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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege im Lande Bremen (Fachschulverordnung Heilerziehungspflege - FSHEPV) vom 5. Januar 199410.02.1994 bis 31.07.2002
Eingangsformel10.02.1994 bis 31.07.2002
Inhaltsverzeichnis10.02.1994 bis 31.07.2002
Teil 1 - Ausbildung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 1 - Anwendungsbereich10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 2 - Aufgaben und Ziele10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 3 - Dauer und Organisation des Bildungsgangs10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 5 - Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 6 - Versetzungen29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 7 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung10.02.1994 bis 31.07.2002
Teil 2 - Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 8 - Allgemeines, Berechtigung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 9 - Abnahme der Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 10 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 12 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 13 - Erste Prüfungskonferenz10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 14 - Schriftliche Prüfung29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 15 - Praktische Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 16 - Zweite Prüfungskonferenz10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 17 - Mündliche Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 18 - Noten29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 19 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 20 - Wiederholung der Prüfung10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 21 - Täuschung und Behinderung29.07.1997 bis 31.07.2002
§ 22 - Versäumnis10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 23 - Niederschriften10.02.1994 bis 31.07.2002
Teil 3 - Schlußbestimmungen10.02.1994 bis 31.07.2002
§ 24 - Inkrattreten10.02.1994 bis 31.07.2002
Anlage 1 - Bestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Heilerziehungspflege10.02.1994 bis 31.07.2002

Verordnung über die privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege im Lande Bremen (Fachschulverordnung Heilerziehungspflege - FSHEPV)

Fachschulverordnung Heilerziehungspflege

Veröffentlichungsdatum:09.02.1994 Inkrafttreten29.07.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.07.1997 bis 31.07.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.09.1997 (Brem.GBl. S. 333)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 73
Gliederungsnummer:223-d-3

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juris-Abkürzung: FSHEPV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-d-3
Amtliche Abkürzung:FSHEPV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-d-3
Verordnung über die privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege im Lande Bremen
(Fachschulverordnung Heilerziehungspflege - FSHEPV)
Vom 5. Januar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.07.1997 bis 31.07.2002

V aufgeh. durch § 31 der Verordnung vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.09.1997 (Brem.GBl. S. 333)

Aufgrund des § 14a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 433) geändert worden ist, und des Antrags der Wirtschafts- und Sozialakademie der Angestelltenkammer Bremen wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1:
Ausbildung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3Dauer und Organisation des Bildungsgangs
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne
§ 5Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 6Versetzungen
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
Teil 2:
Prüfung
§ 8Allgemeines
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 13Erste Prüfungskonferenz
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Praktische Prüfung
§ 16Zweite Prüfungskonferenz
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Noten
§ 19Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 20 Wiederholung der Prüfung
§ 21Täuschung und Behinderung
§ 22Versäumnis
§ 23Niederschriften
Teil 3:
Schlußbestimmungen
§ 24Inkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Ausbildung und die Prüfung zum Heilerziehungspfleger und zur Heilerziehungspflegerin an der privaten Fachschule für Heilerziehungspflege der Wirtschafts- und Sozialakademie der Angestelltenkammer Bremen (Schule).

§ 2
Aufgaben und Ziele

Die Fachschule für Heilerziehungspflege vermittelt den Schülern die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um selbständig und verantwortlich unter Berücksichtigung ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte die Betreuung, Förderung und Bildung von Menschen mit geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen wahrzunehmen und im Augenblick des tatsächlichen Einsatzes in ihrer Komplexität zu erfassen und problementsprechend entscheiden und handeln zu können. Außerdem soll die Ausbildung die Schüler befähigen, zur sozialen Eingliederung der zu betreuenden Menschen beizutragen.

§ 3
Dauer und Organisation des Bildungsgangs

(1) Der Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt mindestens 34 Stunden. Der Unterricht gliedert sich in einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen und fachpraktischen – Lernbereich.

(2) Während der Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege sind zwei Praktika von jeweils mindestens sechs Wochen, höchstens jedoch acht Wochen Dauer abzuleisten. Die Praktika dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das erste Praktikum findet im ersten Jahr frühestens nach vier Monaten im Bereich der Grundpflege, das zweite Praktikum im zweiten Jahr im Bereich der sozialpädagogischen Betreuung statt.

(3) Die Praktika werden von der Schule betreut. Sie finden in geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, daß die in der Heilerziehungspflege anfallenden Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Damit eine ausreichende Betreuung der Praktika sichergestellt werden kann, soll sich die Praktikumsstelle im Lande Bremen befinden. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

(4) Während der Praktika ist der Schüler von der betreuenden Lehrkraft der Schule zu besuchen.

