere Form sind zum Schulhalbjahreswechsel möglich. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen – Lernbereich. Die Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform wöchentlich 33 Stunden. In der Teilzeitform wird die Gesamtstundenzahl auf die zur Verfügung stehenden Unterrichtswochen verteilt.

(6) (aufgehoben)

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 14.

(2) Für den Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 – Erwerb der Fachhochschulreife in der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule in Verbindung mit einer einschlägigen Berufsausbildung – gelten die Stundentafeln der Anlagen 15 und 16.

(3) Die Schulen können

1.

eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vornehmen oder den Unterricht zu fächerübergreifendem Unterricht zusammenfassen, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;

2.

für ein Fach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Unterricht in den anderen Fächern der Stundentafel anbieten;

3.

zusätzlichen Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel anbieten.

(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule anstelle der Englischnote das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können weiterhin anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Fachoberschule entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach § 25 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. Spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 12, bei Unterricht in Teilzeitform zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt, muß der Schüler sich entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Sprache weiterhin teilnehmen; diese Sprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschlußzeugnis und im Abgangszeugnis nach nicht bestandener Prüfung wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(5) Schüler nicht deutscher Herkunftsspräche, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache irn berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Büdung und Wissenschaft hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres, bei einjährigen Bildungsgängen zum Ende des Bildungsganges statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden; die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

§ 5
Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung begleitet.

(2) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 baut auf Grundlagen aus vorausgegangenen Bildungsgängen, insbesondere auf den in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

(3) Der Unterricht der Fachoberschule soll die allgemeine Grundbildung des Schülers erweitern und seine Fachbildung im Bereich der gewählten Fachrichtung im Grundlagenwissen ergänzen und festigen. Darüber hinaus soll er durch die Vermittlung von wissenschaftlichen und fachrichtungsübergreifenden Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für das Fachhochschulstudium propädeutischen Charakter haben.

Teil 3
Zulassung

§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 sind

1.

das Abschlußzeugnis der Realschule und

2.

die Vorlage eines Vertrages über ein geeignetes Praktikum, wenn die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 sind

1.

das Abschlußzeugnis der Realschule und

2.

bei Zulassung zur Vollzeitform der Nachweis einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen und für die Fachrichtung einschlägigen

a)

Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

b)

schulischen Berufsausbildung oder

c)

Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

an die Stelle einer Berufsausbildung nach den Buchstaben a bis c kann eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren treten, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeitschule bis zu einem Jahr angerechnet werden kann. Über die Einschlägigkeit der Berufsausbildung und der Berufserfahrung entscheidet das Praktikantenamt und

3.

bei Zulassung zur Teilzeitform oder zum Unterricht der Jahrgangsstufe 12 nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 der Nachweis über den Abschluß eines einschlägigen Berufsausbildungsvertrages nach Nummer 2 Buchstabe a.

Bei einem Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform oder umgekehrt müssen die Zulassungsvoraussetzungen für die Form, deren Besuch der Schüler nunmehr anstrebt, erfüllt sein.

(3) Bewerber, die bereits einen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife mit Erfolg durchlaufen oder bereits anderweitig die Qualifikation für das Studium an einer Hochschule erworben oder die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Bewerber nach Anhören der Fachoberschule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

(5) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 7 erbracht.

§ 7
Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt jeweils den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus

1.

dem Vorsitzenden und

2.

zwei Fachlehrern für Deutsch.

Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 8 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Fachoberschule zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Kenntnisse nachweisen kann.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachoberschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bei der jeweiligen Fachoberschule

1.

bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird und

2.

bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,

einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 6 geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorliegen.

(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Fachoberschule. Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

Teil 4
Prüfung

§ 9
Allgemeines

(1) Der Bildungsgang der Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Schüler das Zeugnis der Fachhochschulreife.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Zur Abnahme der Prüfung sind die öffentlichen Fachoberschulen im Lande Bremen berechtigt.

§ 11
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter, als erster Stellvertreter des Vorsitzenden, oder der Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können,

3.

der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule, als zweiter Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt und

4.

die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,

2.

ein Lehrer, der zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Wird ein Schüler eines Zusatzkurses mündlich in einem Fach geprüft, in dem nach der betreffenden Stundentafel kein Unterricht zu erteilen war, so tritt an die Stelle des Lehrers nach Satz 1 Nr. 2 ebenfalls ein fachkundiger Lehrer, der auf Vorschlag des Schulleiters, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird.

