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(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen Gesamtanteil (Schlüsselmasse) von 16,7 vom Hundert
des dem Land nach Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer,
der Einnahmen des Landes aus Landessteuern,
der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen der Länder gemäß Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Zuweisung aufgrund von Hafenlasten,
der Einnahmen des Landes aus vom Bund gewährten Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Beträge für Haushaltssanierung und der Kosten der politischen Führung.
(2) Die Schlüsselmasse ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan zu ermitteln. Die so ermittelte Schlüsselmasse wird um einen jährlich im Haushaltsgesetz des Landes festzusetzenden Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird so festgesetzt, daß eine Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 40 vom Hundert an den Leistungen des Landes für den Fonds Deutsche Einheit sowie an den Belastungen, die dem Land aus der Integration der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich entstehen, gewährleistet ist. Dabei sind die Mehreinnahmen aus der Erhöhung des Landesvervielfältigers der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital anzurechnen. Eine etwaige Änderung der Ansätze im Laufe des Haushaltsjahres wird für den Finanzausgleich nicht berücksichtigt.
(3) Die Schlüsselmasse wird auf die beiden Stadtgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen aufgeteilt. Hierbei ist für den Ansatz der Bevölkerungszahlen vom 1. Januar des dem Zuweisungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres auszugehen.
(4) Auf die Schlüsselzuweisungen werden monatliche Abschläge geleistet. Erhebliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 1 Buchst, a bis d werden dabei berücksichtigt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind die Istzahlen unter Ansatz der Bevölkerungszahlen zum 1. Januar des Haushaltsjahres festzustellen. Daraus sich ergebende Änderungen der Schlüsselmasse und der Schlüsselzuweisungen sind spätestens bei der Schlüsselmasse und bei den Schlüsselzuweisungen für das übernächste Haushaltsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.
(5) Der Senat kann mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses die Schlüsselmasse bei einer Änderung der Aufgaben- und Lastenverteilung, der Steuerverteilung oder der Steuerkraftverhältnisse zum Zwecke eines angemessenen Ausgleichs durch Rechtsverordnung anderweitig festsetzen.
(6) Die Schlüsselzuweisungen dienen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Stadtgemeinde.
(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven erhält vom Land eine Ausgleichszuweisung zum Ausgleich des Unterschiedes der Steuerkraft pro Kopf der Bevölkerung im Vergleich zu der Steuerkraft der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Die Ausgleichszuweisung beträgt je Einwohner der Stadt Bremerhaven 34 vom Hundert der auf einen Einwohner der Stadtgemeinde Bremen bezogenen Einnahmen der Stadtgemeinde Bremen aus Gemeindesteuern einschließlich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und abzüglich der an den Bund und das Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage. Für den Ansatz der Bevölkerungszahlen ist vom 1. Januar des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres auszugehen.
(3) Auf die Ausgleichszuweisung werden monatliche Abschläge geleistet. Erhebliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden dabei berücksichtigt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind die Istzahlen der Gemeindesteuern nach Absatz 2 unter Ansatz der Bevölkerungszahlen zum 1, Januar des Haushaltsjahres festzustellen. Eine daraus sich ergebende Änderung der Ausgleichszuweisung ist spätestens bei der Ausgleichszuweisung für das übernächste Haushaltsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.
(1) Soweit es zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs oder zum Ausgleich besonderer Belastungen erforderlich ist, erhalten die Stadtgemeinden neben den gemäß §§ 1 und 2 zu gewährenden Zuweisungen be-
sondere Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(2) Die Gewährung dieser weiteren Zuweisungen kann von besonderen Auflagen durch das Land abhängig gemacht werden. Das Land kann auch die ordnungsgemäße Verwendung dieser besonderen Zuweisungen überwachen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. April 1971. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in der Fassung nach dem in der vorangestellten Bekanntmachung angeführten Änderungsgesetz ist der 1. Januar 1998.