Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.1982 bis 21.06.2002
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 1976 (BGBl. I S. 2046) ist die Ortspolizeibehörde.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Mai 1982
Der Senat
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