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Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms

Veröffentlichungsdatum:27.04.2001 Inkrafttreten28.04.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2001 bis 31.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 70
Gliederungsnummer:2120-f-6

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juris-Abkürzung: GesDG§15Abs1V BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-f-6
juris-Abkürzung:GesDG§15Abs1V BR 2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-f-6
Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes
zur Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms
Vom 15. März 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2001 bis 31.03.2005

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 70)

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Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S. 35) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Stelle für die von § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms ist das Gesundheitsamt Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. März 2001
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

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