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Ortsgesetz zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in der Stadt Bremerhaven und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:12.10.1971 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 06.12.2001 (Brem.GBl. S. 421)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 240
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in der Stadt Bremerhaven und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 17. September 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 240), zuletzt § 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 06. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421)"

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juris-Abkürzung: HOBRHVAOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HOBRHVAOG BR
Ausfertigungsdatum:17.09.1971
Gültig ab:01.01.1972
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1971, 240
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in
der Stadt Bremerhaven und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
Vom 17. September 1971
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 06.12.2001 (Brem.GBl. S. 421)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund von § 118 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBI. S. 143 - 63-c-1-) beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Zuständigkeiten werden in der Stadt Bremerhaven wie folgt wahrgenommen:

1.

An die Stelle der Bürgerschaft tritt die Stadtverordnetenversammlung;

2.

an die Stelle einer Deputation tritt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 der sachlich zuständige Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung;

3.

die Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel stellen die Ämter nach Beratung in den sachlich zuständigen Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung auf, und übersenden sie dem Magistrat zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zur Weiterleitung an den Finanzausschuß;

4.

Für Grundstücksangelegenheiten nach § 64 der Landeshaushaltsordnung ist ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung zuständig soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, im übrigen tritt an die Stelle des Senats, eines Senators und der zuständigen Stelle in § 80 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung der Magistrat;

5.

an die Stelle des Rechnungshofes tritt das Rechnungsprüfungsamt, sofern nicht durch die Rechnungsprüfungsordnung etwas anderes bestimmt wird;

6.

an die Stelle der Landeshauptkasse tritt die Stadtkasse;

7.

an die Stelle der Senatskommission für das Personalwesen tritt in den Fällen der §§ 49 Absatz 3 und 52 der Landeshaushaltsordnung der Magistrat, im Falle des § 50 der Landeshaushaltsordnung das Hauptamt.


§ 2
Verfügungen über das Vermögen der Stadt

Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlußfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken einem Ausschuß übertragen. Über diese Rechtsgeschäfte beschließt der Magistrat, wenn der Verkehrswert bei Gewerbegrundstücken in Gewerbegebieten, Industriegebieten, Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel sowie in entsprechenden Gebieten im unbeplanten Innenbereich unter 520.000,00 Euro und bei sonstigen Grundstücken unter 80.000,00 Euro liegt, soweit' nicht die Stadtverordnetenversammlung eine abweichende Regelung getroffen hat. Im Falle einer Neuplanung ist die beabsichtigte Ausweisung entscheidend. Maßgeblich ist der Anordnungsbeschluß.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

Bremerhaven, den 17. September 1971

Magistrat der Stadt Bremerhaven

SeIge

Oberbürgermeister


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