Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 3. Mai 1994

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 3. Mai 199420.05.1994 bis 05.03.2003
Eingangsformel20.05.1994 bis 05.03.2003
Inhaltsverzeichnis20.05.1994 bis 05.03.2003
Teil 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieur"20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieur"20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 2 - Genehmigung20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 3 - Ausbildungsbezeichnung20.05.1994 bis 05.03.2003
Teil 2 - Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 4 - Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 5 - Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur"20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 6 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 7 - Versagung der Eintragung01.01.1999 bis 05.03.2003
§ 8 - Löschung der Eintragung20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 9 - Eintragungs- und Löschungsverfahren20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 10 - Auswärtige Beratende Ingenieure20.05.1994 bis 05.03.2003
Teil 3 - Ingenieurkammer20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 11 - Errichtung der Ingenieurkammer20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 12 - Aufgaben der Ingenieurkammer20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 13 - Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 14 - Versorgungswerk20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 15 - Kammermitgliedschaft20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 16 - Organe der Ingenieurkammer20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 17 - Kammerversammlung20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 18 - Vorstand20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 19 - Eintragungsausschuß20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 20 - Satzung20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 21 - Schlichtungsausschuß20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 22 - Finanzwesen20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 23 - Datenverarbeitung27.05.1995 bis 05.03.2003
§ 24 - Staatsaufsicht20.05.1994 bis 05.03.2003
Teil 4 - Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 25 - Berufspflichten20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 26 - Verletzung von Berufspflichten20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 27 - Rügerecht des Vorstandes20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 28 - Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren01.01.2002 bis 05.03.2003
§ 29 - Berufsgerichte20.05.1994 bis 05.03.2003
Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002 bis 05.03.2003
§ 31 - Übergangsvorschriften20.05.1994 bis 05.03.2003
§ 32 - Inkrafttreten20.05.1994 bis 05.03.2003

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

Veröffentlichungsdatum:03.05.1994 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 05.03.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch § 42 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 131
Gliederungsnummer:711-f-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremIngG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-f-1
Amtliche Abkürzung:BremIngG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-f-1
Bremisches Ingenieurgesetz
(BremIngG)
Vom 3. Mai 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 05.03.2003

G aufgeh. durch § 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 42 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“
§ 1Berufsbezeichnung „Ingenieur“
§ 2Genehmigung
§ 3Ausbildungsbezeichnung
Teil 2
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben
§ 4Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
§ 5Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“
§ 6Voraussetzungen für die Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure
§ 7Versagung der Eintragung
§ 8Löschung der Eintragung
§ 9Eintragungs- und Löschungsverfahren
§ 10Auswärtige Beratende Ingenieure
Teil 3
Ingenieurkammer
§ 11Errichtung der Ingenieurkammer
§ 12Aufgaben der Ingenieurkammer
§ 13Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
§ 14Versorgungswerk
§ 15Kammermitgliedschaft
§ 16Organe der Ingenieurkammer
§ 17Kammerversammlung
§ 18Vorstand
§ 19Eintragungsausschuß
§ 20Satzung
§ 21Schlichtungsausschuß
§ 22Finanzwesen
§ 23Datenverarbeitung
§ 24Staatsaufsicht
Teil 4
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
§ 25Berufspflichten
§ 26Verletzung von Berufspflichten
§ 27Rügerecht des Vorstandes
§ 28Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren
§ 29Berufsgerichte
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
§ 31Übergangsvorschriften
§ 32Inkrafttreten

Teil 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

§ 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,

1.

wer

a)

das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder

b)

das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

c)

einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2.

wer von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung erhalten hat aufgrund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder ausländischen Schule oder

3.

wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

a)

nach § 1 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 93), geändert durch § 97 Satz 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243), das Recht verliehen bekommen hat, die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)“ zu führen, oder

b)

aufgrund einer Anzeige nach § 3 des in Buchstabe a bezeichneten Ingenieurgesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,

oder

4.

wer dazu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

(3) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 2
Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist.

(2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die

1.

ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr. L 19 S. 16), erworben haben, das in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder

2.

den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms nach Nummer 1 bindet, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG waren.

Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern,

(3) Das Genehmigungsverfahren muß spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuß (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2,

(5) Einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedarf nicht, wer aufgrund des Bremischen Hochschulgesetzes berechtigt ist, einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Hochschulgrad oder staatlichen Grad eines Ingenieurs allein oder in einer Wortverbindung oder in fremdsprachlicher Übersetzung zu führen.

§ 3
Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, wenn dazu der Name und der Ort der verleihenden Institution angegeben werden.

(2) Im übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.

Teil 2
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben

§ 4
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige technische, wirtschaftliche und ökologische Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer

1.

