Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Bremen und Bremerhaven vom 20. Dezember 1976

Zweites Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Bremen und Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:07.01.1977 Inkrafttreten01.06.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1995 bis 07.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert und § 5 aufgehoben durch § 7 des Gesetzes vom 09.05.1995 (Brem.GBl. S. 281)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 1
Gliederungsnummer:2010-c-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GemGrÄndG BR 2
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2010-c-2
juris-Abkürzung:GemGrÄndG BR 2
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2010-c-2
Zweites Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Bremen und Bremerhaven
Vom 20. Dezember 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1995 bis 07.12.2006

G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 5 aufgehoben durch § 7 des Gesetzes vom 09.05.1995 (Brem.GBl. S. 281)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Aus der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, werden folgende Gebiete ausgemeindet und in die Stadtgemeinde Bremerhaven eingemeindet:

1.

Der Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse mit einer landseitigen Fläche, begrenzt von der südlichen Gemeindegrenze, der Verbindungslinie zwischen der südlichen und der nördlichen Ufermauerecke und der nördlichen Ufermauer an der hafenseitigen Einfahrt zur ehemaligen Neuen Schleuse, der Böschungsoberkante, der südlichen Gebäudeflucht des Alten Leuchtturms (die Treppe im stadtbremischen Überseehafengebiet belassend), der Südseite der Deichspundwand an der Lohmannstraße und deren Verlängerung nach Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit der Uferlinie der Weser, der Uferlinie und der Begrenzungslinie zwischen dem ehemaligen Neuen Vorhafen und der Weser;

2.

die Fläche des Bohlwerks an der Westseite des Neuen Hafens zwischen der ehemaligen Neuen Schleuse und der südlichen Kaje des Neuen Hafens (Gemarkung Bremerhaven Flur 26 Flurstück 17/8);

3.

der Verbindungskanal zwischen dem Alten und dem Neuen Hafen, die zu den beiden Klappbrücken gehörenden Betriebsgrundstücke, die im stadtbremischen Überseehafengebiet liegenden Teile der Keilstraße und der Columbusstraße in der geplanten Erweiterung nach Westen sowie die Fläche zwischen der östlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der Barkhausenstraße und der geplanten Hafenrandstraße, im Norden begrenzt vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Hafenrandstraße, im Süden von der Verlängerung der nördlichen Grundstücksgrenze der Lloydstraße;

4.

die Fläche zwischen der östlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Norden begrenzt von dem südlichen Endpunkt der in Absatz 2 Nr. 3 und im Süden von dem nördlichen Endpunkt der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Fläche;

5.

die Fläche für die verbreiterte Wurster Straße zwischen der nördlichen Gemeindegrenze und der südlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße (Gemarkung Bremerhaven Flur 19 Flurstück 4/1, Flur 20 Flurstücke 1/5, 2/3 und 2/5).

(2) Aus der Stadtgemeinde Bremerhaven werden folgende Gebiete ausgemeindet und in die Stadtgemeinde Bremen eingemeindet:

1.

das beim Bau des Anlegers der Englandfähre in Anspruch genommene Grundstück der Gemarkung Geestemünde Flur 10 Flurstück 2/2;

2.

die Fläche zwischen der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Hafenrandstraße und Bundesautobahnzubringerstraße, im Süden begrenzt von dem nördlichen Endpunkt der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fläche und im Norden von dem Schnittpunkt der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße;

3.

die Fläche zwischen der westlichen Gemeindegrenze und der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Straßenverbindung von der Wurster Straße zur geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Süden begrenzt von dem Schnittpunkt der westlichen Gemeindegrenze mit der westlichen Grundstücksgrenze der geplanten Bundesautobahnzubringerstraße, im Norden von der südlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße;

4.

die Fläche im Ortsteil Weddewarden, die begrenzt wird von der südlichen Gemeindegrenze, der westlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße bis zur alten Weddewardener Wasserlöse, der südlichen Grundstücksgrenze der Weddewardener Wasserlöse, der südlichen Grundstücksgrenze der Neuen Flughafenstraße, der südwestlichen Grundstücksgrenze der Wurster Straße, der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grau-Wall-Kanals und des Weddewardener Außentiefs und der Verlängerung der überseehafengrenze in der Weser.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Grenzen der umgemeindeten Gebiete ergeben sich im einzelnen aus einer Karte im Maßstab 1 :5000, die beim Senator für Inneres in Bremen zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt ist. Eine beglaubigte Ausfertigung der Karte ist beim Staatsarchiv in Bremen zu hinterlegen.

§ 2

(1) In den nach § 1 umgemeindeten Gebieten tritt das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.

§ 3

In den umgemeindeten Gebieten geht das Verwaltungsvermögen der abgebenden Gemeinde mit allen Rechten, Lasten und Pflichten sowie die Straßenbaulast ohne Entschädigung auf die aufnehmende Gemeinde über.

§ 4

(1) Soweit für Rechte und Pflichten in der aufnehmenden Gemeinde Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in der abgebenden Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Gebietsänderungen erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 11. Januar 1977 in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1976
Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.