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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (LVV)

Veröffentlichungsdatum:05.08.2002 Inkrafttreten01.09.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 321
Gliederungsnummer:2040-m-4

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juris-Abkürzung: LVV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-4
Amtliche Abkürzung:LVV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-m-4
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen
(LVV)
Vom 22. Juli 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2004

V aufgeh. durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441)

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Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung der an den staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Außer den in Absatz 1 und § 8 aufgeführten Lehrenden sind andere an den staatlichen Hochschulen hauptberuflich Tätige, vorbehaltlich der besonderen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses im Einzelfalle, weder berechtigt noch verpflichtet, im Rahmen ihrer hauptberuflichen Aufgaben Lehraufgaben wahrzunehmen.

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§ 2
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden, die im Rahmen der Studienangebote der staatlichen Hochschulen abgehalten werden, ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht an der Hochschule für Künste 60 Minuten Lehrzeit je Woche der nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegten Lehrveranstaltungszeit des Semesters.

(2) In der Vorlesungszeit erfüllen vollbeschäftigte Lehrende, deren Regellehrverpflichtung nicht ermäßigt wurde, ihr Lehrangebot in der Regel an mindestens drei Tagen pro Woche.

(3) Die Lehrverpflichtung nach §§ 4, 5 und 6 oder die nach § 7 Abs. 1 bis 6 ermäßigte Lehrverpflichtung der Lehrenden kann durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin mit Zustimmung des Dekans oder der Dekanin unterschritten werden, wenn auch nach Einschränkung der Lehraufträge alle nach gültiger Studien- und Prüfungsordnung oder Studienplan vorgesehenen Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer im Lehrangebot ausreichend enthalten sind und übergreifend keine Einsatzmöglichkeit besteht.

(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der zuständige Fachbereich den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Eine Übertragung zusätzlich geleisteter Lehrveranstaltungsstunden über den Zweijahreszeitraum hinaus ist mit Zustimmung des Dekans bis zu 50 % der Regellehrverpflichtung eines Semesters zulässig, wenn dieses für ein ordnungsgemäßes Lehrangebot erforderlich ist und ein Ausgleich auf andere Weise nicht geschaffen werden kann; Defizite dürfen über den Zweijahreszeitraum hinaus nicht übertragen werden und sind bis zum Ausscheiden aus der Hochschule auszugleichen. Die Lehrtätigkeit darf pro Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(5) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen erforderliche Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass

1.

Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllen;

2.

Lehrende einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professoren und Professorinnen können nur untereinander ausgleichen. Die Lehrverpflichtung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch in Bezug auf einzelne Lehrveranstaltungen nicht durch andere Lehrende erfüllt werden.

In diesen Fällen darf die Lehrtätigkeit der Lehrenden in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die in Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Dekan oder der Dekanin anzuzeigen.

(6) Die Lehrenden sind verpflichtet, den Dekan oder die Dekanin unverzüglich, spätestens nach Ablauf der zweiten Veranstaltungswoche, zu unterrichten, wenn an einer vorgesehenen Lehrveranstaltung weniger als fünf Studierende teilnehmen, und dazu einen Vorschlag über die Weiterführung oder Einstellung der Lehrveranstaltung zu machen. Der Dekan oder die Dekanin entscheidet über den Vorschlag und erörtert mit den Lehrenden, ob diese ein anderes Lehrangebot übernehmen können. Die Entscheidung des Dekans oder der Dekanin über eine vollständige oder teilweise Anrechnung der Veranstaltung auf die Lehrverpflichtung, wenn diese nicht weitergeführt und auch kein anderes Lehrangebot übernommen wird, bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin. Der Dekan oder die Dekanin kann für die Anzeige der Lehrenden eine kürzere Frist oder für bestimmte Lehrveranstaltungen eine andere Mindeststudierendenzahl bestimmen. Die Pflicht zur Meldung des Abbruchs oder Ausfalls einer Lehrveranstaltung, auch nach der zweiten Veranstaltungswoche, bleibt unberührt. Die Lehrenden sind auch verpflichtet, dem Dekan oder der Dekanin unverzüglich anzuzeigen, wenn sie absehbar ihre Lehrveranstaltungen nicht durchführen können. Die Lehrenden sind darüber hinaus verpflichtet, dem Dekan oder der Dekanin unverzüglich anzuzeigen, wenn einzelne Lehrveranstaltungstermine ausfallen oder verlegt werden.

