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(1) Für die Inanspruchnahme der Kindergärten und Horte im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - mit Ausnahme des Krippenangebotes - werden folgende Beiträge monatlich festgesetzt:
1. | für Ganztagsbetreuung (einschließlich Verpflegung) |
121,00 Euro |
2. | für Halbtagsbetreuung (einschließlich Verpflegung) | 84,00 Euro |
3. | für Halbtagsbetreuung (ohne Verpflegung) |
61,00 Euro |
4. | für Halbtagsbetreuung „Nachmittags“ (ohne Verpflegung) | 53,00 Euro |
5. | für Hortbetreuung (einschließlich Verpflegung) | 99,00 Euro |
6. | für behinderte Kinder nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (einschließlich Verpflegung) | 121,00 Euro |
(2) Unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes beträgt der Mindestbeitrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 20,00 Euro.
(3) Eine Ganztagsbetreuung/Hortbetreuung ohne Verpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertagesstätte angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann. Der monatliche Beitrag wird dann bei Ganztagsbetreuung auf 100,00 Euro, bei Hortbetreuung auf 77,00 Euro festgesetzt.
(4) Die Beträge nach Absatz 1 bis 3 verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Anmeldezeitraum für die Aufnahme eines Kindes im Kindergarten oder Hort eines jeden Kalenderjahres verändert hat; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(5) Auf Antrag wird der Beitrag angemessen herabgesetzt:
bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt).
bei betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.
(6) Es ist ein Jahresbeitrag monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindergarten-/Hortjahres zu entrichten. Die Zahlungen sind jeweils bis spätestens am 15. des laufenden Monats fällig.
(7) Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Bremerhaven haben, findet § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes keine Anwendung. Soweit diese Kinder Hortbetreuung in Anspruch nehmen, wird ein Beitrag entsprechend Absatz 1 Nr. 1 in voller Höhe erhoben.
(1) Ist den Eltern von Kindern mit Hauptwohnsitz und ständigem Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.
(2) Der Magistrat wird ermächtigt, dafür Grundsätze zu erlassen.