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Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten aus dem Datenverarbeitungssystem BREPOS (Hafendatenübermittlungsverordnung - HaDÜV)

Hafendatenübermittlungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:23.09.1997 Inkrafttreten11.06.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.1999 bis 11.07.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 341
Gliederungsnummer:206-h-1

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juris-Abkürzung: HaDÜV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-h-1
Amtliche Abkürzung:HaDÜV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-h-1
Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten
aus dem Datenverarbeitungssystem BREPOS
(Hafendatenübermittlungsverordnung - HaDÜV)
Vom 23. September 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.1999 bis 11.07.2001

V aufgeh. durch § 17 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 227)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 {Brem.GBl. S. 343, 378 - 206-a-l) verordnet der Senat:

§ 1
Grundsätze

Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen für die in den §§ 3 bis 9 auf geführten Dienststellen und Körperschaften zu den dort genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten aus dem Datenverarbeitungssystem BREPOS des Hansestadt Bremischen Hafenamtes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

§ 2
Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete der in den §§ 3 bis 9 genannten Dienststellen und Körperschaften erfolgt:

1.

Das Hansestadt Bremische Hafenamt überwacht als speichernde Stelle die Übertragungsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Die Übertragungsprozeduren dürfen nur die für die Aufgabenerfüllung der abrufberechtigten Stellen erforderlichen aktuellen Daten enthalten;

2.

den Kreis der berechtigten Bediensteten bestimmt schriftlich die Leitung der abrufenden Stelle.

(2) Das Hansestadt Bremische Hafenamt hat zu protokollieren, von wem und wann die einzelnen festgelegten Daten abgerufen worden sind. Die Möglichkeit, den Datenabruf überprüfen zu können, ist für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewährleisten.

§ 3
Datenabruf durch die Berufsfeuerwehr Bremen und die Berufsfeuerwehr Bremerhaven

Die Berufsfeuerwehr Bremen und die Berufsfeuerwehr Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Bremischen Brandschutzgesetzes folgende Daten abrufen:

1.

Vorgangsnummer der Verkehrslenkung,

2.

Laufende Nummer der Verkehrslenkung,

3.

Verkehrskennzeichen,

4.

Schiffsname,

5.

Funkrufzeichen,

6.

Schiffstypcode,

7.

Nationalitätencode des Schiffes,

8.

Technische Schiffsangaben,

9.

Maklerkurzbezeichnung,

10.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

11.

Angaben zum Liegeplatz,

12.

Gefahrengutkennzeichen,

13.

Referenznummern Gefahrengut,

14.

Kennzeichen: Export/Import/Transit,

15.

Staupositionen an Bord (Optional),

16.

Technischer Stoffname,

17.

Gefahrengutklasse,

18.

UN-Nummer,

19.

Verpackungsanzahl/Verpackungskennzeichen,

20.

Gewicht in KG (Brutto und, oder Netto),

21.

Umschlagsdatum/-uhrzeit,

22.

Anmeldedatum/-uhrzeit,

23.

Statuskennzeichen: Schiff/Land,

24.

Verkehrsträgerangaben,

25.

Hafenanlaufangaben,

26.

Verfügungsberechtigter der Ladung,

27.

Ansprechpartner/Telefon,

28.

Containereignercode,

29.

Containernummer,

30.

Bereitstellungsort der Ladung an Land,

31.

Technische Merkmale des Stoffes,

32.

Transportgenehmigungsnummer.


§ 4
Datenabruf durch das Wasserschutzpolizeiamt Bremen

Das Wasserschutzpolizeiamt Bremen darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Bremischen Polizeigesetzes folgende Daten abrufen:

1.

Vorgangsnummer der Verkehrslenkung,

2.

Laufende Nummer der Verkehrslenkung,

3.

Verkehrskennzeichen,

4.

Schiffsname,

5.

Funkrufzeichen,

6.

Schiffstypcode,

7.

Nationalitätencode des Schiffes,

8.

Technische Schiffsangaben,

9.

Maklerkurzbezeichnung,

10.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

11.

Angaben zum Liegeplatz,

12.

Gefahrengutkennzeichen,

13.

Referenznummern Gefahrengut,

14.

Kennzeichen: Export/Import/Transit

15.

Staupositionen an Bord (Optional),

16.

Technischer Stoffname,

17.

Gefahrengutklasse,

18.

UN-Nummer,

19.

Verpackungsanzahl/Verpackungskennzeichen,

20.

Gewicht in KG (Brutto und, oder Netto),

21.

Umschlagsdatum/-uhrzeit,

22.