(7) Die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig schriftlich über den Dekan oder die Dekanin dem Rektor oder der Rektorin nachzuweisen; das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.

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§ 3
Lehrveranstaltungen

(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind als Lehrveranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 1 diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die gemäß Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplan für ein ordnungsgemäßes Studium vorgesehen sind. Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Studiengangs durch hauptberuflich oder nebenberuflich oder nebenamtlich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden; im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sind allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Das Erfordernis bezieht sich auch auf Anforderungen von Studiengängen, denen der oder die betreffende Lehrende nicht zugeordnet ist, für die der oder die Lehrende aber über die verlangte Qualifikation verfügt.

(2) Liegt eine genehmigte Studienordnung, die die nach Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen nach Art, Zahl und Dauer enthält, nicht vor, so bestimmt der Dekan oder die Dekanin, welche Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen abzuhalten sind. Er bestimmt über die Anrechnung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung.

(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Der Fachbereichsrat trifft im Rahmen dieser Verordnung eine generelle Festlegung über die Anrechnungsfaktoren der in den Studienplänen vorgesehenen Veranstaltungsarten, die der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin bedarf.

(4) Lehrveranstaltungen an nichtbremischen Hochschulen, mit denen ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde, können mit Zustimmung des Dekans auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn gleichzeitig Lehrveranstaltungen der Kooperationshochschule in das Lehrangebot der Bremer Hochschule eingebracht werden. Der Ausgleich der Lehrveranstaltungen soll innerhalb eines Jahres erfolgen.

(5) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte oder, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten und Studentinnen nicht erforderlich ist, zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Auf Antrag des Veranstalters oder der Veranstalterin kann der Fachbereichsrat auch die volle Anrechnung einer nicht unter die Lehrveranstaltungsarten nach Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltung im Einzelfall für ein Semester beschließen, wenn sie nachweislich einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit der gleichen zeitlichen Belastung der Lehrenden verbunden ist.

(6) Bei Exkursionen wird je Tag ein Fünftel der den Lehrenden für eine Woche obliegenden Lehrverpflichtung angerechnet.

(7) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 6; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.

(8) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(9) Lehrveranstaltungen, die teilweise oder vollständig multimedial gestützt gestaltet angeboten werden, können auf Antrag der Lehrenden wie Veranstaltungen gemäß Abs. 3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn sie nachweislich einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit der gleichen zeitlichen Belastung der Lehrenden verbunden sind.

(10) Interdisziplinäre oder fachbereichs- oder fachübergreifende Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können bei der Universität mit dem Anrechnungsfaktor 1,5 und bei Fachhochschulen mit dem Anrechnungsfaktor 3 insgesamt angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Dekan oder die Dekanin. Sie werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung jedoch höchstens einfach angerechnet. Die Beteiligung und Anrechnung ist zwischen den Lehrenden abzusprechen und vor Beginn der Lehrveranstaltung dem Dekan oder der Dekanin schriftlich anzuzeigen.

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Abschnitt 2
Regellehrverpflichtung

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§ 4
Universität Bremen

An der Universität Bremen haben die Lehrenden folgende Regellehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen
8 Lehrveranstaltungsstunden.

2.

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
8 Lehrveranstaltungsstunden
Unter Berücksichtigung des Qualifikationsstandes und des Umfangs anderer Dienstaufgaben kann die Lehrverpflichtung auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin.

3.

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, anstelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung

a)

in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen von höchstens
8 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in befristeten Beschäftigungsverhältnissen von höchstens
4 Lehrveranstaltungsstunden.

4.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes

24 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden

den Lehrkräften neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 16 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin.

5.

Werden die unter Nummern 1 bis 4 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.


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§ 5
Hochschule für Künste

An der Hochschule für Künste haben die Lehrenden folgende Regellehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen:

a)

in künstlerischen Fächern
18 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in wissenschaftlichen Fächern
8 Lehrveranstaltungsstunden.

2.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes
24 Lehrveranstaltungsstunden.
Werden den Lehrkräften neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin.

3.

Werden die unter Nummer 1 und 2 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Regellehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.


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§ 6
Fachhochschulen

An Fachhochschulen haben die Lehrenden folgende Regellehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen
18 Lehrveranstaltungsstunden.

