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Verordnung über das Wegegeld der Gerichtsvollzieher

Veröffentlichungsdatum:25.09.1975 Inkrafttreten15.09.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.1975 bis 30.04.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 357
Gliederungsnummer:36-b-3

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juris-Abkürzung: GVollzWegeGV BR 1975
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 36-b-3
juris-Abkürzung:GVollzWegeGV BR 1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:36-b-3
Verordnung über das Wegegeld der Gerichtsvollzieher
Vom 25. September 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.1975 bis 30.04.2001

V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2001 (Brem.GBl. S. 83)

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Aufgrund § 37 Abs. 7 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 23. September 1975 (Brem.GBl. S. 329) wird verordnet:

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§ 1

Das Wegegeld der Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz im Lande Bremen haben, beträgt für jede Amtshandlung, für deren Vornahme nach § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher ein Anspruch auf Wegegeld besteht, 1,50 DM.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 1975 in Kraft.

Bremen, den 25. September 1975
Der Senator
für Rechtspflege und Strafvollzug

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