Berufsaufgaben nach Absatz X ausschließlich als einziger Inhaber seines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung wahrnimmt oder

2.

als persönlich haftender Gesellschafter oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes in einem Zusammenschluß mit anderen Beratenden Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflußt durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 erfüllen muß, oder

3.

als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbständig wahrnimmt.

(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Abs. 1 eingetragen oder wer nach § 10 Abs. 1 bis 4 oder § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen.

(3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluß Beratender Ingenieure hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluß unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Abs. 2 eingetragen ist oder nach § 10 Abs. 5 bis 7 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 bis 4 berechtigt ist.

(4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(6) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat,

2.

nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,

3.

eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat und

4.

eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 tätig ist.

Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Personen, die in einem anderen Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nach weisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluß Beratender Ingenieure einzutragen, wenn

1.

er im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

2.

sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure nach § 4 Abs. 1 ist,

3.

er die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Abs. 3 wahrnimmt,

4.

seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieuren gehört,

5.

die anderen an ihm Beteiligten, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Abs. 3 tätig sind,

6.

der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Abtretung von Geschäftsanteilen der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, und

7.

eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung (§ 9 Abs. 6) abgeschlossen ist.

Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach Satz 1 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure,

§ 7
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist Personen zu versagen,

1.

denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 4 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder

2.

die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und aufgrund der Tatsachen, die der Verurteilung zugrunde liegen, zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 4 nicht geeignet sind.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag

1.

eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

2.

sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einem Gesellschafter öder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluß befugten Person vorliegt.

§ 8
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure ist zu löschen, wenn

1.

der Eingetragene es beantragt,

2.

eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,

3.

der Eingetragene verstorben ist,

4.

ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5.

Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Abs. 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müßte, oder

6.

ein eingetragener Zusammenschluß Beratender Ingenieure aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluß befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuß eine Frist von höchstens zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluß einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen.

(2) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

§ 9
Eintragungs- und Löschungsverfahren

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat nachzuweisen, daß er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, daß Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat - auch nach der Eintragung - alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuß f§ 19). Für das Eintragungsverfahren gilt dabei § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuß ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widersprach eingelegt und hilft der Eintragungsausschuß unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuß in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuß. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluß zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handelsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure in das Handelsregister oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen.

§ 10
Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Personen, die im Lande Bremen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, dürfen ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure die Berufsbezeichnung nach § 5 führen,

1.

wenn sie zur Führung dieser oder einer vergleichbaren Bezeichnung im Lande ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllen oder

2.

wenn eine gesetzliche Regelung nach Nummer 1 zwar nicht besteht, jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt sind und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter dieser Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber vorlegen, daß sie

1.

den Beruf des Ingenieurs im Lande ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2.

ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.

Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen dürfen nicht älter sein als zwölf Monate.

(3) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Im übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die §§ 8 und 9 entsprechend.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorhegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.

(5) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 erfüllt sein müssen und in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem Versagungsgründe nach § 7 Abs. 3 nicht vorliegen.

(6) Für auswärtige Zusammenschlüsse, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, daß

1.

sie, ihre Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und

2.

diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Ingenieurs ausüben, einen Befähigungsnachweis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 besitzen.

(7) Hat ein auswärtiger Zusammenschluß Beratender Ingenieure nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird er in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Dem Zusammenschluß kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 Abs. 3 rechtfertigen würden.

Teil 3
Ingenieurkammer

§ 11
Errichtung der Ingenieurkammer

(1) Im Lande Bremen wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung „Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen“ errichtet.

(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen.

§ 12
Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere

1.

die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern,

2.

die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern,

3.

die Liste der Beratenden Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 10 Abs. 3), die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 13) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Abs. 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

4.

die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden,

5.

die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure zu fördern,

6.

die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

7.

die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern,

8.

durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren mitzuwirken,

9.

auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

10.

im Wettbewerbswesen mitzuwirken.

(2) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure,

(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1.

als Angehörige der Fachrichtung des Bauingenieurwesens aufgrund des § 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, und

2.

eine praktische Tätigkeit als Ingenieur in der genannten Fachrichtung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt haben.

(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.

(4) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuß. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 14
Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung

1.

für die Kammermitglieder und deren Familien zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen und

2.

die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden.

(2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien.

(3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.

(4) Die Satzung muß eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vor sehen. Sie muß ferner Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,

5.

Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

6.

freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer nach § 24 Abs. 1 und des Senators für Finanzen.

(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten.

(7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

§ 15
Kammermitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

1.

alle nach § 6 Abs. 1 in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen,

2.

alle im Lande Bremen zugelassenen Prüfingenieure für Baustatik,

3.

alle im Lande Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und

4.

alle nach § 13 in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen, soweit sie im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben.

Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden.

(2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieur für Baustatik oder als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

(4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuß. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

§ 16
Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

1.

die Kammerversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Eintragungsausschuß.

