Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie vom 27. August 1992

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie vom 27. August 199229.09.1992 bis 11.06.2007
Eingangsformel29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 2 - Ziel der Weiterbildung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 4 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 5 - Zulassung zum Lehrgang29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 6 - Bildung des Prüfungsausschusses29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 7 - Festsetzung der Prüfungstermine29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 8 - Zulassung zur Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 8a - Regelung für behinderte Prüflinge24.12.2003 bis 11.06.2007
§ 9 - Gliederung und Durchführung der Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 10 - Schriftlicher Teil der Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 11 - Praktischer Teil der Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 12 - Mündlicher Teil der Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 13 - Prüfungsnoten29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 14 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 15 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 16 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 17 - Prüfungsniederschrift29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 18 - Staatliche Anerkennung29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 19 - Übergangsvorschrift29.09.1992 bis 11.06.2007
§ 20 - Inkrafttreten29.09.1992 bis 11.06.2007
Anlage 129.09.1992 bis 11.06.2007
Anlage 229.09.1992 bis 11.06.2007
Anlage 329.09.1992 bis 11.06.2007
Anlage 429.09.1992 bis 11.06.2007

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie

Veröffentlichungsdatum:27.08.1992 Inkrafttreten24.12.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8a eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 581
Gliederungsnummer:223-h-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: IntPflWeitBiPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-4
juris-Abkürzung:IntPflWeitBiPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-h-4
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie
Vom 27. August 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007

V aufgeh. durch § 20 Nr. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413)

Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3) wird verordnet:

§ 1
Weiterbildungsbezeichnung

Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.

„Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie“,

2.

„Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,

3.

„Fachkinderkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie“ oder

4.

„Fachkinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

§ 2
Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten in den verschiedenen Fachgebieten mit intensivpflegerischer Versorgung besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere

1.

die Intensivpflege planen und durchführen können und mit den klinischen Krankheitsbildern der Intensivmedizin vertraut sein,

2.

an der Überwachung und Versorgung von Patienten mit Störungen der Vitalfunktionen mitwirken und die Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte übernehmen können,

3.

Wiederbelebungsmaßnahmen notfalls auch selbständig bis zum Eintreffen eines Arztes oder einer Ärztin situationsgerecht durchführen können,

4.

die Anästhesisten bei der Durchführung der Anästhesie und Überwachung der Patienten unterstützen und selbständig die zur Anästhesie benötigten Geräte, Medikamente und Infusionen bereitstellen und, soweit dies nicht dem Arzt oder der Ärztin Vorbehalten ist, bedienen oder verabreichen können und

5.

mit den besonderen psychosozialen Grundproblemen der Intensivpflege vertraut sein sowie

6.

berufliche Kenntnisse den Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln und diese in dem jeweiligen Arbeitsbereich anleiten können.


§ 3
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt.

(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfaßt mindestens 800 Unterrichtsstunden je 45 Minuten, davon entfallen 320 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 480 Stunden auf den praktischen Unterricht. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.

(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbüdung werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder Intensivpflege und Anästhesie im pädiatrischen Bereich durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus Anlage 2.

(5) Die Lehrgangsteilnehmer werden nach Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Krankenpflegedienstes des jeweiligen Krankenhauses in den verschiedenen Einsatzgebieten zur Ableistung der berufspraktischen Anteile eingesetzt. Während der berufspraktischen Anteile sind regelmäßig Praxisgespräche zu führen. Über jeden berufspraktischen Anteil der Weiterbildung und seine Beurteilung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 4
Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte wird zur Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für Intensivpflege und Anästhesie vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Weiterbildungsstätte muß über eine mindestens der Anzahl der Unterrichtsfächer entsprechende Anzahl von Unterrichtspersonen verfügen. Diese müssen ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und sollen mindestens drei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Unterrichtspersonen, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger sind, sollen eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Krankenpflege abgeschlossen haben. Die Unterrichtspersonen sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben. Ausnahmsweise kann eine entsprechend qualifizierte Unterrichtsperson auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden.