(5) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(6) Der Schüler hat einen Bericht über jedes Praktikum zu erstellen, dessen Themenstellung nach Rücksprache mit der Praktikumsstelle und der Schule festgelegt wird.

(7) Das Nähere über die Praktika ergibt sich aus Anlage 1.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 2.

(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Lehrpläne, die Praktika auf der Grundlage der genehmigten Ausbildungspläne. Lehrpläne und Ausbildungspläne erstellt die Schule. Die Genehmigung erteilt der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 5
Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung

(1) In jedem in der Stundentafel ausgewiesenen Fach des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen – fachtheoretischen – Lernbereichs sind in jedem Jahr, in dem dieses Fach unterrichtet wird, mindestens zwei schriftliche Leistungskontrollen anzufertigen. Die Schule hat die schriftlichen Leistungskontrollen auf Verlangen dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen.

(2) In jedem in der Stundentafel ausgewiesenen Fach des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs sind in jedem Jahr zwei praktische Leistungskontrollen durchzuführen, zur Vorbereitung der praktischen Leistungsnachweise sind schriftliche Ausarbeitungen anzufertigen. Zu den praktischen Leistungskontrollen ist der Senator für Bildung und Wissenschaft mindestens vier Wochen vor der Durchführung einzuladen. An die Stelle einer praktischen Leistungskontrolle kann ein schriftlicher Bericht treten. Die Leistungskontrollen müssen jeweils spätestens vier Wochen vor Ende eines Schulhalbjahres stattfinden, der letzte Bericht spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungskonferenz vorliegen. Die Ausarbeitungen und die Berichte sind auf Verlangen dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen.

(3) Mindestens am Ende des ersten Jahres werden Zeugnisse erteilt. Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 17 sowie § 33 Abs. 1 der Zeugnisordnung entsprechend. Ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft ist zu den Zeugniskonferenzen einzuladen. Durchschriften der Zeugnisse oder Zeugnislisten sind ihm unverzüglich vorzulegen.

(4) Spätestens vier Wochen nach Abschluß des jeweiligen Praktikums ist der Schule von der Praktikumsstelle, in der das Praktikum durchgeführt wurde, eine Beurteilung vorzulegen. Die Bescheinigung enthält Angaben über den Verlauf des Praktikums und eine Beurteilung des Stands der Fertigkeiten.

§ 6
Versetzungen

Nach dem ersten Jahr wird über die Versetzung entschieden. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 sowie § 44 Abs. 1 und 2 des Bremischen Schulgesetzes und der §§ 2, 5, 6, 9 und 17 der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen entsprechend. Ausschlaggebend für die Versetzung ist das mit Erfolg abgeleistete Praktikum in der Grundpflege.

§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

den Realschulabschluß,

2.

eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat und

3.

eine weitere Berufstätigkeit von insgesamt zwei Jahren Dauer nachweisen kann; auf diese Zeit werden angerechnet

a)

die Tätigkeit im eigenen oder fremden Familienhaushalt,

b)

das freiwillige soziale Jahr und

c)

der abgeleistete Grundwehrdienst oder der zivile Ersatzdienst, soweit in ihrem Rahmen hauswirtschaftliche, krankenpflegerische oder sozialpflegerische Tätigkeiten ausgeübt wurden.

4.

die für den Beruf des Heilerziehungspflegers oder der Heilerziehungspflegerin erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Die gesundheitliche Eignung ist vorhanden, wenn der Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes und von körperlichen Behinderungen ist, die die Ausübung des Berufs einschränken.

(2) Zugelassen wird auch, wer anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Angerechnet werden

1.

Berufstätigkeiten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer und

2.

die Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn wenigstens zwei Kinder oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen waren.

(3) Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Schule im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(5) Auf Antrag der Schule kann der Senator für Bildung und Wissenschaft in besonderen Einzelfällen zulassen, daß von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 abgewichen wird.

Teil 2
Prüfung

§ 8
Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (praktische, schriftliche und mündliche Prüfung).

(2) Die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin erhält, wer nach erfolgreicher Abschlußprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat. Das Nähere regelt der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen.

§ 10
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales, Geschäftsbereich Jugend und Soziales, als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

ein Vertreter des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales, Geschäftsbereich Gesundheit,

4.

ein vom Senator für Bildung und Wissenschaft beauftragter Lehrer des öffentlichen Schulwesens,

5.

der pädagogische Leiter der Schule.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören ferner die Lehrer der Schule, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, sowie jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Der aus ihrem Kreis jeweils fachlich zuständige Lehrer ist bei der Beschlußfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.

(3) Zur Durchführung der praktischen und der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,

2.

ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses,

3.

der Lehrer der Schule, der zuletzt in dem betreffenden Prüfungsfach unterrichtet hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1 oder ihre Vertreter, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Jahres.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule fest. Der pädagogische Leiter der Schule teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und -termine durch Aushang mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 und 22 bekanntzugeben.

