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(1) Für die Inanspruchnahme der Kindergärten und Horte im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Beiträge monatlich festgesetzt:
1. | für die Krippe/alterserweiterte Gruppe (unter 3 Jahre) |
310,00 EURO |
2. | für die alterserweiterte Gruppe; ganztags (18 Monate - 3 Jahre) | 224,00 EURO |
3. | für die alterserweiterte Gruppe; halbtags (18 Monate - 3 Jahre) |
140,00 EURO |
4. | für die Kindertagesstätte/Hort; halbtags (ohne Verpflegung) | 71,00 EURO |
5. | für die Kindertagesstätte/Hort; halbtags (mit Verpflegung) |
91,00 EURO |
6. | für die Kindertagesstätte/Hort; ¾ Angebot (mit Verpflegung) | 107,00 EURO |
7. | für den Hort; ganztags (mit Verpflegung) |
121,00 EURO |
8. | für die Kindertagesstätte; ganztags (mit Verpflegung) | 136,00 EURO |
9. | für die Kindertagesstätte/Hort; 8 bis 10 Stunden (mit Verpflegung) |
157,00 EURO |
(2) Unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes beträgt der Mindestbeitrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 20,00 Euro.
(3) Eine Ganztagsbetreuung/Hortbetreuung ohne Verpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertagesstätte angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann. Der monatliche Beitrag wird dann bei Ganztagsbetreuung auf 100,00 Euro, bei Hortbetreuung auf 77,00 Euro festgesetzt.
(5) Auf Antrag wird der Beitrag angemessen herabgesetzt:
bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt).
bei betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.
(6) Es ist ein Jahresbeitrag monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindergarten-/Hortjahres zu entrichten. Die Zahlungen sind jeweils bis spätestens am 15. des laufenden Monats fällig.
(7) Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Bremerhaven haben, findet § 19 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes keine Anwendung. Soweit diese Kinder Hortbetreuung in Anspruch nehmen, wird ein Beitrag entsprechend Absatz 1 Nr. 1 in voller Höhe erhoben.
(1) Ist den Eltern von Kindern mit Hauptwohnsitz und ständigem Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.
(2) Der Magistrat wird ermächtigt, dafür Grundsätze zu erlassen.