(3) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muß von einer Krankenschwester, einem Krankenpfleger, einer Kinderkrankenschwester oder einem Kinderkrankenpfleger hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Krankenpflege erlangt hat und eine Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie abgeschlossen haben soll. Die Lehrbefähigung für die Unterrichtstätigkeit soll durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Krankenpflege nachgewiesen werden. Besteht die Leitung aus einem Kollegium, sollen dessen Mitglieder interdisziplinär die in den Sätzen 1 und 2 genannten Befähigungen nachweisen.

(4) In der Weiterbildungsstätte müssen ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer zuzüglich 10 m² Bewegungsraum im Tafelbereich, weitere gleich geeignete Räume für den Unterricht in Gruppen, die auch für den praktischen Unterricht geeignet sein müssen, ein ausreichender Pausenraum sowie die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.

(5) Die berufspraktischen Anteile können nur an Krankenhäusern abgeleistet werden, die mindestens vier Intensivbehandlungsbetten und wenigstens drei Fachabteilungen mit Operationstätigkeit nachweisen können.

(6) Die Weitergbildung kann im Verbund mehrerer Krankenhäuser, von denen mindestens ein Krankenhaus die Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 nachweisen muß, durchgeführt werden.

(7) An einem Weiterbildungslehrgang dürfen nicht mehr als 22 Weiterzubildende teilnehmen.

(8) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 5
Zulassung zum Lehrgang

(1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer

1.

die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und

2.

nachweist, daß er nach Erteilung der Erlaubnis eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege, davon mindestens 6 Monate in der Intensivpflege oder in der Anästhesie, abgeleistet hat.

(2) Die sechsmonatige Tätigkeit in der Intensivpflege oder in der Anästhesie ist auch dann nachzuweisen, wenn von der zweijährigen Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen zugelassen wird.

(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 6
Bildung des Prüfungsausschusses

Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende bestellt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen müssen ebenfalls Unterrichtskräfte in der Weiterbildungsstätte sein.

§ 7
Festsetzung der Prüfungstermine

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs hegen.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden oder bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,

2.

der Nachweis über die Berufsausübung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und

3.

eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig eingereicht hat.

§ 8a
Regelung für behinderte Prüflinge

Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 9
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er oder sie bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 10
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Auswahlverfahren oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten durchgeführt. Kombinationen sind möglich. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind aus mindestens drei Fächern der Anlage 1 zu wählen. Sie werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer erstellt. Er oder sie bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

(3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Über den schriftlichen Prüfungsteil ist von ihnen eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 11
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat jeder Prüfling in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, davon mindestens ein pflegerisches Mitglied,

1.

in seinem Schwerpunktbereich im täglichen Arbeitsablauf die pflegerische Versorgung der Patienten einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungsmäßigen Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege erforderlichen Übergabe zu übernehmen und

2.

intensivmedizinische Maßnahmen der Pflege, Überwachung und Behandlung von bis zu zwei Patienten in seinem Schwerpunktbereich durchzuführen und dabei alle vom Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen.

(2) Der praktische Prüfungsteil soll vier Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit den Patienten, deren Sorgeberechtigten oder deren Angehörigen, der für die Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für die Patienten verantwortlichen Arzt und der für die Patienten am Prüfungstag zuständigen Krankenpflegekraft.

(4) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses benoten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 12
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von mindestens einem von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 3 bestimmten Fachprüfer abgenommen und benotet. Mehrere Fachprüfer nehmen die Benotung unabhängig voneinander vor.

(2) Jeder Prüfling wird in mindestens drei der in der Anlage 1 aufgeführten Fächer unter Berücksichtigung seines Schwerpunktbereichs geprüft.

(3) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 13
Prüfungsnoten

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen und der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 14
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die wiederholte Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein,- Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales in begründeten fällen zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 13 entsprechend.

