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Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen (LNVO)

Veröffentlichungsdatum:15.10.1984 Inkrafttreten28.02.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.02.1986 bis 04.08.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 1 und Anlage 2 eingefügt und § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.02.1986 (Brem.GBl. S. 57)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 243
Gliederungsnummer:2040-m-2

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juris-Abkürzung: LNVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-2
Amtliche Abkürzung:LNVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-m-2
Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen
(LNVO)
Vom 18. September 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.02.1986 bis 04.08.2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 und Anlage 2 eingefügt und § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.02.1986 (Brem.GBl. S. 57)

Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 183 - 221-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1984 (Brem.GBl. S. 109), verordnet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die an den bremischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 2 BremHG hauptberuflich tätigen Professoren, Hochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 2

Die Lehrenden haben zum Ablauf des Sommersemesters unter Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen und an Fachhochschulen auch der einzelnen Betreuungstätigkeiten eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 1 an der Universität und gemäß Anlage 2 an Fachhochschulen über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern abzugeben. Die Erklärung ist über den Fachbereich dem Rektor vorzulegen.

§ 3

Der Rektor hat dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst jeweils zum 30. November eines Jahres eine Bestätigung darüber abzugeben, daß die individuellen Lehrverpflichtungen in der Hochschule in den beiden vorangegangenen Semestern erfüllt worden sind; über Abweichungen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) hat er dabei zu berichten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Wintersemester 1984/85.

Bremen, den 18. September 1984
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst

Anlage 1

__________________________          
Name         
__________________________          
Amtsbezeichnung        
__________________________           
Fachbereich        
          
Betr.:Erklärung über Art und Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden an der Universität Bremen im WS ......... und SS .........(Studienjahr)         
An den Rektor über den Fachbereichssprecher        
1.Umfang der Regellehrverpflichtung (im Studienjahr)         
 oals Professor16LVStd.         
 oals Hochschulassistent 8         
 oals Lehrkraft für besondere Aufgaben entsprechend der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ...         
 oaufgrund besonderer Vereinbarung...        
2.Reduzierung bzw. Befreiung von der Lehrverpflichtung            
 a)Beurlaubung...         
 b)Forschungssemester gem. § 29 Abs. 2 BremHG ...         
 c)Ermäßigung nach § 6 Abs. 4, 5 und 6 LVV.O (für besondere Aufgaben) ...         
 d)Ermäßigung nach § 2 Abs. 2 LVVO (fehlender Bedarf, höchstens 25 % der Regellehrverpflichtung pro Semester) ...         
 d)Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 LVVO (wegen Übernahme von Funktionen in der Selbstverwaltung:) ...         
  Summe LVStd.         
3.Umfang der Lehrverpflichtung nach Abzug der Reduzierungen ...LVStd.         
               
4. Art und Umfang der Lehrtätigkeit          
Veranstaltungsplanung (Soll) Erfüllung der Lehrverpflichtung (Ist)
VA Nr. Kurzbezeichnung der VA Art der VAVorgesehene Wochen (W) oder Tage (T) der Veranstaltung Vorgesehene
Lehrveran-
staltungs-
stunden
Anrech-
nungs-
faktor
Vorgesehene
anrechenbare
Lehrveran-
staltungs-
stunden
Tatsächlich ge-
leistete Wochen
(W) oder Tage
(T)
Tatsächlich geleistete
anrechenbare Lehrver-
anstaltungsstunden
a)Vorlesungen,
Übungen,
Seminare
  b)andere (Art
angeben)
123456789
Muster-
eintrag
 MathematikU 114 W21214 W2
          
         
         
WS        
         
         
             
         
         
         
SS        
         
             
 Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit erklärt.
Bremen, den
          Summe___________________
             Übertrag aus dem Vorjahr
              insges. zu berücksichtg.
     (Unterschrift)       Umfang der Lehrverpflichtung gem. Ziff. 3
             Differenz, zu übertragen auf das kommende Jahr

Hinweise
Zu Ziff. 4, Spalte 7:
Lehrveranstaltungsstunden
Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der gemäß § 48 Abs. 1 BremHG festgelegten Lehrveranstaltungszeit des Semesters (§ 2 Abs. 1 LVVO).
Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen (§ 3 Abs. 6 LVVO).
Zu Ziff. 4, Spalte 6:

a)

Voll anrechenbare Lehrveranstaltungsarten (§ 3 Abs. 3 LVVO):

Lehrveranstaltungsart U 1
Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem oder künstlerischem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen; Lehrender trägt vor; Studenten verhalten sich vorwiegend rezeptiv; z.B. Vorlesungen.
Lehrveranstaltungsart U 2
Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, Schulung in der Fachmethodik; Lehrender leitet die Veranstaltung, stellt Aufgaben, kontrolliert die Tätigkeit der Studenten, leitet die Diskussion; Studenten üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor, diskutieren, lösen Übungsaufgaben; z.B. Übungen.
Lehrveranstaltungsart U 3
Erarbeitung komplexer Fragestellungen, Erarbeitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Erkenntnisse, Beurteilung, vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion; Lehrender leitet die Veranstaltung, führt die Diskussion; Studenten erarbeiten selbständig längere Beiträge, tragen die Ergebnisse vor, intensive Behandlung der Thematik der Beiträge in der Diskussion; z.B. Seminare.

