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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz

Veröffentlichungsdatum:10.11.2004 Inkrafttreten11.11.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2004 bis 02.11.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 578
Gliederungsnummer:45-c-78

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juris-Abkürzung: FPersGOWiZustV BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-78
juris-Abkürzung:FPersGOWiZustV BR 2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-78
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz
Vom 2. November 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2004 bis 02.11.2007

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 483)

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Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach -ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz vom 10. Februar 1998 (Brem.GBl. S. 88 - 45-c-78) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. November 2004
Der Senat

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