(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11a
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuß legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer der Jahrgangsstufe 12. Der Prüfling entscheidet, in welchem Fach der Fächer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 er schriftlich geprüft werden will. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mit; die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden. Wählt ein Schüler das Fach nicht oder nicht rechtzeitig, erfolgt die Wahl durch den Schulleiter. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang die festgelegten Fächer mit.

(2) In fachrichtungsbezogenen Fächern können Experimente oder Gestaltungsentwürfe Bestandteil der Prüfung sein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang Prüfungsort und -termine mit.

(4) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 und 22 bekanntzugeben.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Fachoberschule ist.

(2) Zulassungsvoraussetzung für Schüler des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 12 nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 – Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer einschlägigen Berufsausbildung – ist ferner, daß sie die Abschlußprüfung der Berufsausbildung erfolgreich abgelegt haben oder voraussichtlich bis zum Ende des Schulhalbjahres ablegen werden, in dem die Abschlußprüfung der Fachoberschule stattfindet. Entsprechende Nachweise sind der Fachoberschule bis zur ersten Prüfungskonferenz vorzulegen.

§ 14
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Jahrgangsstufe 12, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr. Bei Ausländern und Aussiedlern wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend § 10 Abs. 6 der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Die Vornoten der Schüler der Bildungsgänge der Fachoberschule, die mit einer Berufsausbildung verbunden sind, ergeben sich

1.

im Bildungsgang Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Energieelektroniker/zur Energieelektronikerin

a)

in den Fächern des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs aus den Noten des Zeugnisses am Ende des 7. Schulhalbjahres und aus den Leistungen im letzten Schulhalbjahr mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im letzten Schulhalbjahr ausschlaggebend.

b)

in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs für das Fach

aa)

Elektrotechnik aus den Zeugnisnoten des 2. bis 4. Schulhalbjahres im Fach Fachtheorie,

bb)

Elektrotechnische Übungen aus der Note des Zeugnisses am Ende des 7. Schulhalbjahres im Fach Laborübungen,

cc)

Elektronik aus den Zeugnisnoten des 5. bis 7. Schulhalbjahres im Fach Fachtheorie,

dd)

Technische Informatik aus der Note des Zeugnisses am Ende des 7. Schulhalbjahres im Fach Technische Informatik/Mathematik und aus den Leistungen im letzten Schulhalbjahr mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im letzten Schulhalbjahr ausschlaggebend.

2.

im Bildungsgang Fachoberschule, Fachrichtung Maschinentechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

a)

in den Fächern des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs aus den Noten des Zeugnisses am Ende des 6. Schulhalbjahres und aus den Leistungen im letzten Schulhalbjahr mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im letzten Schulhalbjahr ausschlaggebend.

b)

in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs für das Fach

aa)

Maschinentechnik mit Übungen aus den Noten des Zeugnisses am Ende des 6. Schulhalbjahres in den Fächern Fachtheorie und Laborübungen,

bb)

Technische Mechanik aus der Note des Zeugnisses am Ende des 6. Schulhalbjahres im Fach Fachbezogene Mathematik und aus den Leistungen im letzten Schulhalbjahr mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im letzten Schulhalbjahr ausschlaggebend.

cc)

Technische Wärmelehre mit Übungen aus den Leistungen im letzten Schulhalbjahr,

dd)

Technische Kommunikation aus den Noten des Zeugnisses am Ende des 6. Schulhalbjahres.

