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Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

Veröffentlichungsdatum:10.05.1982 Inkrafttreten04.06.1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.1982 bis 21.06.2002Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 148
Gliederungsnummer:45-c-94

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juris-Abkürzung: KatSchErwGOWiZustV BR 1982
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-94
juris-Abkürzung:KatSchErwGOWiZustV BR 1982
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-94
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Vom 10. Mai 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.1982 bis 21.06.2002

V aufgeh. durch § 72 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 189)

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 1976 (BGBl. I S. 2046) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Mai 1982
Der Senat

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