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Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930

juris-Abkürzung:GBeitrVwZVG BR
Ausfertigungsdatum:11.04.1930
Gültig ab:01.01.1982
Gültig bis:31.12.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 202-b-1, ,
SaBremR 202-b-1
Gliederungs-Nr:202-b-1
Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen
vom 11. April 1930

Änderungshistorie

Änderungen

1.

mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.12.1981 (Brem.GBl. S. 283), § 1 Abs. 1 Nr. 4 gilt mit der Maßgabe fort, daß hinsichtlich der der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen geschuldeten Beträge aus Darlehen oder sonstigen Forderungen der Antrag der Anstalt für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt.
Vorhergehende Änderungen hier nicht nachgewiesen.

2.

§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1)

3.

§ 2 angefügt durch Artikel 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)

4.

§§ 1 und 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

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