b)

Nicht voll anrechenbare Lehrveranstaltungsarten (§ 3 Abs. 4 LVVO):

Die nicht unter § 3 Abs. 3 LVVO fallenden Lehrveranstaltungsarten werden bei Professoren und Hochschulassistenten zur Hälfte oder, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, zu 3/10 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Auf Antrag des Veranstalters kann der Fachbereichsrat auch die volle Anrechnung einer nicht unter die Lehrveranstaltungsarten nach Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltung im Einzelfall für ein Semester beschließen, wenn sie nachweislich einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit der gleichen zeitlichen Belastung der Professoren bzw. Hochschulassistenten verbunden ist. Der begründete Beschluß bedarf der Genehmigung des Rektors und ist dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zur Kenntnis zu geben.

c)

Anrechnung von Lehrveranstaltungen, an denen sich mehrere Lehrende beteiligen (§ 3 Abs. 7 LVVO):

Gemäß Studienordnung, Studienplan oder, solange diese nicht vorliegen, gemäß Beschluß des Fachbereichsrats notwendige interdisziplinäre oder fachbereichs- bzw. fachübergreifende Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können durch Beschluß des Fachbereichsrats mit einem Anrechnungsfaktor 1,5 insgesamt angerechnet werden. Sie werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung höchstens einfach angerechnet. Die Beteiligung und Anrechnung ist zwischen den Lehrenden abzusprechen und vor Beginn der Lehrveranstaltung dem Fachbereichsrat schriftlich anzuzeigen.
Die Voraussetzungen für diese Höchstanrechnung liegen in jedem Fall vor, wenn zwei oder mehr Lehrende an einer Lehrveranstaltung beteiligt sind.
Zu Ziffer 4, Spalte 8
Eine Reduzierung der in Spalte 4 ausgewiesenen Wochen oder Tage ist in jedem Fall des Ausfalls von Veranstaltungen vorzunehmen, egal ob dies vom Lehrenden zu vertreten ist oder nicht.
Zu Ziffer 4, Spalte 9
Eine Reduzierung der in Spalte 7 ausgewiesenen Lehrveranstaltungsstunden ist nur dann vorzunehmen, wenn der Ausfall von Lehrveranstaltungen vom Lehrenden zu vertreten ist und kein Ausgleich erfolgt ist.

Anlage 2

__________________________          
Name         
__________________________          
Amtsbezeichnung        
__________________________           
Fachbereich        
          
Betr.:Erklärung über Art und Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden an Fachhochschulen im WS ......... und         
SS ......... (Studienjahr)         
An den Rektor über den Fachbereichssprecher         
1.Umfang der Regellehrverpflichtung (im Studienjahr)         
 oals Professor36LVStd.         
 oals Lehrkraft für besondere Aufgaben entsprechend der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ...         
2.Reduzierung bzw. Befreiung von der Lehrverpflichtung            
 a)Beurlaubung...         
 b)Forschungssemester gem. § 29 Abs. 2 BremHG ...         
 c)Ermäßigung nach § 2 Abs. 2 LVVO (fehlender Bedarf, max. 25 % der Regellehrverpflichtung pro Semester) ...         
 d)Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 LVVO (wegen Übernahme folgender Funktion in der Selbstverwaltung:) ...         
 e)Ermäßigung nach § 6 Abs. 3, Satz 1 LVVO (wegen folgender Forschungs-/Entwicklungstätigkeiten bzw. Aufgaben/Funktionen) ...         
 f)Betreuungstätigkeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LVVO ...         
 g)Ermäßigung nach § 6 Abs. 4, 5 und 6 LVVO (wegen folgender besonderer Aufgaben) ...         
  Summe LVStd.        
3.Umfang der Lehrverpflichtung nach Abzug der Reduzierungen ...LVStd.         
               
4. Art und Umfang der Lehrtätigkeit           
Veranstaltungsplanung (Soll) Erfüllung der Lehrverpflichtung (Ist)
VAKurzbezeichnung der VA Art der VA VorgeseheneVorgeseheneAnrech-VorgeseheneTatsächlich ge-Tatsächlich geleistete
Nr.Wochen (W)Lehrveran-nungs-anrechenbareleistete Wochenanrechenbare Lehrver-
 oder Tagestaltungs-faktorLehrveran-(W) oder Tageanstaltungsstunden
 (T) derstunden staltungs-(T) 
 a)Vorlesungen, Veranstal-  stunden  
 Übungen,tung     
 Seminare      
   b)andere (Art      
angeben)      
123456789
Muster-  MathematikF 119 W21219 W2
eintrag 
         
         
         
WS        
         
         
             
