Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres nach § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118} ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.