Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2001 bis 31.03.2005
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S. 35) geändert worden ist, wird verordnet:
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Zuständige Stelle für die von § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms ist das Gesundheitsamt Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. März 2001
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales
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