§ 1
Öffnung, Bereich, Waren
(1) In dem im Fischereihafen von Bremerhaven als Schaufenster Fischereihafen bezeichneten Gebiet, das begrenzt wird durch die Hoebelstraße, Weserstraße, Ostrampe, Nansenstraße, südliche Grenze des Betriebsgeländes der Schichau-Seebeck-Werft, Oststraße in Verlängerung bis an das Becken des Fischereihafens I, Kaje des Fischereihafens I bis zum Ostende, dessen Ostende und Südende bis zur Westseite der Halle VII und von dort bis an die Hoebelstraße dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren und Zeitungen sowie Waren, die für den Fischereihafen in Bremerhaven kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag und Buß- und Bettag, von 10.00 bis 18,00 Uhr sowie an allen Sonnabenden im Jahr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Absatz 1 fallenden Sonntage die Zahl 37, so entfällt die Öffnung an dem letzten in den Zeitraum fallenden Sonntag.