Anmeldedatum/-uhrzeit,

23.

Statuskennzeichen: Schiff/Land,

24.

Verkehrsträgerangaben,

25.

Hafenanlaufangaben,

26.

Verfügungsberechtigter der Ladung,

27.

Ansprechpartner/Telefon,

28.

Containereignercode,

29.

Containernummer,

30.

Bereitstellungsort der Ladung an Land,

31.

Technische Merkmale des Stoffes,

32.

Transportgenehmigungsnummer.


§ 5
Datenabruf durch die Hafengesundheitsämter

Das Hafengesundheitsamt Bremen und das Hafen- gesundheits- und Quarantäneamt Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 22 des Gesundheitsdienstgesetzes, nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften, nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen und der Trinkwasserverordnung im Hafengebiet und auf Schiffen folgende Daten abrufen:

1.

Laufende Nummer der Verkehrslenkung,

2.

Verkehrskennzeichen,

3.

Schiffsname,

4.

Funkrufzeichen,

5.

Schiffstypcode,

6.

Nationalitätencode des Schiffes,

7.

Technische Schiffsangaben,

8.

Maklerkurzbezeichnung,

9.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

10.

Angaben zum Liegeplatz,

11.

Gefahrengutkennzeichen,

12.

Referenznummern Gefahrengut,

13.

Kennzeichen: Export/Import/Transit,

14.

Staupositionen an Bord (Optional),

15.

Technischer Stoffname,

16.

Gefahrengutklasse,

17.

UN-Nummer,

18.

Verpackungsanzahl/Verpackungskennzeichen,

19.

Gewicht in KG (Brutto und, oder Netto),

20.

Anmeldedatum/-uhrzeit,

21.

Statuskennzeichen: Schiff/Land,

22.

Verkehrsträgerangaben,

23.

Hafenanlaufangaben,

24.

Containereignercode,

25.

Containernummer,

26.

Bereitstellungsort der Ladung an Land,

27.

Technische Merkmale des Stoffes,

28.

Transportgenehmigungsnummer.


§ 6
Datenabruf durch die Wasser- und Schiffahrtsämter des Bundes

Die Wasser- und Schiffahrtsämter des Bundes im Land Bremen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes folgende Daten ab- rufen:

1.

Vorgangsnummer der Verkehrslenkung,

2.

Funkrufzeichen,

3.

Schiffsname,

4.

Nationalitätencode des Schiffes,

5.

Technische Schiffsangaben,

6.

Aktueller Tiefgang,

7.

Liegeplatzcode,

8.

Tatsächliches Abfahrtsdatum/-uhrzeit,


§ 7
Datenabruf durch die See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven

Die See-Berufsgenossenschaft Hamburg, Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven, darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes folgende Daten abrufen:

1.

Verkehrskennzeichen,

2.

Schiffsname,

3.

Funkrufzeichen,

4.

IMO-Nummer,

5.

Schiffstypencode,

6.

Nationalitätencode des Schiffes,

7.

Technische Schiffsangaben,

8.

Maklerkurzbezeichnung,

9.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

10.

Angaben zum Liegeplatz.


§ 8
Datenabruf durch die Zollämter

Die Zollämter im Land Bremen dürfen zur Erfüllung der zollamtlichen Anmeldungen folgende Daten abrufen:

1.

Verkehrskennzeichen,

2.

Schiffsname,

3.

Funkrufzeichen,

4.

IMO-Nummer,

5.

Schiffstypencode,

6.

Nationalitätencode des Schiffes,

7.

Technische Schiffsangaben,

8.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

9.

Angaben zum Liegeplatz.


§ 9
Datenabruf durch die Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland

Die Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland Cuxhaven darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Anlaufbedingungsverordnung folgende Daten abrufen:

1.

Verkehrskennzeichen,

2.

Schiffsname,

3.

Funkrufzeichen,

4.

Schiffstypencode,

5.

Nationalitätencode des Schiffes,

6.

Technische Schiffsangaben,

7.

Ankunfts-/Abfahrtszeiten,

8.

Bestimmungshafen,

9.

Gefahrengutkennzeichen,

10.

Referenznummern Gefahrengut,

11.

Kennzeichen: Export/Import/Transit,

12.

Staupositionen an Bord,

13.

Technischer Stoffname,

14.

Gefahrengutklasse,

15.

UN-Nummer,

16.

Verpackungsanzahl/Verpackungskennzeichen,

17.

Gewicht in KG (Brutto und, oder Netto),

18.

Containereignercode,

19.

Containernummer.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,

Beschlossen, Bremen, den 23. September 1997
Der Senat


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