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Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:03.07.2000 Inkrafttreten19.07.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.07.2000 (Brem.GBl. S. 297)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 232
Gliederungsnummer:2190-b-1

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juris-Abkürzung: HuV BR 2000
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-b-1
juris-Abkürzung:HuV BR 2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-b-1
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven
Vom 7. Juni 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.07.2000 (Brem.GBl. S. 297)

Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1993 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (BremGBl. S. 361), wird für die Stadt Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet:

§ 1
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
Bullterrier
Pit-Bull-Terrier
Mastino Napolitano
Fila Brasileiro
Mastino Espanol
American Staffordshire Terrier
Staffordshire-Bull-Terrier
Dogo Argentino
Bandog
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

(3) Mit Hunden nach Absatz 2 darf nicht gezüchtet werden. Der gewerbsmäßige Handel mit diesen Hunden ist verboten.

(4) Hunde nach Absatz 2 dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

§ 2
Halten gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

(2) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Gefährlicher Hund!“ kenntlich zu machen.

§ 3
Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 2 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 2 besteht; ein berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient,

2.

die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und

3.

der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1.

a)

wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder

b)

mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c)

wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

2.

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nr. 1 Buchstabe c) genannten Gesetze oder dieser Verordnung verstoßen haben,

3.

trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

(4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt.

§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.

§ 5
Halten anderer Hunde

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. § 25 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 6
Diensthunde

Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§ 7
Übergangsregelung

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Hunde nach § 1 Abs. 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 3 keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie die Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wurden. Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlage von Unterlagen und Lichtbildern verlangen, wenn dies zur zweifelsfreien Registrierung von Hunden erforderlich ist. Sie kann die Registrierung mit der Auflage einer unveränderbaren Kennzeichnung verbinden, aufgrund derer der Hundehalter festgestellt werden kann.

(2) § 4 bleibt unberührt.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

a)

entgegen § 1 Abs. 3 mit Hunden züchtet oder handelt,

b)

Hunde entgegen § 1 Abs. 4 ausbildet,

2.

a)

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine oder ohne Maulkorb führt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können,

b)

entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

3.

entgegen § 4 einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 ohne Erlaubnis hält,

4.

einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt,

5.

a)

entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,

b)

entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,

c)

entgegen § 5 Abs. 3 einen Hund ohne ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters frei umherlaufen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 DM geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung ist die Ortspolizeibehörde.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Bremerhaven, den 7. Juni 2000
Stadt Bremerhaven
Ortspolizeibehörde
gez. Schulz
Oberbürgermeister


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