(2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der. Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird.

§ 17
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

1.

die Satzung,

2.

die Wahlordnung,

3.

die Beitrags- und Gebührenordnungen,

4.

die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit,

5.

den Haushaltsplan,

6.

die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

7.

die Haushalts- und Kassenordnung,

8.

die Schlichtungsordnung,

9.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 12 Abs. 2 und den Anschluß an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

10.

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

11.

die Aufnahme von Darlehen,

12.

-die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Berufsgerichte sowie für Sachverständige,

13.

die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

14.

die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter,

15.

die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder,

16.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer,

17.

die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

18.

die Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

19.

die Wahl der von der Ingenieurkammer zu entsendenden Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmaljährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt, Bei der Einberufung sind die Beschlußgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen,

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9, 13, 14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder.

(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 1).

§ 18
Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muß. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muß ein freiwilliges Kammermitglied sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre, Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter.

(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefaßt und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.

§ 19
Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein,

(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.

§ 20
Satzung

Die Satzung der Ingenieurkammer muß die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen, Sie muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3.

die Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4.

die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlußfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6.

die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

7.

die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Kammer sowie die Zuziehung von Sachverständigen,

8.

die Form und die Art von Bekanntmachungen.


§ 21
Schlichtungsausschuß

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Er besteht aus dem Vorsitzenden, der zum Richter amt befähigt sein soll, und zwei Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen einer in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muß. Für alle Ausschußmitglieder sind Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind, Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung,

§ 22
Finanzwesen

(1) Die Kosten der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben,

(2) Die Ingenieurkammer erläßt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Pflichtmitglieder sind die Beitrage nach der Anzahl der Beschäftigten des Pflichtmitglieds zu staffeln, für angestellte und beamtete Pflichtmitglieder sowie für freiwillige Mitglieder wird ein fester Beitragssatz erhoben. Für Mitglieder, die aus ihrer Berufstätigkeit nur geringe oder keine Einkünfte haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen.

(3) Die Ingenieurkammer erläßt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung, Die Haushaltsführung muß sparsam und wirtschaftlich sein. Die Aufsichtsbehörde kann einen Prüfer für die Jahresrechnung bestimmen. Der Prüfer ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln.

(4) Die Kammerbeiträge sowie Gebühren und Auslagen der Ingenieurkammer können wie Gemeindeabgaben aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden, Die Beitreibung erfolgt durch die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde. Hat der Schuldner im Lande Bremen keinen Wohnsitz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der beruflichen Niederlassung, Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Ingenieurkammer.

§ 23
Datenverarbeitung

(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, über im Lande Bremen zugelassene Prüfingenieure für Baustatik und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie über Personen, die in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder in die Liste nach § 13 eingetragen sind oder einen Eintragungsantrag nach § 6 oder § 13 gestellt, Dienstleistungen nach § 10 Abs. 2 angezeigt oder die freiwillige Kammermitgliedschaft beantragt haben, insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

1.

Name, Vor- und Geburtsnamen,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

4.

Fachrichtung (§§ 1 und 2), fachlicher Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit, Tätigkeitsart (§ 4 Abs. 2) und Beschäftigungsart (beratend, angestellt, beamtet, gewerblich),

5.

Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

6.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

7.

Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Abs. 3, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer oder eine Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure,

8.

Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7. genannten Listen und Verzeichnissen,

9.

Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit, Anzahl der Beschäftigten des Beratenden Ingenieurs als Grundlage für die Bemessung seines Mitgliedsbeitrages; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

10.

Ämter und Tätigkeiten für die Ingenieurkammer sowie in ihren Organen und in den Berufsgerichten,

11.

Rechtsstellung und Kapitalbeteiligung in einem Zusammenschluß mit Beratenden Ingenieuren.

Akademische Grade und andere für die Ingenieurkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert und genutzt werden, Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Ingenieurkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure verarbeiten, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 10 Abs. 2 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluß insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Ingenieurkammer über sonstige Personen im Rahmen der Genehmigungstätigkeit nach § 2 sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt, Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden jeweils in einer von der Ingenieurkammer für jeden Betroffenen angelegten Akte geführt. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder in die Liste nach § 13 entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure nach § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse sowie auf Auskunft daraus. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(5) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Ingenieure betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Ingenieurkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung der Richtlinie 89/48/EWG, so hat die Ingenieurkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Über Rügen nach § 27 dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder § 15 Abs. 4 Satz 2 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Dies ist in der nach Absatz 3 geführten Akte zu vermerken. Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(7) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheimzuhalten.