2.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes
24 Lehrveranstaltungsstunden.
Werden den Lehrkräften neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin.

3.

Werden unter Nummer 1 und 2 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Regellehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.


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§ 7
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung

(1) Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung können unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch das erforderliche Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung kann jeweils höchstens für vier Semester ausgesprochen werden; in den Fällen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 kann sie für die Dauer der Amtszeit genehmigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Regellehrverpflichtung auf Antrag durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule ermäßigt werden:

1. Konrektoren und Konrektorinnenin der Regel um bis zu 75 v.H.,
2.Dekane und Dekaninnenum bis zu 50 v.H.,
3.Studiendekane/Studiendekaninnen um bis zu 25 v.H.,
bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Funktion eines stellvertretenden Dekans oder einer stellvertretenden Dekanin um bis zu 50 v.H.
je nach Größe des Fachbereichs.  

Eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Aufgaben oder Funktionen mindestens für die Dauer eines Jahres übertragen werden. Werden von einem oder einer Lehrenden mehrere der unter Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden, dies gilt nicht für die gleichzeitige Wahrnehmung der Ämter des Studiendekans bzw. der Studiendekanin und des stellvertretenden Dekans bzw. der stellvertretenden Dekanin.

(3) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, die vom zuständigen Organ übertragen worden sind, insbesondere Sprecher oder Sprecherinnen von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs, Studienfachberatung, Praktikantenbetreuung, Praxissemesterbetreuung und Vorsitz des Prüfungsausschusses sowie Aufgaben und Funktionen mit Bedeutung für die Hochschule insgesamt kann der Rektor oder die Rektorin unter Berücksichtigung des Lehrangebots im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. Die Ermäßigung soll 25 v.H. des Lehrdeputats nicht überschreiten, wobei die Zahl der Studierenden zu berücksichtigen ist.

(4) Soweit an einer Fachhochschule das erforderliche Lehrangebot, einschließlich der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungen für den entsprechenden Studiengang, nach Feststellung des Rektors oder der Rektorin abgedeckt ist, kann dieser oder diese für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Funktionen Ermäßigungen gewähren:

1.

Für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben können Ermäßigungen gewährt werden, die 5 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen an einer Fachhochschule und bei einzelnen Professoren und Professorinnen acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten sollen; soweit Ermäßigungen aus Drittmitteln kompensiert werden können, sind sie auf diese Höchstgrenze nicht anzurechnen.

2.

Für weiterer Aufgaben und Funktionen in der Fachhochschule, insbesondere Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können Ermäßigungen gewährt werden, die 2 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen an einer Fachhochschule und bei einzelnen Professoren und Professorinnen vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten sollen.

Im übrigen kann an Fachhochschulen die Betreuung einer Diplomarbeit bei geisteswissenschaftlichen Fächern mit 0,33 und bei naturwissenschaftlichen und technischen Fächern bis zu 0,5 einmal je Arbeit eines Studenten oder einer Studentin auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Jedem oder jeder Lehrenden können höchstens zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Semester für Betreuungstätigkeiten nach Satz 2 auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

(5) Wenn und soweit eine Lehrtätigkeit, insbesondere solange der Lehrbetrieb in einem neuen Studiengang noch nicht aufgenommen wurde oder nicht ausgeübt werden kann, kann die Lehrverpflichtung ganz oder teilweise durch die Mitwirkung an der Planung und Einrichtung des Studiengangs und an besonderen Forschungsaufgaben als erfüllt angesehen werden. Die Entscheidung trifft der Rektor oder die Rektorin.

(6) Werden einem oder einer Lehrenden Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule zugewiesen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben unter Beteiligung des Rektors oder der Rektorin die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 8
Übergangsvorschriften

Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Regellehrverpflichtung (§ 2):

1.

Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen auf Zeit
6 Lehrveranstaltungsstunden.

2.

Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen auf Lebenszeit
8 Lehrveranstaltungsstunden.

3.

Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen
6 Lehrveranstaltungsstunden,

4.

Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, anstelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung von höchstens
4 Lehrveranstaltungsstunden.

Im übrigen finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sinngemäß Anwendung; § 2 Abs. 7 gilt nicht für wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen und § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2, gilt nur für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen.

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§ 9
Bremische Urlaubsverordnung

Die Vorschriften der Bremischen Urlaubsverordnung bleiben unberührt.

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