(4) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1. Deutsch,
2.Fremdsprache,
3.Mathematik und
4.ein die Fachrichtung kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen – Lernbereichs, und zwar in der
a) Fachrichtung Wirtschaft Schwerpunkt Wirtschaftslehre Wirtschaftslehre oder Rechnungswesen
b) Fachrichtung Wirtschaft Schwerpunkt Informatik Wirtschaftslehre oder Informatik
c) Fachrichtung Maschinentechnik Maschinentechnik oder Technische Mechanik
d) Fachrichtung Seefahrt Schiffstechnik oder Seeverkehrslehre
e) Fachrichtung Elektrotechnik Elektrotechnik oder Elektronik
f) Fachrichtung Bautechnik Beton- und Stahlbau oder Holz- und Kunststoffbau
g) Fachrichtung VermessungstechnikBaudarstellung oder Lage- und Höhenaufnahme
h) Fachrichtung ArchitekturBaudarstellung oder Holz- und Kunststoffbau
i) Fachrichtung Farbtechnik und RaumgestaltungMateriallehre oder Grafik
j) Fachrichtung Gestaltung Farb- und Zeichenlehre oder Gestaltungstheorie
k) Fachrichtung Naturwissenschaften 
- Schwerpunkt Biologie/ChemieBiologie oder Anorganische und organische Chemie
- Schwerpunkt Informatik/PhysikTechnische Informatik und physikalische Meßtechnik oder Programmierung
l) Fachrichtung Textil und BekleidungBekleidungstechnik oder Kunst/Modezeichnen
m) Fachrichtung Ernährung und HauswirtschaftErnährungslehre oder Lebensmitteltechnologie
n) Fachrichtung SozialwesenPädagogik und Psychologie oder Soziologie und Sozialarbeit
o) Fachrichtung GesundheitGesundheitslehre oder Psychologie/Soziologie

(2) Die Schule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst spätestens vier Wochen vor beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie für die beiden Fächer nach Absatz 1 Nr. 4 zwei aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Deutsch enthalten jeweils drei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(3) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach

1. Deutsch5 Zeitstunden
2. Fremdsprache 4 Zeitstunden
3. Mathematik4 Zeitstunden
4. das die Fachrichtung kennzeichnet,4 Zeitstunden oder
falls ein Experiment oder ein Gestaltungsentwurf des Prüflings eingeschlossen ist, bis zu 8 Zeitstunden.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, daß die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referenten beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters, einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 16
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 9 Abs. 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

in welchen Fächern er die übrigen Prüflinge prüft,

3.

wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in mehr als zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder welche Fächer verzichtet werden soll, wenn der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

3.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteübar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteüt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hüfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitung abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“, erhält er für dieses Fach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt 45 Minuten.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungs- zeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hüfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zugeben.

§ 18
Noten

(1) Alle nach dieser Ordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 19
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in den Prüfungen. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in zwei Fächern mit einem Stundenumfang laut Stundentafel von je drei oder mehr Wochenunterrichtsstunden „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in zwei Fächern im übrigen „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für beide Fächer nicht gegeben ist. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Endnote in zwei Fächern mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer, für die laut Stundentafel drei oder mehr Wochenunterrichtsstunden vorgesehen sind, gleichgestellt; oder

4.

die Endnote in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Abweichend hiervon gilt die Prüfung für Schüler der Teilzeitform (§ 3 Abs. 5 Nr. 2) und der mit einer Berufsausbildung verbundenen Form (§ 3 Abs. 5 Nr. 3) erst dann als bestanden, wenn sie der Fachoberschule ein Zeugnis über eine mindestens zweijährige, abgeschlossene und für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbs atz, vorlegen. An die Stelle der Nachweise nach Satz 1 kann auch der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zweijähriger Dauer treten, wenn das bei Beginn des Besuchs der Fachoberschule bestehende Berufsausbildungsverhältnis aus Gründen, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet worden ist und der Schüler glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, die Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortzusetzen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(6) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Fachoberschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest.

(7) Hat der Prüfling einen Bildungsgang der Fachoberschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung (Bildungsgang nach § 3 Abs. 5 Nr. 3) besucht und die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife; das Zeugnis enthält den Vermerk „Dieses Zeugnis schließt das Abschlußzeugnis der Berufsschule ein“. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt er den Bildungsgang, erhält er ein Abgangszeugnis; das Zeugnis enthält den Vermerk „Dieses Zeugnis schließt das Abschlußzeugnis der Berufsschule ein“.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsabschnittes teil.

§ 21
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 22
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling nachweislich einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 23
Prüfung für schulfremde Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Fachoberschule teilgenommen hat, wenn er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Hauptwohnung im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 6 erfüllt,

3.

glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsganges möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Fachoberschule, bei der eine für die vom Bewerber durchlaufene Berufsausbildung einschlägige Fachrichtung eingerichtet ist, bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

Nachweise über die Hauptwohnung gemäß Absatz 1 Nr. 1.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(6) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.

(7) Im Prüfungsverfahren gilt § 11a entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.

(8) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 15 Abs. 1.