§ 12
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Schule meldet die zu prüfenden Schüler spätestens drei Wochen vor der ersten Prüfungskonferenz beim Senator für Bildung und Wissenschaft an. Der Anmeldung sind die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllt, zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Schule ist und das Praktikum im Bereich der sozialpädagogischen Betreuung mit Erfolg durchlaufen hat.

§ 13
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Schule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Jahres. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Pädagogik einschließlich Behindertenpädagogik,

3.

Didaktik und Methodik in der Heilerziehungspflege,

4.

eines der Fächer Psychologie oder Ganzheitliche Pflege und Betreuung einschließlich Gesundheits- und Krankheitslehre und

5.

Berufskunde und Rechtslehre.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Berufskunde und Rechtslehre mindestens 120 Minuten, höchstens jedoch 180 Minuten, in den übrigen Fächern jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

(3) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.

(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den pädagogischen Leiter der Schule zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 15
Praktische Prüfung

(1) Die Fächer der praktischen Prüfung sind die Prüfungsfächer des fachrichtungsbezogenen- fachpraktischen-Lernbereichs. Im Fach Sozialpädagogische Praxis wird eine praktische Prüfung nur dann durchgeführt, wenn der Prüfling als Vornote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Die praktische Prüfung wird in der Schule durchgeführt.

(2) Im Fach Ganzheitliche Pflege und Betreuung ist eine Aufgabe zu stellen, die den Anforderungen im Beruf entsprechend pflegerische und sozialpädagogische Gesichtspunkte einbezieht. Die Aufgaben sollen so bemessen sein, daß sie innerhalb einer Zeitstunde gelöst werden können. Die Aufgaben werden fünf Tage vor Duchführung durch Auslosung an die Prüflinge verteilt. Der Prüfling bereitet die Durchführung der Aufgabe innerhalb von zwei Unterrichtstagen vor, an denen er vom Unterricht befreit ist, und stellt schriftlich seine Überlegungen und seine Vorhaben dar. In der praktischen Durchführung soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, behinderte Menschen zu versorgen, zu betreuen und zu pflegen. Dabei soll der Prüfling wenigstens eine Person anleiten. Der jeweilige Prüfungsausschuß soll vom Beginn der Durchführung der Aufgabe an für 20 bis 30 Minuten anwesend sein.

(3) Im Fach Sozialpädagogische Praxis sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine praktische Aufgabe zu prüfen. Der Prüfling ist in angemessenem Umfang vom Unterricht zu befreien, um den Arbeitsplan für die Durchführung der Prüfungsaufgabe auszuarbeiten. Die Zeit für die Durchführung der Aufgabe beträgt in der Regel 20 bis 30 Minuten.

(4) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung eine Anzahl von Aufgabenvorschlägen mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vor, die im Fach Ganzheitliche Pflege und Betreuung die Zahl der Prüflinge um eine überschreitet und in den übrigen Fächern der praktischen Prüfung der Hälfte der Zahl der Prüflinge entspricht. § 14 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 16
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nichts bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der praktischen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung und

4.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme der Fächer des fachrichtungsbezogenen – fachpraktischen – Lernbereichs alle Unterrichtsfächer des letzten Jahres sein.

(2) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Darüber hinaus finden mündliche Prüfungen in Fächern statt, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(3) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(4) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach nach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem pädagogischen Leiter der Schule mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(5) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen die Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit des Schülers ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(6) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 18
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 19
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote im Fach Pädagogik einschließlich Behindertenpädagogik oder Ganzheitliche Pflege und Betreuung einschließlich Gesundheits- und Krankheitslehre „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines Faches desselben Lernbereichs ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

5.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin ist der Schüler berechtigt, am Unterricht des zweiten Jahres teilzunehmen.

§ 21
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 22
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflingen den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen, die praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Schlußbestimmungen

§ 24
Inkrattreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Bremen, den 5. Januar 1994
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

zu § 3 Abs. 7

Bestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Heilerziehungspflege

1.
Gemeinsame Bestimmungen
1.1

Auswahl und Wechsel der Praktikumsstellen

Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt mit Genehmigung der Schule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schule im Einzelfall.

1.2

Aufgaben der Praktikumsstelle

Der Praxisanleiter soll mit der Schule eng zusammenarbeiten. Er führt mit dem Schüler begleitende Gespräche über die geleistete Arbeit, besondere Vorkommnisse und das Arbeitsverhalten. Dem Schüler ist Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme über den jeweiligen Leistungsstand zu geben.