(9) Für die Tätigkeit des Senators für das Bauwesen als Aufsichtsbehörde findet § 12 des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 24
Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist der Senator für das Bauwesen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sic das Gesetz, die Satzung oder die Ordnungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(5) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(6) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(7) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(8) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

Teil 4
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

§ 25
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, daß das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2.

die berechtigten Interessen des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

3.

sich beruflich fortzubilden und sich dabei übet die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

4.

als Beratende Ingenieure zur Wahrung der unabhängigen Beruf saus Übung (§ 4 Abs. 3) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

5.

sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 2) für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern entsprechend dem Umfang und der Art der wahrgenommenen Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrenordnung (§ 9 Abs. 6),

6.

im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

7.

sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

8.

das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

9.

in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

10.

sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen des Auslobers und der Teilnehmer Rechnung getragen wird.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieure nach § 10 und in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13 Eingetragene haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2. Das gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluß Beratender Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluß nach § 5 Abs. 3, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen.

§ 26
Verletzung von Berufspflichten

Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 sowie die in die Liste nach § 13 Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein, Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines' berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen,

§ 28
Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

1.

Verwarnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

4.

Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuß und in den Ausschüssen der Kammerversammlung,

5.

Aberkennung der mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,

6.

Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder die Liste nach § 13 resultieren, bis zur Dauer von fünf Jahren,

7.

Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure, dem Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder der Liste nach § 13 oder Ausschluß eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 7 und 3.

(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieure hat die Löschung zur Folge, daß sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluß Beratender Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen, Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 29
Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht für Ingenieure beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet und für Entscheidungen im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ein Berufsgerichtshof für Ingenieure beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Für die Besetzung der Berufsgerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder sowie des Untersuchungsführers, die Verhinderung der Mitglieder an der Amtsausübung und das Erlöschen ihres Amtes, für die Einleitung, Durchführung und Einstellung des Verfahrens vor den Gerichten, die Rechtsmittel, die Verfahrenskosten und ihre Vollstreckung sowie für die Amts- und Rechtshilfe gelten, soweit hierfür nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Architektengesetzes zur Berufsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist jeweils anstelle des Begriffs „Architektenkammer“ der Begriff „Ingenieurkammer“ zu verwenden; anstelle der Begriffe „Berufsgericht für Architekten“ und „Berufsgerichtshof für Architekten“ sind die Begriffe „Berufsgericht für Ingenieure“ und „Berufsgerichtshof für Ingenieure“ einzusetzen; die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ist zu ersetzen durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 oder § 13“ und anstelle der Begriffe „Architektenliste und Stadtplanerliste“ sind die Begriffe „Liste der Beratenden Ingenieure und Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure“ zu verwenden.

(4) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichte trägt die Ingenieurkammer. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzt die Kammer fest.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach § 1 oder § 2 Abs. 5 die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Obersetzung führt oder wer ohne Berechtigung nach den §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ allein, in einer Wortverbindung, in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluß Beratender Ingenieure hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer nach § 24 Abs. 1.

§ 31
Übergangsvorschriften

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten hach § 4 Abs. 1 unter der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ seit mindestens einem Jahr ausgeübt haben, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure stellen, dürfen die Berufsbezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihren Antrag fortführen. Sie haben für die Eintragung auch die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu erfüllen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure, die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 unter einer Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr ausgeübt haben und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Diese Zusammenschlüsse haben für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 zu erfüllen. Die nach Satz 2 eingetragenen Zusammenschlüsse haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maßnahmen zur Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 zu treffen, anderenfalls sind sie in der Liste der Beratenden Ingenieure zu löschen. Der Eintragungsausschluß kann diese Frist auf höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Löschung nach drei Jahren aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde. Für Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder als Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes eines Zusammenschlusses nach Satz 1 für sich selbst einen Eintragungsantrag nach Absatz 1 gestellt haben, gelten abweichend von Absatz 1 Satz 2 die vorstehenden Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Eintragung § 4 Abs. 3 erfüllt sein muß, während die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nach den Sätzen 3 und 4 dieses Absatzes zu verwirklichen ist.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und auch noch ein Jahr danach im Lande Bremen als Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, wird als solcher zu dem letztgenannten Zeitpunkt Pflichtmitglied der Ingenieurkammer.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreter, der Präsident und der Vorstand der Ingenieurkammer werden erstmalig von dem für das Bauwesen zuständigen Senator auf Vorschlag der im Lande Bremen bestehenden Ingenieurverbände und zuständigen Gewerkschaften bestellt (vorläufiger Eintragungsausschuß und vorläufiger Kammervorstand). Ihre Bestellung endet mit der Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses nach § 19 und der Wahl des Vorstandes durch die Kammerversammlung, die erstmalig binnen eines Jahres von dem vorläufigen Präsidenten einzuberufen ist. In dieser Versammlung soll auch die Satzung beschlossen werden.

§ 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom B. September 1970 (Brem.GBl. S. 93 - 711-f-1), geändert durch § 97 Satz 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243), außer Kraft.

Bremen, den 3. Mai 1994
Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.