(9) Fächer der mündlichen Prüfung sind

1.

die Fächer der schriftlichen Prüfung,

2.

Politik,

3.

eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Prüflings und

4.

ein weiteres Fach des fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen – Bereichs, das nicht Fach der schriftlichen Prüfung war.

Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern der schriftlichen Prüfung verzichtet werden, in denen in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „gut“ erreicht wurde.

(10) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Zeugnis der Fachhochschulreife oder Bescheinigung erhalten den Vermerk:
„Herr/Frau ....... hat als schulfremde(r) Bewerber(in) die Prüfung abgelegt.“

(11) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 4 dieser Ordnung entsprechend.

§ 24
Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben;

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfung nach § 17 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehrnen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Ordnung für die Fachoberschule der Freien Hansestadt Bremen vom 7. April 1970 (Brem.ABl. S. 145),

2.

die Vorläufige Ordnung der Abschlußprüfung an den Fachoberschulen im Lande Bremen vom 22. April 1974 (BrSBl. 473/4), geändert durch Erlaß vom 31. Juli 1975 (BrSBl. 473/4-1),

3.

die Richtlinien über Stundentafeln für die Fachoberschulen vom 19. März 1983 (BrSBl. 417/29),

4.

die Richtlinien zur Durchführung der Vorläufigen Ordnung der Abschlußprüfung an den Fachoberschulen im Lande Bremen vom 17. Mai 1972 (BrSBl. 473/5),

5.

die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für verkürzte Bildungsgänge zum Erwerb der Fachschulreife und der Fachhochschulreife (Zusatzkurse) vom 7. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 511 – 223-k-20), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1984 (Brem.GBl. S. 161), soweit die Bestimmungen dem Erwerb der Fachhochschulreife betreffen,

6.

die Richtlinien über die Übernahme von Noten aus Fachschulbildungsgängen in das Fachhochschulreifezeugnis vom 7. Oktober 1983 (BrSBl. 478/3),

7.

die Richtlinien über die Übernahme von Noten aus Fachschulbildungsgängen in das Zeugnis der Fachhochschulreife vom 4. Mai 1984 (BrSBl. 478/4).

(3) Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife, die vor dem 1. August 1989 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

Bremen, den 11. Juli 1989
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fächerübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie--2222
Sport112222
  6 6 19 19 21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich       
2.1Fachtheoretischer Bereich      
2.1.1Schwerpunkt Wirtschaftslehre        
Wirtschaftslehre--6655
Betriebswirtschaftslehre mit Rechtskunde 33----
Rechnungswesen334433
Mathematik--2222
Organisationslehre einschl. Übungen zur Datenverarbeitung --2222
  6 6 14 14 12 12
2.1.2Schwerpunkt Informatik       
Wirtschaftslehre--4433
Betriebswirtschaftslehre mit Rechtskunde 33----
Rechnungswesen333322
Mathematik--2222
Informatik einschl. Übungen --5555
  6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich       
2.2.1Schwerpunkt WirtschaftslehreDie fachpraktische Ausbildung (Praktikum) findet in Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt. ----
  12 12 33 33 33 33
2.2.2Schwerpunkt Informatik 24 24 - - - -
  24 24 - - - -
  36 36 33 33 33 33

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Maschinentechnik

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe12. Jahrgangsstufe 12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr SchulhalbjahrSchulhalbjahr
1.2.1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich     
Deutsch 1 1 4 4 4 4
Politik 1 1 2 2 2 2
Englisch 1 1 3 3 4 4
Mathematik 2 2 4 4 5 5
Physik - - 2 2 2 2
Chemie - - 2 2 2 2
Sport 1 1 2 2 2 2
  6 619192121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich    
2.1Fachtheoretischer Bereich      
Maschinentechnik mit Übungen 2 2 5 5 5 5
Technische Mechanik 2 2 5 5 4 4
Technische Wärmelehre mit Übungen - - 2 2 1 2
Technische Kommunikation 2 2 2 2 2 1
  6 614141212
2.2Fachpraktischer BereichDie fachpraktische Ausbildung (Praktikum) findet in Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt - - - -
 121233333333