1.3

Aufgaben der Schüler

1.3.1

Der Schüler soll die übertragenen Aufgaben zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

1.3.2

Der Schüler hat jeweils einen Bericht zu erstellen, dessen Themenstellung nach Rücksprache mit der Praktikumsstelle und der Schule festgelegt wird. Der Bericht soll etwa zehn Seiten umfassen.

1.4

Aufgaben der Schule

1.4.1

Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt qualifizierte Fachkraft der Fachschule betreut. Während des Praktikums finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Fachkraft statt.

1.4.2

Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden zwei bis drei Treffen mit den Schülern statt. Die Treffen sind in der Regel am Nachmittag durchzuführen.

1.4.3

Praktikumsstellen und Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über Ziele und Inhalte des Praktikums zu informieren, ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

1.5

Verlängerung des Praktikums

Über die Verlängerung des Praktikums entscheidet die Schule in Absprache mit der Praktikumsstelle.

1.6

Beurteilung und Bewertung des Praktikums

1.6.1

Am Ende des Praktikums ist von der Praktikumsstelle eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilung werden von der Schule Vordrucke ausgegeben. Dem Schüler ist die Beurteilung zur Kenntnis zu geben, er kann zur Beurteilung Stellung nehmen.

1.6.2

Aufgrund der Beurteilung der Praktikumsstelle und des Berichts des Schülers wird das Praktikum von der Schule bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

1.7

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

2.
Grundpflegepraktikum
2.1

Voraussetzungen in der Praktikumsstelle

Als Praktikumsstellen sind geeignet:

-

Einrichtungen für Schwerst- und Mehrfachbehinderte

-

Altenpflegeheime

-

Krankenhäuser mit Psychiatrie und Rehabilitations-Abteilung, in denen eine Praxisanleitung gewährleistet ist. Der Praxisanleiter soll über eine pflegerische Qualifikation verfügen.

2.2

Aufgaben im Grundpflegepraktikum

Der Schüler soll sich auf die Situation in der Pflegeeinrichtung einstellen und an den Arbeitsabläufen teilnehmen. Er soll grundpflegerische Tätigkeiten im Sinne einer Förderpflege kennenlernen und unter Anleitung durchführen.

2.3

Ziel des Praktikums

Der Schüler soll am Ende des Praktikums fähig sein, notwendige grundpflegerische Tätigkeiten zu erkennen auch unter psychosozialen Aspekten, sie in eine sozialpädagogische Betreuung des Bewohners zu integrieren und selbständig auszuführen. Weiterhin soll er in der Lage sein zu erkennen, wann Arzt oder Ärztin oder Krankenschwester oder Krankenpfleger benachrichtigt werden müssen.

2.4

Ausbildungsplan

2.4.1

Die Ausbildung soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

2.4.1.1

Technik des Bettens

2.4.1.2

Lagerung des Kranken

2.4.1.3

Anwendung von Lagerungshilfen

2.4.1.4

Körperpflege

2.4.1.5

Anwendung von Pflegehilfsmitteln

2.4.1.6

Beobachtung des Kranken

2.4.1.7

Ausscheidungen

2.4.1.8

Messen von Temperatur, Puls und Blutdruck

2.4.1.9

Luftbefeuchtung – Inhalation

2.4.1.10

Mobilisation des Kranken

2.4.1.11

Durchführung laufender Desinfektion

2.4.1.12

Versorgung mit Speisen

2.4.1.13

Prophylaxe

2.4.2

Im Verlauf des Praktikums soll der Schüler lernen, grundpflegerische Tätigkeiten zunehmend selbständig durchzuführen.

3.
Sozialpädagogisches Praktikum
3.1

Voraussetzungen in der Prakikumsstelle

Als Praktikumsstellen geeignet sind soziale Einrichtungen, in denen in jedem Fall betreuende und erzieherische, gegebenenfalls auch pflegerische Aufgaben zu übernehmen sind und eine Praxisbetreuung gewährleistet ist. Der Praxisanleiter soll über eine pädagogische Ausbildung verfügen.

3.2

Aufgaben im sozialpädagogischen Praktikum

Der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Er soll betreuende und erzieherische Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der zu Betreuenden im Sinne einer Förderpflege übernehmen.

3.3

Ziel des Praktikums

Der Schüler soll am Ende des Praktikums

-

fähig sein, die Bedürfnisse und Probleme der zu betreuenden Menschen zu erkennen und zu berücksichtigen,

-

Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens kennen und anwenden können

3.4

Ausbildungsplan

Die Ausbildung soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

-

Einweisung in den Tagesablauf

-

Information über familiäre und soziale Struktur

-

Einführung in erzieherische und betreuende Tätigkeiten und

-

Gemeinsame Planung von erzieherischen und pädagogisch-methodischen Aktivi-täten sowie deren Durchführung.

Im Verlauf des Praktikums soll der Schüler lernen, zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.



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