         
         
         
SS        
         
             
 Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit erklärt. Summe___________________
 Bremen, denÜbertrag aus dem Vorjahr
  insges. zu berücksichtg.
     (Unterschrift)  Umfang der Lehrverpflichtung
     gem. Ziff. 3
    Differenz, zu übertragen
     auf das kommende Jahr

Hinweise
Zu Ziff. 4, Spalte 7:
Lehrveranstaltungsstunden
Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der gemäß § 48 Abs. 1 BremHG festgelegten Lehrveranstaltungszeit des Semesters (§ 2 Abs. 1 LVVO).
Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen (§ 3 Abs. 6 LVVO).
Zu Ziffer 4, Spalte 6:

a)

Voll anrechenbare Lehrveranstaltungsarten (§ 3 Abs. 3 LVVO):

Lehrveranstaltungsart F 1
Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffes, Vermittlung von Fakten und Methoden; Lehrender trägt vor, beantwortet Fragen; Studenten verhalten sich überwiegend rezeptiv, stellen Informationsfragen; z.B. Vorlesungen.
Lehrveranstaltungsart F 2
Systematische Durcharbeitung von Lehrstoffen und Zusammenhängen, Anwendung auf Fälle aus der Praxis; Lehrender leitet die Veranstaltung, gibt Einführung, stellt Aufgaben, gibt Lösungshilfen; Studenten arbeiten einzeln oder in Gruppen mit, lösen Aufgaben teilweise selbständig, aber in enger Rückkopplung mit dem Lehrenden; z.B. Übungen.
Lehrveranstaltungsart F 3
Erarbeitung von Fakten, Erkenntnissen, komplexen Problemstellungen im Wechsel von Vortrag und Diskussion; Lehrender leitet die Veranstaltung, führt die Diskussion; Studenten erarbeiten Beiträge, diskutieren die Beiträge; sind z.B. Seminare.
Lehrveranstaltungsart F 4
Erarbeitung von Lehrinhalten im Zusammenhang eines Geltungsbereichs und Anwendungsbereichs durch enge Verbindung des Vortrags mit dessen exemplarischer Vertiefung, findet weitgehend im Klassenverbund statt; Lehrender vermittelt und entwickelt den Lehrstoff unter Berücksichtigung von ihm veranlaßter Beteiligung der Studenten; Studenten beteiligen sich nach Maßgabe der Initiative des Lehrenden; z.B. seminaristischer Unterricht.
Lehrveranstaltungsart F 5
Erwerb und Vertiefung von Erkenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben; Lehrender leitet die Studenten an, überwacht die Veranstaltung; Studenten führen praktische Arbeiten und Versuche durch; z.B. Praktika.

b)

Nicht voll anrechenbare Lehrveranstaltungsarten (§ 3 Abs. 4 LVVO):

Die nicht unter § 3 Abs. 3 LVVO fallenden Lehrveranstaltungsarten werden bei Professoren und Hochschulassistenten zur Hälfte oder, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, zu 3/10 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Auf Antrag des Veranstalters kann der Fachbereichsrat auch die volle Anrechnung einer nicht unter die Lehrveranstaltungsarten nach Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltung im Einzelfall für ein Semester beschließen, wenn sie nachweislich einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit der gleichen zeitlichen Belastung der Professoren bzw. Hochschulassistenten verbunden ist. Der begründete Beschluß bedarf der Genehmigung des Rektors und ist dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zur Kenntnis zu geben.

c)

Anrechnung von Lehrveranstaltungen, an denen sich mehrere Lehrende beteiligen (§ 3 Abs. 7 LVVO):

Gemäß Studienordnung, Studienplan oder, solange diese nicht vorliegen, gemäß Beschluß des Fachbereichsrats notwendige interdisziplinäre oder fachbereichs- bzw. fachübergreifende Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können durch Beschluß des Fachbereichsrats mit einem Anrechnungsfaktor 3 insgesamt angerechnet werden. Sie werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung höchstens einfach angerechnet. Die Beteiligung und Anrechnung ist zwischen den Lehrenden abzusprechen und vor Beginn der Lehrveranstaltung dem Fachbereichsrat schriftlich anzuzeigen.
Die Voraussetzungen für diese Höchstanrechnung liegen in jedem Fall vor, wenn zwei oder mehr Lehrende an einer Lehrveranstaltung beteiligt sind.
Zu Ziffer 4, Spalte 8
Eine Reduzierung der in Spalte 4 ausgewiesenen Wochen oder Tage ist in jedem Fall des Ausfalls von Veranstaltungen vorzunehmen, egal ob diese vom Lehrenden zu vertreten ist oder nicht.
Zu Ziffer 4, Spalte 9
Eine Reduzierung der in Spalte 7 ausgewiesenen Lehrveranstaltungsstunden ist nur dann vorzunehmen, wenn der Ausfall von Lehrveranstaltungen vom Lehrenden zu vertreten ist und kein Ausgleich erfolgt ist.


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