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Seefahrt

Wochenunterrichtsstunden
 Mit abgeschlossener Berufsausbildung
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2.
Fächer  
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich  
Deutsch44
Politik22
Englisch44
Mathematik55
Physik22
Chemie22
Sport22
  2121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich   
2.1Fachtheoretischer Bereich   
Schiffstechnik3 3
Werkstofflehre und technische Konstruktionen 33
Seeverkehrslehre33
Fachbezogene Mathematik33
 1212
2.2Fachpraktischer Bereich --
 3333

Anlage 4

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe12. Jahrgangsstufe 12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr SchulhalbjahrSchulhalbjahr
1.2.1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich     
Deutsch 1 1 4 4 4 4
Politik 1 1 2 2 2 2
Englisch 1 1 3 3 4 4
Mathematik 2 2 4 4 5 5
Physik - - 2 2 2 2
Chemie - - 2 2 2 2
Sport 1 1 2 2 2 2
  6 619192121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich    
2.1Fachtheoretischer Bereich      
Elektrotechnik 2 2 4 4 3 3
Elektrotechnische Übungen 1 1 4 4 3 3
Elektronik - - 3 3 3 3
Technische Informatik - - 3 3 3 3
Technische Kommunikation 3 3 - - - -
  6 614141212
2.2Fachpraktischer BereichDie fachpraktische Ausbildung (Praktikum) findet in Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt - - - -
 121233333333

Anlage 5

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Bautechnik

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie--2222
Sport112222
  6 6 19 19 21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich       
2.1Fachtheoretischer Bereich       
Baudarstellung213333
Erd- und Steinbau 123333
Beton- und Stahlbau124433
Holz- und Kunststoffbau214433
  6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich 24 24 - - - -
  24 24 - - - -
  36 36 33 33 33 33

Anlage 6

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Vermessungstechnik

Wochenunterrichtsstunden
 Mit abgeschlossener Berufsausbildung
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2.
Fächer  
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich  
Deutsch44
Politik22
Englisch44
Mathematik55
Physik22
Chemie22
Sport22
  2121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich   
2,1Fachtheoretischer Bereich   
Baudarstellung3 3
Lage- und Höhenaufnahme33
Trigono- und Goniometrie33
Kartographie und Topographie33
 1212
2.2Fachpraktischer Bereich --
 3333

Anlage 7

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Architektur

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie--2222
Sport112222
  6 6 19 19 21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich       
2.1Fachtheoretischer Bereich       
Kunstgeschichte--3333
Farbgestaltung--3333
Baudarstellung214433
Erd- und Steinbau12- ---
Beton- und Stahlbau12----
Holz- und Kunststoffbau214433
  6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich2424----
  24 24 - - - -
  36 36 33 33 33 33

Anlage 8

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie--2222
Sport112222
  6 6 19 19 21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich       
2.1Fachtheoretischer Bereich       
Kunstgeschichte--3333
Materiallehre--4433
Grafik214433
Farbgestaltung2133 33
Beschichtung12----
Dekor12----
  6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich2424----
  24 24 - - - -
  36 36 33 33 33 33

Anlage 9

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie/Biologie*)--2222
Sport112222
  6 6 19 19 21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich       
2.1Fachtheoretischer Bereich       
Kunstgeschichte112233
Farb- und Zeichenlehre 224444
Gestaltungstheorie334433
Werkstattübungen--4422
  6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich2424----
  24 24 - - - -
  36 36 33 33 33 33

*) Für die Schwerpunkte Mode und Architektur: Chemie
Für die Schwerpunkte Grafik und Fläche/Plastik: Biologie

Anlage 10

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Naturwissenschaften

 Wochenunterrichtsstunden
Mit abgeschlossener Berufsausbildung
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
Fächer1.2.
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich   
Deutsch44
Politik22
Englisch 44
Mathematik55
Physik22
Chemie2 2
Sport22
  21 21
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich   
2.1Fachtheoretischer Bereich   
2.1.1Schwerpunkt Biologie/Chemie  
Biologie33
Anorganische und organische Chemie 33
Laborübungen44
Fachbezogene Mathematik und Datenverarbeitung22
  12 12
2.1.2Schwerpunkt Informatik/Physik  
Technische Informatik und physikalische Meßtechnik 33
Programmierung33
Laborübungen44
Fachbezogene Mathematik22
  12 12
2.2Fachpraktischer Bereich --
  3333

Anlage 11

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachrichtung Textil und Bekleidung