§ 15
Prüfungsversäumnis, Rücktritt

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Genehmigt der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage des mündlichen Teils der Prüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 18
Staatliche Anerkennung

Wer den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang absolviert und die Prüfung bestanden hat, erhält die staatliche Anerkennung zur Führung einer der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Muster der Anlage 4.

§ 19
Übergangsvorschrift

Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie an einer Weiterbildungsstätte im Land Bremen abgeschlossen oder begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach § 17, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. August 1992
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 3)

Theoretischer und praktischer Unterricht

 Mindeststunden
1.Grundlagen der Intensivmedizin 240
- anatomische und physiologische Grundlagen der vitalen Funktionen des Organismus
- spezielle Kenntnisse über Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatik, Diagnostik, Überwachungs- und Behandlungsmethoden bei Erkrankungen, welche der intensivmedizinischen Versorgung bedürfen
- spezielle Kenntnisse der Pharmakologie
- Grundlagen der Bilanzierung und parenteralen Ernährung
- Grundlagen des akuten Atem- und Kreislaufstillstandes und der cardio-pulmonalen Reanimation
- apparative Überwachung und Behandlung von Patienten mit Vitalfunktionsstörungen
- Schmerztherapie
2.Pflegerische Maßnahmen in der Intensivmedizin und Anästhesie 290
- Pflegestandards zur Qualitätssicherung
- Pflegetechniken zur Unterstützung der ärztlichen Diagnostik und Therapie
- Pflegekonzepte im Erwachsenenbereich und pädiatrischen Bereich
3.Grundlagen der Anästhesieologie 100
- Grundlagen der Allgemein- und Lokalanästhesie
- spezielle Kenntnisse der Pharmakologie
- Grundlagen der postoperativen Komplikationen und ihre Behandlung
4.Gerätetechnik nach der Medizingeräteverordnung 60
im Erwachsenenbereich und pädiatrischen Bereich der Intensivpflege und Anästhesie
5.Sozialwissenschaftliche Grundlagen und ethische Fragen60
- zentrale Fragestellungen der Soziologie im Zusammenhang mit den auf den Intensivstationen und den Anästhesieabteilungen beteiligten Personengruppen
- psychologische und pädagogische Grundlagen in den verschiedenen berufsbezogenen Themenbereichen
- ethische Fragen bei der Behandlung und Pflege
6.Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Intensivmedizin und Anästhesie 50
  800

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 4)

Berufspraktische Anteile

I.Vollzeitlehrgang 
 Mindeststunden
1.Intensivpflegeeinheit (im gewählten Schwerpunktbereich, sowohl in der nichtoperativen als auch in der operativen Fachrichtung) 460
2.Anästhesieabteilung davon können in Funktionsbereichen, insbesondere Funktionsdiagnostik, Endoskopie, Dialysedienst bis zu insgesamt 150 Stunden abgeleistet werden 380
  Die Weiterbüdungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4.
II.Berufsbegleitender Lehrgang  
 Mindeststunden
1.Intensivpflegeeinheit (im gewählten Schwerpunktbereich, sowohl in der nichtoperativen als auch in der operativen Fachrichtung) 920
2.Anästhesieabteüung davon können in Funktionsbereichen, insbesondere Funktionsdiagnostik, Endoskopie, Dialysedienst bis zu insgesamt 150 Stunden abgeleistet werden 760
  Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4.

Anlage 3

(zu § 14 Abs. 2)

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ZEUGNIS
Herr/Frau  
geb. am  
in  
hat am   
die staatliche Prüfung für Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwestem/Fachkinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie mit dem Schwerpunkt
 
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der Weiterbildungsstätte ___________________________________ in ___________________________________ bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1.für den schriftlichen Teil:“___________________________________“
2.für den praktischen Teil:“___________________________________“
3.für den mündlichen Teil: “___________________________________“
 Bremen, denDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
  _________________________________________

Anlage 4

(zu § 18)

URKUNDE
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
 
Herr/Frau 
geb. am  
erhält aufgrund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
 
zu führen.
Bremen, denDer Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.