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Drittes Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:10.05.1995 Inkrafttreten12.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.01.1999 bis 07.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 281
Gliederungsnummer:2010-c-3

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juris-Abkürzung: GemGrÄndG BR 3
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2010-c-3
juris-Abkürzung:GemGrÄndG BR 3
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2010-c-3
Drittes Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven
Vom 9. Mai 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.01.1999 bis 07.12.2006

G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindegrenze zwischen der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven geändert. Die hiervon betroffenen Gemeindegebiete werden der neuen Grenze entsprechend umgemeindet.

(2) „Alte Grenze“ ist die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Gemeindegrenze.

(3) „Neue Grenze“ ist die in § 2 beschriebene Gemeindegrenze, die von der alten Grenze abweicht.

(4) Für den Verlauf der neuen Grenze sind die Grenzbeschreibungen maßgebend. Bei der Grenzbeschreibung sind Ordnungskriterien für die zu bezeichnenden Flurstücke in beiden Städten „Flurstück, Flur, Gemarkung“. Die Gemarkung Überseehafen gehört zur Stadt Bremen, die Gemarkung Geestemünde und Weddewarden gehören zur Stadt Bremerhaven. Die in den Grenzbeschreibungen genannten Flurstücke entsprechen dem Nachweis im Liegenschaftskataster nach dem Stand vom 31. März 1993.

(5) Zur topographischen Orientierung ist diesem Gesetz eine Übersichtskarte im Maßstab 1:15000 mit dem Verlauf der alten und der neuen Grenze beigefügt.

§ 2
Grenzverlauf

(1) Die neue Grenze beginnt am nordöstlichen Punkt des Flurstücks 1/29, Flur 41, Gemarkung Weddewarden, und folgt zunächst der nordwestlichen und dann der südwestlichen Grenze dieses Flurstücks. Anschließend verläuft sie nacheinander entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 1/28, Flur 41, Gemarkung Weddewarden, und der Flurstücke 2/8, 2/7, 2/6, 2/5 und 2/4, Flur 10, Gemarkung Geestemünde, sowie der südöstlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zu dessen südöstlichen Punkt auf der alten Grenze. Von diesem Punkt verläuft die neue Grenze entlang der südöstlichen Grenze der Flur 25, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(2) Die neue Grenze beginnt am südöstlichen Punkt des Flurstücks 7/5, Flur 24, Gemarkung Überseehafen. Von hier folgt sie nacheinander der östlichen Grenze eines Teils des Flurstücks 7/5, des Flurstücks 7/6 und wiederum eines Teils des Flurstücks 7/5, Flur 24, Gemarkung Überseehafen, bis zum nordöstlichen Punkt des letztgenannten Flurstücks. Von diesem Punkt verläuft die neue Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze der Flur 22, Gemarkung Überseehafen, bis zum südöstlichen Punkt des Flurstücks 3/22, Flur 22, Gemarkung Überseehafen. Von hier folgt sie nacheinander der südwestlichen und nordwestlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks sowie der südöstlichen Grenze der Fluren 22 und 21, Gemarkung Überseehafen, bis zum südöstlichen Punkt des Flurstücks 5/41, Flur 21, Gemarkung Überseehafen. Von diesem Punkt verläuft die neue Grenze zunächst entlang der südöstlichen und dann der nordwestlichen Grenze des letzgenannten Flurstücks und anschließend entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 1/54 und 1/55, Flur 20, Gemarkung Überseehafen, bis zum nördlichsten Punkt des letztgenannten Flurstücks. Von hier folgt sie nacheinander der südöstlichen, östlichen und nordöstlichen Grenze der Flur 20, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(3) Die neue Grenze beginnt am nordöstlichen Punkt des Flurstücks 13/6, Flur 14, Gemarkung Überseehafen, und folgt anschließend der östlichen und südwestlichen Grenze dieses Flurstücks, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(4) Die neue Grenze beginnt am südlichsten Punkt des Flurstücks 2/3, Flur 14, Gemarkung Überseehafen. Von hier folgt sie zunächst der südwestlichen und dann der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks bis zu dessen nördlichsten Punkt auf der alten Grenze. Von diesem Punkt verläuft die neue Grenze nacheinander entlang der südöstlichen und der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 72/40, Flur 48, Gemarkung Weddewarden, sowie der nordöstlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 72/39, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, bis zu dessen westlichsten Punkt auf der alten Grenze. Von hier folgt die neue Grenze nacheinander der südöstlichen, südwestlichen und nordwestlichen Grenze des Flurstücks 2/5, Flur 14, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

§ 3

(1) In den umgemeindeten Gebieten tritt das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.

§ 4

Das in den umgemeindeten Gebieten belegene Verwaltungsvermögen der abgebenden Gemeinde geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die aufnehmende Gemeinde über.

§ 5

(1) Soweit für Rechte und Pflichten in den umgemeindeten Gebieten Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in der abgebenden Gemeinde vor der Umgemeindung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.

(2) Für Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung aus Anlaß der Umgemeindung werden Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nicht erhoben. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern.

§ 6

Die Städte Bremen und Bremerhaven sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umgemeindung die mit der Verwaltung der umgemeindeten Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, der aufnehmenden Gemeinde die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des nach seiner Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 und § 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Bremen und Bremerhaven vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1977 S. 1 - 2010-c-2) außer Kraft.

Bremen, den 9. Mai 1995
Der Senat

Anlage

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