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Anordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Veröffentlichungsdatum:31.07.1978 Inkrafttreten01.08.1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1978 bis 10.11.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 183
Gliederungsnummer:2160-b-1

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juris-Abkürzung: JgefSchrGDVAAnO BR 1978
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-b-1
juris-Abkürzung:JgefSchrGDVAAnO BR 1978
Dokumenttyp: Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-b-1
Anordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 26. Juni 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1978 bis 10.11.2004

aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 577)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Oberste Jugendbehörde im Sinne des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 607), ist der Senator für Soziales, Jugend und Sport.

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§ 2

(1) Die Anregung, eine Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle aufzunehmen, können Organisationen, Verbände und Einzelpersonen geben. Die Anregung ist an den Senator für Soziales, Jugend und Sport oder die Jugendämter zu richten. Die Antragsberechtigten unterrichten sich gegenseitig über ihre gestellten Anträge.

(2) Der Anregung auf Aufnahme einer Schrift in die Liste soll ein Stück der Schrift oder Abbildung oder des Tonträgers sowie ein Hinweis auf den als jugendgefährdend angesehenen Inhalt beigefügt werden. Kosten für ein Stück der eingereichten Schriften oder Abbildungen oder Träger können ersetzt werden, wenn diese als Beweismittel für einen Antrag benötigt werden.

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§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 8. Juni 1954 (SaBremR 2160-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Juni 1978
Der Senat

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