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe12. Jahrgangsstufe 12. Jahrgangsstufe
1.2.1.2.1.2.
Schulhalbjahr SchulhalbjahrSchulhalbjahr
Fächer      
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich        
Deutsch114444
Politik11 2222
Englisch113344
Mathematik224455
Physik--22 22
Chemie--2222
Sport112222
 6619192121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich      
2.1.Fachtheoretischer Bereich       
Faserstofflehre222222
Fertigungslehre112222
Bekleidungstechnik--5544
Kunst/Modezeichnen335544
 6614141212
2.2.Fachpraktischer Bereich2424----
 2424----
 363633333333

Anlage 12

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Chemie--2222
Sport112222
 6619192121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich      
2.1Fachtheoretischer Bereich Ernährungslehre 224433
Lebensmitteltechnologie--4433
Betriebswirtschaftslehre222222
Rechnungswesen/Datenverarbeitung --4444
Biologie22----
   6 6 14 14 12 12
2.2Fachpraktischer Bereich 2424----
 2424----
 363633333333

Anlage 13

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Sozialwesen

 Wochenunterrichtsstunden
Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Mit abgeschlossener Berufsausbildung
11. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
12. Jahrgangsstufe
Schulhalbjahr
1.2. 1.2.1.2.
Fächer       
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich       
Deutsch114444
Politik112 222
Englisch113344
Mathematik 224455
Physik--2222
Biologie--2222
Sport112222
 6619192121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich      
2.1Fachtheoretischer Bereich       
Pädagogik und Psychologie2 25555
Soziologie und Sozialarbeit 224433
Rechts- und Verwaltungslehre--3322
Kunst/Musik222222
 6614141212
2.2Fachpraktischer BereichDie fachpraktische Ausbildung (Praktikum) findet in Betrieben oder anderen geeigneten Einrichtungen statt. ----
 121233333333

Anlage 14

(zu § 4 Abs.1)

Stundentafel für die Fachoberschule. Fachrichtung Gesundheit

 Wochenunterrichtsstunden Mit abgeschlossener Berufsausbildung 12. Jahrgangsstufe
1.2.
Fächer Schulhalbjahr
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich   
Deutsch44
Politik22
Englisch44
Mathematik55
Biologie22
Physik /Chemie22
Sport22
 2121
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich   
2.1 Fachtheoretischer Bereich   
Gesundheitslehre44
Psychologie /Sozio(ogie44
Rechts- und Verwaltungslehre im Gesundheitswesen 22
Datenverarbeitung22
 1212
2.2 Fachpraktischer Bereich
  3333“

Anlage 15

(zu § 4 Abs. 3)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Maschinentechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

  Wochenunterrichtsstunden
Schulhalbjahr
Fächer1.2.3.4.5.6.7.
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich         
Deutsch--11114
Politik2222 222
Englisch1111--4
Mathematik1111115
Physik ----112
Chemie11----2
Sport 1111112
  66666621
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich         
Fachtheorie
Fachbezogene Mathematik
Technische Kommunikation
Laborübungen
6666 66-
Technische Informatik 222222-
Maschinentechnik mit Übungen- -----5
Technische Mechanik------4
Technische Wärmelehre mit Übungen ------3
  88888812
  14141414141433

Anlage 16

(zu § 4 Abs. 3)

Stundentafel für die Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik, in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Energieelektroniker/zur Energieelektronikerin

 Wochenunterrichtsstunden
1.2.3.4.5.6.7.8.
Fächer Schulhalbjahr
1.Fachrichtungsübergreifender Lernbereich          
Deutsch2--2-- 24
Politik22222222
Englisch--2- 22-4
Mathematik -2--2-25
Physik--2 ----2
Chemie2----- -2
Sport-2-2-2-2
  666666621
2.Fachrichtungsbezogener Lernbereich          
Fachtheorie
Fachzeichnen und Schaltungslehre
Laborübungen
6666 666-
Technische Informatik/Mathematik 22222223
Elektrotechnik-- -----3
Elektrotechnische Übungen-------3
Elektronik- ------3
  888888812
Schülerstunden1414141414141433
Klassenteilungsbedarf*)         
Laborübungen2 222222-
Technische Informatik/Mathematik1 111111-
Elektrotechnische Übungen-------3
  33333333
Lehrerstunden1717171717171736

*) Es ist die doppelte Lehrerwochenstundenzahl anzusetzen.


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