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  • Bekanntmachung über die zuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres vom 14. Februar 1995

Bekanntmachung über die zuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres

Veröffentlichungsdatum:14.02.1995 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1995, S. 147
Gliederungsnummer:2129-k-1

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juris-Abkürzung: FÖJFGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-k-1
juris-Abkürzung:FÖJFGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-k-1
Bekanntmachung über die zuständige Behörde für
die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres
Vom 14. Februar 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres nach § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118} ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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