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Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:26.07.1994 Inkrafttreten27.07.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 11.03.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2003 (Brem.GBl. S. 81)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 211
Gliederungsnummer:8050-a-2

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juris-Abkürzung: FischHfBRHLSchlV BR 1994
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-a-2
juris-Abkürzung:FischHfBRHLSchlV BR 1994
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-a-2
Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven
Vom 19. Juli 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 11.03.2003

V aufgeh. durch § 18 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2003 (Brem.GBl. S. 81)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Öffnung, Bereich, Waren

(1) In dem im Fischereihafen von Bremerhaven als Schaufenster Fischereihafen bezeichneten Gebiet, das begrenzt wird durch die Hoebelstraße, Weserstraße, Ostrampe, Nansenstraße, südliche Grenze des Betriebsgeländes der Schichau-Seebeck-Werft, Oststraße in Verlängerung bis an das Becken des Fischereihafens I, Kaje des Fischereihafens I bis zum Ostende, dessen Ostende und Südende bis zur Westseite der Halle VII und von dort bis an die Hoebelstraße dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren und Zeitungen sowie Waren, die für den Fischereihafen in Bremerhaven kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag und Buß- und Bettag, von 10.00 bis 18,00 Uhr sowie an allen Sonnabenden im Jahr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Absatz 1 fallenden Sonntage die Zahl 37, so entfällt die Öffnung an dem letzten in den Zeitraum fallenden Sonntag.

§ 2
Schließung

Verkaufsstellen, die aufgrund von § 1 an Sonnabenden geöffnet haben, müssen jeweils am Montag der gleichen Woche ab 14.00 Uhr geschlossen sein.

§ 3
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes über den Ladenschluß handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Verkaufsstelle nicht ab 14.00 Uhr geschlossen hält.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen,
Bremen, den 19. Juli 1994
Der Senat


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