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(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindegrenze zwischen der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven geändert. Die hiervon betroffenen Gemeindegebiete werden der neuen Grenze entsprechend umgemeindet.
(2) „Alte Grenze“ ist die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Gemeindegrenze.
(3) „Neue Grenze“ ist die in § 2 beschriebene Gemeindegrenze, die von der alten Grenze abweicht.
(4) Für den Verlauf der neuen Grenze sind die Grenzbeschreibungen maßgebend. Bei der Grenzbeschreibung sind Ordnungskriterien für die zu bezeichnenden Flurstücke in beiden Städten „Flurstück, Flur, Gemarkung“. Die Gemarkung Überseehafen gehört zur Stadt Bremen, die Gemarkungen Geestemünde, Lehe und Weddewarden gehören zur Stadt Bremerhaven. Die in den Grenzbeschreibungen genannten Flurstücke entsprechen dem Nachweis im Liegenschaftskataster nach dem Stand vom 31. Dezember 2000.
(5) Zur topographischen Orientierung ist diesem Gesetz eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 22000 mit dem Verlauf der alten und der neuen Grenze beigefügt,
(1) Die neue Grenze beginnt am westlichsten Punkt des Flurstücks 72/56, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, und folgt nacheinander in östlicher Richtung der südlichen Grenze der Flurstücke 72/46, 48/5, 72/48, 72/49, Flur 46, Gemarkung Weddewarden. Anschließend verläuft sie in südlicher Richtung nacheinander entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 72/52, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, sowie des Flurstücks 62/1, Flur 13, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.
(2) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 111, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, und folgt in südlicher Richtung der östlichen Grenze der Flur 13, Gemarkung Überseehafen. Anschließend verläuft sie in östlicher Richtung nacheinander entlang der nördlichen Grenze der Flur 18, Gemarkung Überseehafen, der westlichen und nördlichen Grenze der Flur 20, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.
(3) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 17/12, Flur 84, Gemarkung Lehe. Hier folgt sie in östlicher Richtung der nördlichen und östlichen Grenze dieses Flurstücks, so dann nacheinander der östlichen Grenze der Flurstücke 17/9, 4/1, 3/1, 2/1, Flur 84, Gemarkung Lehe. Anschließend verläuft sie entlang der östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 1/1, Flur 84, Gemarkung Lehe, sowie der südlichen Grenze der Flurstücke 17/9 und 17/8, Flur 84, Gemarkung Lehe, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.
(4) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 9/1, Flur 21, Gemarkung Überseehafen und folgt in südlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstücks, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.
(5) Die neue Grenze beginnt am nordöstlichsten Punkt des Flurstücks 1/33, Flur 41, Gemarkung Weddewarden und folgt in westlicher und dann in südlicher Richtung der östlichen Grenze des Flurstücks 1/34, Flur 41, Gemarkung Weddewarden. Anschließend verläuft sie in südlicher und zuletzt östlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 2/14, Flur 10, Gemarkung Geestemünde, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.
(1) In den umgemeindeten Gebieten tritt das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.
(1) Soweit für Rechte und Pflichten in den umgemeindeten Gebieten Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in der abgebenden Gemeinde vor der Umgemeindung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.
(2) Für Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung aus Anlass der Umgemeindung werden Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nicht erhoben. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern.