Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 20. Juni 1996

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.02.1996 Inkrafttreten01.08.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 15.12.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2005 (Brem.GBl. S. 315)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 191

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KitaBeitrBRHO BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KitaBeitrBRHO BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven
Vom 20. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 15.12.2005

V aufgeh. durch § 3 der Verordnung vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 600)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2005 (Brem.GBl. S. 315)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindergärten und Horte im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Beiträge monatlich festgesetzt:

1.für die Krippe/alterserweiterte Gruppe
(unter 3 Jahre)
310,00 EURO
2.für die alterserweiterte Gruppe;
ganztags (18 Monate - 3 Jahre)
224,00 EURO
3.für die alterserweiterte Gruppe;
halbtags (18 Monate - 3 Jahre)
140,00 EURO
4.für die Kindertagesstätte/Hort;
halbtags (ohne Verpflegung)
71,00 EURO
5.für die Kindertagesstätte/Hort;
halbtags (mit Verpflegung)
91,00 EURO
6.für die Kindertagesstätte/Hort;
¾ Angebot (mit Verpflegung)
107,00 EURO
7.für den Hort;
ganztags (mit Verpflegung)
121,00 EURO
8.für die Kindertagesstätte;
ganztags (mit Verpflegung)
136,00 EURO
9.für die Kindertagesstätte/Hort;
8 bis 10 Stunden (mit Verpflegung)
157,00 EURO

(2) Unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes beträgt der Mindestbeitrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 20,00 Euro.

(3) Eine Ganztagsbetreuung/Hortbetreuung ohne Verpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertagesstätte angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann. Der monatliche Beitrag wird dann bei Ganztagsbetreuung auf 100,00 Euro, bei Hortbetreuung auf 77,00 Euro festgesetzt.

(4) (aufgehoben)

(5) Auf Antrag wird der Beitrag angemessen herabgesetzt:

1.

bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt).

2.

bei betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.

(6) Es ist ein Jahresbeitrag monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindergarten-/Hortjahres zu entrichten. Die Zahlungen sind jeweils bis spätestens am 15. des laufenden Monats fällig.

(7) Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Bremerhaven haben, findet § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes keine Anwendung. Soweit diese Kinder Hortbetreuung in Anspruch nehmen, wird ein Beitrag entsprechend Absatz 1 Nr. 1 in voller Höhe erhoben.

§ 2

(1) Ist den Eltern von Kindern mit Hauptwohnsitz und ständigem Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.

(2) Der Magistrat wird ermächtigt, dafür Grundsätze zu erlassen.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremethaven vom 22. Juni 1995 (Brem.GBl. S. 333) außer Kraft.

Bremerhaven, den 20. Juni 1996
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Richter
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.