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Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage

Veröffentlichungsdatum:22.11.1954 Inkrafttreten07.03.1963
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.03.1963 bis 21.09.1970Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Gesetzestitel und Überschrift des I. Abschnittes geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 03.03.2020 (Brem.GBl. S. 52)
Fundstelle SaBremR 113-c-1
Gliederungsnummer:113-c-1

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juris-Abkürzung: FeiertG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 113-c-1
juris-Abkürzung:FeiertG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:113-c-1
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Vom 12. November 1954
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.03.1963 bis 21.09.1970
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetzestitel und Überschrift des I. Abschnittes geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 03.03.2020 (Brem.GBl. S. 52)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

§ 2

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:

a)

der Neujahrstag,

b)

der Karfreitag,

c)

der Ostermontag,

d)

der 1. Mai,

e)

der Himmelfahrtstag,

f)

der Pfingstmontag,

g)

der 17. Juni - Tag der deutschen Einheit -,

h)

der Buß- und Bettag,

i)

der 1. Weihnachtstag,

k)

der 2. Weihnachtstag.

(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479).

§ 3

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 4

(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

a)

der Betrieb der Post, der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;

b)

unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;

c)

nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, daß durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.


§ 5

(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

a)

öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen;

b)

die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung nicht vorliegt;

c)

sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

d)

Veranstaltungen und Handlungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für den 1. Mai.

§ 6

(1) Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ab 4 Uhr früh sowie in den sich diesen Tagen anschließenden Nächten sind verboten:

a)

Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;

b)

sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

c)

sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;

d)

alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für den 17. Juni - Tag der deutschen Einheit -. Am 17. Juni sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie im Rahmen der Feierlichkeiten aus Anlaß dieses Tages veranstaltet werden, erlaubt. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Buchst. a) gilt insoweit nicht.

§ 7

Am Vorabend des Karfreitages, des Ostersonntages sowie des Weihnachtsfestes sind öffentliche Tanzlustbarkeiten sowie Tanzveranstaltungen geschlossener Gesellschaften, sofern sie in Gast- oder Schankwirtschaften oder in deren Nebenräumen veranstaltet werden, verboten.

II. Abschnitt
Kirchliche Feiertage

§ 8

An den folgenden kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:

a)

am 31. Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag);

b)

am Donnerstag nach Trinitatis - Fronleichnam - (katholischer Feiertag);

c)

am 1. November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag).


§ 9

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

§ 10

(1) Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den im § 8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit.

(2) Die für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, an anderen als den im § 8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren.

§ 1

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

III. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 11

Der Senat kann im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung gewähren.

§ 12

Der Senat wird ermächtigt:

a)

den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird;

b)

aus besonderem Anlaß im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in § 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.


§ 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet.

(2) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) ist zulässig.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 8 Absatz 1 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (LOWiG) vom 16. Juli 1957 (Brem.GBl. S. 71) ist die Ortspolizeibehörde, in der Stadt Bremen das Stadt- und Polizeiamt.

§ 14

(1) Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats

Bremen, den 12. November 1954.


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